Zoll
Russland
Neue Gesetze, verschärfte Vorschriften und internationale Handelskonflikte machen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht komplexer denn je. Wir halten Sie mit aktuellen Meldungen auf dem Laufenden.
- Neue FAQs von BMWE und Kommission zu Russland Sanktionen
- Russland: Importverbot für Lebensmittel bis Ende 2026
- BMWE aktualisiert Hinweispapiere zu Sanktionsumgehungen
- Russland-Sanktionen: Immer auf dem aktuellen Stand
- EU-Sanktionen „No-Russia-Klausel“ in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung
- Einfuhr von Geschenksendungen aus Russland
- Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte erfordert keine konkrete Nennung des Ursprungslandes
- Der Föderale Zolldienst bereitet sich auf die Einführung von vollautomatischen Zollverfahren vor
- Staatsduma führt Strafen für Verstöße gegen Kennzeichnungsregeln ein
- Vorabanmeldung bei der Einfuhr im Straßengüterverkehr
Neue FAQs von BMWE und Kommission zu Russland Sanktionen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Die neuen FAQ sind online auf der BMWE-Website abrufbar. Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst.
Russland: Importverbot für Lebensmittel bis Ende 2026
Russland hat das seit August 2014 geltende Importverbot für Lebensmittel aus westlichen Staaten um zwei Jahre bis Ende 2026 verlängert. Verboten ist die Einfuhr frischer Lebensmittel wie zum Beispiel Fleisch, Käse, Obst, Gemüse und Milchprodukte - Vedomosti (RU)
BMWE aktualisiert Hinweispapiere zu Sanktionsumgehungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Hinweispapiere angepasst:
- Hinweispapier Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen
- Hinweise für ausländische Tochterunternehmen / Kriegsrelevante Güter
Russland-Sanktionen: Immer auf dem aktuellen Stand
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert.
Der Zoll informiert.
Die Europäische Kommission veröffentlicht häufig gestellte Fragen mit Antworten.
EU-Sanktionen „No-Russia-Klausel“ in Verkaufsverträgen: Betroffenheitsüberprüfung
Die sogenannte „No-Russia-Klausel“ gilt für Verkäufer bestimmter Güter ab dem 20. März 2024. Unternehmen werden verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Um ihre Betroffenheit zu überprüfen, sollten Unternehmen die in Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 erwähnten Güterlisten durchgehen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden. Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
• USA
• Japan
• Vereinigtes Königreich/Großbritannien
• Republik Korea
• Australien
• Kanada
• Neuseeland
• Norwegen
• Schweiz
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Daneben sollte der Anhang I der EU-Verordnung 258/201 auf Betroffenheit überprüft werden. Entsprechende Klauseln sind darüber hinaus nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt, diese sind derzeit:
• USA
• Japan
• Vereinigtes Königreich/Großbritannien
• Republik Korea
• Australien
• Kanada
• Neuseeland
• Norwegen
• Schweiz
Einfuhr von Geschenksendungen aus Russland
Der Zoll informiert, dass auch Waren, die Geschenksendungen sind, unter die Einfuhrbeschränkungen im Zusammenhang mit den „EU-Sanktionen Russland“ fallen können, zum Beispiel Zellstoff und Papier, Holz und Holzwaren, Steine und Edelmetalle (Gold), Zigaretten, Kunststoffe und chemische Erzeugnisse einschließlich chemischer Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Es gibt keine Ausnahme von den Verboten bei Waren, die unter die Sanktionsverordnungen fallen und von Privatperson in Russland an eine Privatperson in die EU gesandt werden. Sanktionierte Waren können vom Zoll sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden.
Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte erfordert keine konkrete Nennung des Ursprungslandes
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Der Föderale Zolldienst bereitet sich auf die Einführung von vollautomatischen Zollverfahren vor
Dies berichtete der stellvertretende Leiter des Russischen Föderalen Zolldienstes, Wladimir Iwin, während der XV. Allrussischen Konferenz der Verteidiger der Unternehmerrechte. Integraler Bestandteil der Strategie sei das Konzept des intelligenten Checkpoints. „Dank der digitalen Kommunikationskanäle mit allen Teilnehmern des Prozesses – Frachtführer, Eigentümer der Ware, Spediteure, Makler, ausländische Zolldienste – haben wir die Möglichkeit, eine Situation herbeizuführen, dass der Zoll noch vor Ankunft der Ware alle Informationen über diese Ware hat“, erklärte Iwin. Er fügte hinzu, dass sich der Föderale Zolldienst darauf vorbereitet, in Bezug auf Unternehmen Verfahren zur Zollüberwachung und -prüfung, ähnlich wie bei Steuerverfahren, einzuführen. / Gosnovosti RF (RUS)
Staatsduma führt Strafen für Verstöße gegen Kennzeichnungsregeln ein
Die Staatsduma verabschiedete ein Gesetz zur Einführung der Verwaltungshaftung für eine Verletzung der Anforderungen an die Pflichtkennzeichnung von Waren, einschließlich von Medikamenten. Die Herstellung oder der Verkauf von Arzneimitteln ohne Kennzeichnung wird mit Geldstrafen geahndet, mit einem Bußgeld von 5.000-10.000 RUB für Beamte und 50.000-100.000 RUB für juristische Personen. Die gleichen Bußgelder werden verhängt, wenn dem Betreiber des Kennzeichnungsinformationssystems keine Daten über Waren und Arzneimittel zur Verfügung gestellt wurden. Eine weitere Regelung betrifft Tabakprodukte, die ohne Kennzeichnung oder mit einem Kennzeichnungsfehler in Umlauf gebracht werden. Dies wird eine Geldstrafe von 10.000-15.000 RUB für Beamte und 100.000-150.000 RUB für juristische Personen nach sich ziehen. Die Ware kann beschlagnahmt werden. / Rossijskaja gaseta (RU)
Vorabanmeldung bei der Einfuhr im Straßengüterverkehr
Warensendungen, die in das Zollgebiet der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan verbracht werden, müssen vorab angemeldet werden.
Spätestens zwei Stunden vor der physischen Einfuhr müssen die Daten vorab übermittelt werden. Das betrifft Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), Beförderer, auch Zollbeförderer, Zollrepräsentanten (ehem. Zollbroker) und andere Wirtschaftsbeteiligte unabhängig davon, ob sich diese Personen in Russland oder in einem anderen Land aufhalten.
Die Anmeldepflicht besteht nicht für die Einfuhr folgender Waren:
- Waren und Beförderungsmittel für private Zwecke,
- Waren im Verfahren für internationale Postsendungen,
- Diplomaten- und Konsulargut (eingeführt vom Personenkreis laut dem Kapitel 45 des Zollkodex der eurasischen Zollunion),
- Waren zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen und Unfällen,
- Militärgut,
- Lieferungen mit anderen Beförderungsmitteln, außer im Straßengüterverkehr.
Die Vorabanmeldungen müssen nach gleichen Regelungen auch in zwei anderen Ländern der Zollunion vorgenommen werden. Die Zollverwaltungen der Republiken Belarus und Kasachstan müssen die Möglichkeit der elektronischen Anmeldungen ebenfalls zur Verfügung stellen, haben im Vergleich zu ihren russischen Kollegen zurzeit noch kein Zugang zu ihren Systemen.
Details: www.customs.gov.by
Details: www.customs.gov.by
