Zoll
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Neue Gesetze, verschärfte Vorschriften und internationale Handelskonflikte machen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht komplexer denn je. Wir halten Sie mit aktuellen Meldungen auf dem Laufenden.
- PEM-Raum: Neue TARIC-Codierungen für Präferenznachweise
- Zoll-Ausfuhr-Anmeldungen – Änderungen zum März 2026
- Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln
- Zoll-Warennummern: Kombinierte Nomenklatur - Neue Version 2026
- PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025
- Zoll-Warennummern: Kombinierte Nomenklatur - Version 2025
- Verlängerung der EU-Schutzmaßnahmen gegen Stahleinfuhren
- BMWK und BAFA erheben Gebühren für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
- Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch Zollanmeldung
- Grundlegende Verbesserung bei der Ausfuhr aus externen Lagern
- Dashboard für WTO-Statistiken bietet grafische Darstellung von Handels- und Zolldaten
- Merkblätter zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung veröffentlicht
- EU-Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen
- Datenbank: Zollabgaben, Einfuhrbestimmungen, Dokumente - Access2Markets
- Änderung der Gebrauchtwarenregelung und Klarstellung der Aufbewahrungsfrist
- Zoll-Ausfuhranmeldungen: Angaben zu Ausfuhrgenehmigungspflichten
- Incoterms® 2020
- Geschäftskundenportal des Zolls
- Ausfuhrgenehmigung Waren: Umschlüsselungsverzeichnis
- Korrekter Wortlaut einer Lieferantenerklärung
- Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen
- EORI-Zollnummern für Unternehmen Pflicht
PEM-Raum: Neue TARIC-Codierungen für Präferenznachweise
Die Europäischen Kommission weist darauf hin, dass ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen zur Einfuhr im Zusammenhang mit Pan-Europa-Mittelmeer-Vertragsparteien (PEM) verbindlich bestimmte TARIC-Codes zu verwenden sind. Dies wird notwendig, um für Einfuhranmeldungen den angewendeten Ursprungsstatus korrekt zu deklarieren. Darüber hinaus stellt die Kommission eine erweiterte Kopie der Matrix zu den diagonalen Kumulierungsmöglichkeiten im PEM-Raum ab 1. Januar 2026 zur Verfügung.
Zoll-Ausfuhr-Anmeldungen – Änderungen zum März 2026
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0896/26 informiert der Zoll über Änderungen zu ATLAS-Ausfuhr (AES) bei der "Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)" im Zoll-Portal.
Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln
Das revidierte Regionale Übereinkommen trat am 1. Januar 2026 in Kraft. Am 31. Dezember 2025 endete der Übergangszeitraum, in welchem das alte RÜ noch parallel zum revidierten RÜ angewendet werden konnte. Da die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse und die Ratifizierung des revidierten RÜ auch nach Ablauf des Übergangszeitraums nicht im gesamten PEM-Raum erfolgt sein wird, ergeben sich Besonderheiten – Details
Zoll-Warennummern: Kombinierte Nomenklatur - Neue Version 2026
Die EU hat die ab 1. Januar 2026 gültige neue Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht - Zoll-Warennummern. Diese Nummern sind Basis zum Beispiel für die Ausfuhr-Zollanmeldungen oder die Einfuhrzollabgaben – Verordnung (EU) 2025/1926. Das so genannte „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026" ist auf der Seite des statistischen Bundesamt einsehbar. Eine Gegenüberstellung der Änderungen 2025 zu 2026 wird ebenfalls zur Verfügung gestellt.
PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025
Das revidierte Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen (PEM) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Regeln aus dem Jahr 2012 wurden überarbeitet. Um jedoch Vertragsparteien, die das erforderliche Ratifizierungsverfahren nicht abgeschlossen haben, Rechnung zu tragen, wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2025 festgelegt. Während dieses Zeitraums gelten sowohl die ursprünglichen als auch die überarbeiteten Vorschriften parallel. Es sei darauf hingewiesen, dass die überarbeiteten Vorschriften zwischen der EU und allen PEM-Vertragsparteien gelten, mit Ausnahme der wenigen PEM-Länder, die das überarbeitete Übereinkommen nicht ratifiziert haben (Marokko, Tunesien, Israel, Algerien, Libanon, Ägypten und Palästina).
Zoll-Warennummern: Kombinierte Nomenklatur - Version 2025
Die EU hat die ab 1. Januar 2025 gültige neue Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht - Zoll-Warennummern. Diese Nummern sind Basis zum Beispiel fü die Ausfuhr-Zollanmeldungen oder die Einfuhrzollabgaben.
Änderungen sind in der Verordnung gekennzeichnet:
★ kennzeichnet neue Codenummern
■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt
★ kennzeichnet neue Codenummern
■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt
Das so genannte „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025" ist auf der Seite des statistischen Bundesamt einsehbar.
Verlängerung der EU-Schutzmaßnahmen gegen Stahleinfuhren
Seit Februar 2019 gelten endgültige Schutzmaßnahmen auf die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse. Die EU verlängert die Maßnahmen bis zum 30. Juni 2026 und gibt Änderungen bekannt. Die Änderungen gelten ab 1. Juli 2024. Sie umfassen Ausnahmeregelungen für Entwicklungsländer, Regelungen zum Umgang mit Restkontingenten sowie zur Erhöhung der Kontingente. Einzelheiten und die Änderungen der Maßnahmen hat die Germany Trade & Invest zusammengefasst. - Schutzmaßnahmen Stahl
BMWK und BAFA erheben Gebühren für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert, dass die Besondere Gebührenverordnung für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung in Kraft getreten ist. Die Gebührenerhebung beginnt am 1. Januar 2024.
Änderung UZK-DA: Vereinfachte Zollabfertigung von leeren (Mehrweg-)Verpackungen durch Zollanmeldung
Seit dem 15. März 2023 können leere (Mehrweg-)Verpackungen einfacher zur Zollabfertigung angemeldet werden. Mit der Änderung ist es möglich, leere (Mehrweg-)Verpackungen mündlich oder im Zuge einer so genannten konkludenten Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung in der EU abfertigen zu lassen. Konkludent bedeutet: Die Verpackungen gelten mit ihrem Eintreffen am zuständigen Zollamt als angemeldet und automatisch überlassen. Wichtig hierbei:
Die leeren Verpackungen werden nicht als eigenständige Handelsware final in die EU eingeführt. Stattdessen werden die Verpackungen lediglich temporär zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, um in der EU befüllt bzw. bestückt und anschließend wieder ausgeführt zu werden. Bislang galt diese Verfahrensvereinfachung nur umgekehrt, also für gefüllte Behältnisse, die in der EU geleert und danach wieder ausgeführt wurden.
Die Beschaffenheit solcher Behältnisse bzw. Umschließungen geht weit über einfache Container hinaus und umfasst z.B. Flaschen, Fässer, (faltbare) Mehrwegkisten, Transportboxen und Transportgestelle für Auto- oder Maschinenteile aller Art. Anwendungsfälle sind hier bspw. die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie, die Abfallwirtschaft, die Chemieindustrie, pharmazeutische Produkte, Medizin (Z.B. Transportboxen bei Organspenden), die Elektroindustrie, der Maschinenbau oder auch die Automobilindustrie.
Im Grunde fallen sämtliche Transport- und Aufbewahrungssysteme darunter, die mehrfach verwendet werden. Bedingung ist stets, dass die Umschließungen eine unauslöschliche Kennzeichnung des betreffenden, innerhalb oder außerhalb der EU ansässigen Unternehmens zur Identifizierung gegenüber dem Zoll tragen.
Grundlegende Verbesserung bei der Ausfuhr aus externen Lagern
Seit Juli 2022 gibt es Erleichterungen für die Nutzung von Speditionslagern und anderen externen Lagern: Fertig verpackte Ware kann nun bei dem für das Lager zuständigen Binnenzollamt zur Ausfuhr angemeldet werden. Bislang war das nur möglich, sofern noch kein Ausfuhrvertrag für diese Ware bestanden hat, es also noch nicht klar war, ob diese Ware exportiert werden wird.
Diese Voraussetzung ist nun entfallen. Der Versand kann auch in Teilsendungen erfolgen. Es ist keine Genehmigung oder ähnliches erforderlich. Es gibt lediglich zwei Einschränkungen: Das dann zuständige Zollamt muss ein Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) sein. Es darf also kein Grenzzollamt sein. Außerdem darf noch kein Beförderungsvertrag für den Versand der Ware ins Ausland zum Zeitpunkt der Einlagerung bestehen. Damit wird der Ausfuhrprozess für viele Unternehmen deutlich vereinfacht.
Dashboard für WTO-Statistiken bietet grafische Darstellung von Handels- und Zolldaten
Die WTO hat am 31. März 2022 ein neues Datenvisualisierungstool eingeführt, das den Nutzern schnelle und übersichtliche Informationen über Handels- und Zolldaten bietet. Das WTO Stats Dashboard ergänzt das WTO Stats Portal mit grafischen Darstellungen von Daten zum Warenhandel, zum Handel mit kommerziellen Dienstleistungen und zum Marktzugang.
Merkblätter zur neuen EU-Dual-Use-Verordnung veröffentlicht
Am 9. September 2021 trat die neue EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu zwei Merkblätter veröffentlicht. Eine ausführliche Darstellung der geltenden Rechtslage bietet das Merkblatt Die neue EU-Dual-Use-Verordnung. Das Merkblatt zum Art. 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung bietet den Unternehmen eine Hilfestellung bei der Anwendung des neu eingeführten Art. 5 EU-Dual-Use-VO.
EU-Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen
Am 16. November 2020 hat die EU-Kommission ein neues Beschwerdesystem für Verstöße gegen EU-Handelsabkommen gestartet. Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Bürgerinnen und -Bürger können damit Marktzugangshindernisse ebenso wie Verstöße gegen Arbeits- und Umweltstandards im Rahmen der EU-Handelsabkommen melden. Die Beschwerdeformulare - eines für Marktzugangsschranken und eines für Verstöße gegen die Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung - sind für in der EU ansässige Interessengruppen online zugänglich auf dem → Portal "Access2Markets" (Punkt 3 unter Contact)
Datenbank: Zollabgaben, Einfuhrbestimmungen, Dokumente - Access2Markets
In der EU-Datenbank „Access2Markets“ können u. a. Einfuhrabgaben, Importvorschriften und vieles mehr ermittelt werden. Die Access2Markets ist eine Weiterentwicklung der bekannten Online-Portale „Market Access Database“ und „Trade Helpdesk“ und beinhaltet auch das Tool „ROSA“ zur Prüfung der Präferenz- Ursprungsregeln. Neu ist auch, dass die Daten erstmals nicht nur in englischer Sprache, sondern auch in Deutsch verfügbar sind. Ein Erklärvideo der EU-Kommission führt Sie durch die neue Online-Anwendung.
Änderung der Gebrauchtwarenregelung und Klarstellung der Aufbewahrungsfrist
Für Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch ausgestellt/ausgefertigt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere (wie insbesondere Lieferantenerklärungen) wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorliegen. Für Lieferantenerklärungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre. Will man von der „Gebrauchtwarenregelung“ Gebrauch machen, muss der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, und es darf nichts darauf hindeuten, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.
Nach Mitteilung der Europäischen Kommission an die Mitgliedstaaten der EU ist künftig ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung anzulegen. Seit dem 01.01.2020 reicht der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus. Es muss dann klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis i. S. d. jeweiligen Präferenzregelung ist. Darüber hinaus ist in der Erklärung auf den ursprungsbegründenden Sachverhalt (z. B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.
Zoll-Ausfuhranmeldungen: Angaben zu Ausfuhrgenehmigungspflichten
Bei der Ausfuhr von Waren ist zu prüfen, ob Ausfuhrgenehmigungspflichten bestehen. Dies kann sich beziehen auf
- Empfangsländer
- Kunden
- Waren, z. B. so genannte „Dual-Use-Waren“
- Verwendungszweck der geleiferten Waren
In der Zoll-Ausfuhranmeldung/Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist das Ergebnis dieser Prüfung anzugeben an Hand von Code-Nummer. Diese sind einsehbar im aktuellen „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ unter Kapitel ATLAS-Ausfuhr.
Incoterms® 2020
Die Incoterms® (International Commercial Terms) bieten einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen bei internationalen Geschäften. Denn die von der ICC herausgegebenen Incoterms® 2020 sind weltweit anerkannt. Daher sind sie fester Bestandteil von 90 Prozent aller internationalen Kaufverträge. Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema direkt vom Herausgeber, wie z.B. eine Incoterms® 2020 Übersicht und weitere Informationen,
Geschäftskundenportal des Zolls
Am 1. Oktober 2019 startete das Geschäftskundenportal des Zolls. Der Zoll schafft damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen. Nach der Registrierung können über das Internet folgende Dienstleistungen abgewickelt werden: Das Zoll-Portal bietet damit einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung des Unternehmens können Anträge über das Internet gestellt werden.
Ausfuhrgenehmigung Waren: Umschlüsselungsverzeichnis
Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten. Daneben können sich weitere Ausfuhrbeschränkungen ergeben. Die Güterliste des BAFA gibt einen Überblick.
Korrekter Wortlaut einer Lieferantenerklärung
Seit dem 1. Mai 2016 ist der korrekte Wortlaut einer Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung wie folgt.
Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen
Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt eine Datenbank für die Ermittlung der sanktionierten Personen, Gruppen und Organisationen zur Verfügung. Diese Datenbank umfasst die von der EU erstellte Liste sanktionierter Personen und Organisationen, welche sämtliche Sanktions-Verordnungen der EU berücksichtigt.
EORI-Zollnummern für Unternehmen Pflicht
Für Ausfuhr oder Einfuhr von Waren ist eine so genannten EORI Pflicht. Jedes Unternehmen, dass Waren mit dem Ausland handeln möchte, muss über diese Nummer verfügen. Die Angabe der EORI-Nummer - Economic Operator Registration and Identification number - bei der Ein- und Ausfuhrabfertigungen gegenüber den EU-Zollbehörden ist vorgeschrieben. Beantragung der EORI-Nummern
