Zoll

USA: Neuer Zolldeal

Mit zwei neuen Verordnungen hat die Europäische Union weitere Schritte zur Umsetzung der handelspolitischen Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten vorgenommen. Zum 1. Juli 2026 wurden auf zahlreiche US-Ursprungswaren die EU-Einfuhrzölle vollständig abgeschafft und für weitere US-Ursprungswaren - insbesondere aus der Landwirtschaft- Zollkontingente eröffnet.
Darüber hinaus wurden die bereits seit 2020 bestehenden Zollbefreiungen für bestimmte Hummererzeugnisse aus den USA verlängert und um den KN-Code 1605 30 90 erweitert.
Die Maßnahmen gehen auf die politische Einigung zwischen der Europäischen Union und den USA vom 27. Juli 2025 sowie die anschließende gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein gegenseitiges, faires und ausgewogenes Handelsabkommen vom 21. August 2025 zurück. Ziel ist es, die transatlantischen Handelsbeziehungen zu stabilisieren und den Marktzugang auf beiden Seiten zu verbessern.

Zollfreiheit für alle US-Industriegüter

Mit der Verordnung (EU) 2026/1455 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Vielzahl von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – darunter alle Industriegüter - auf null Prozent abgesenkt. Dies betrifft die Waren aus dem Anhang I der Verordnung.
Darüber hinaus wird der auf den Wertzoll entfallende Teil des Gemeinsamen Zolltarifs nicht auf die Einfuhren von Waren der in Anhang II aufgeführten KN-Codes mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union angewendet. Der spezifische Zoll auf diese Waren, der dann angewendet wird, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.

Neue Zollkontingente für Agrar- und Lebensmittelwaren

Für bestimmte US-Agrar- und Lebensmittelwaren des Anhangs III der Verordnung (EU) 2026/1455 werden Zollkontingente eröffnet. Innerhalb der festgelegten Kontingentsmengen gelten ermäßigte Einfuhrzollsätze oder die Zollfreiheit. Die Kontingente werden von der Europäischen Kommission nach dem unionsweiten Zollkontingentsverfahren verwaltet. Die ersten Kontingentszeiträume beginnen am 1. Juli 2026 und gelten jeweils für zwölf Monate.
Die Restmengen der Zollkontingente können über die EU-Datenbank QUOTA abgefragt werden. Hierfür geben Sie bitte in der Datenbank die sogenannte laufende Nummer des Zollkontingents ohne Punkt ein. Die laufende Nummer, welche auch für die Zollanmeldungen wichtig ist, können Sie ebenfalls dem Anhang III entnehmen.
Beispiel: Ware mit dem KN-Code 0203 22 19 mit der laufenden Nummer 09.9001. In QUOTA wird 099001 eingegeben.
Für die Inanspruchnahme eines Kontingents muss bei der Zollanmeldung Folgendes angegeben werden:
  • den betreffenden Code aus Anhang 5 des Merkblatts zu Zollanmeldungen für die zutreffende Abgabenbegünstigung in Feld 36 "Präferenz" bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld Begünstigung (beantragt)
  • mindestens eine Kontingentsnummer in Feld 39 "Kontingent" der Zollanmeldung bzw. elektronisch in den Allgemeinen Positionsdaten im Feld "Kontingent beantragt"

Was bedeutet dies für Unternehmen?

Unternehmen, die Ursprungserzeugnisse aus den USA importieren, sollten prüfen, ob ihre Produkte von den neuen Zollbefreiungen oder Zollkontingenten der Verordnung (EU) 2026/1455 erfasst sind.
Da zwischen der EU und den USA bisher keine speziellen Präferenzursprungsregeln vereinbart wurden, ist die korrekte Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Bedeutung. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 müssen EU-Anmelder gleichzeitig mit dem Ursprungsnachweis der Waren nachweisen, dass die Waren direkt aus dem angegebenen Ursprungsland befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, dass sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht verändert wurden. Solche sogenannte Direktbeförderungsnachweise kennt man aus verschiedenen Präferenzabkommen.
In einer gesonderten Fachmeldung geht der Zoll ausführlich auf die Ursprungsnachweise und das Anmelden der Importe im IT-Verfahren ATLAS ein. Die Regelungen werden derzeit in die Auskunstdatenbank “Warenursprung und Präferenzen online” der deutschen Zollverwaltung eingearbeitet und in Kürze bei Eingabe des ISO-Alpha-2-Codes US zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Auslastung der neu eröffneten Zollkontingente regelmäßig zu überwachen.

Zollfreiheit für US-Hummer bis 2030 verlängert

Mit der Verordnung (EU) 2026/1461 verlängert die EU außerdem die Zollfreiheit für bestimmte Hummer und Hummererzeugnisse mit Ursprung in den USA. Die bisherige Regelung war bereits zum 31. Juli 2025 ausgelaufen.
Die neue Verordnung gilt rückwirkend vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030. Zölle, die auf die zwischen dem 1. August 2025 und dem 30. Juni 2026 eingeführten Hummer und Hummererzeugnisse aus den USA erhoben wurden, werden auf Antrag von der Zollbehörde erstattet.

Schutzmaßnahmen und mögliche Aussetzung der Zollvergünstigungen

Die EU hat sich vorbehalten, die neuen Zollvergünstigungen ganz oder teilweise auszusetzen. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die USA ihre Verpflichtungen aus der gemeinsamen Erklärung nicht einhalten. Außerdem wurde ein spezieller Schutzmechanismus für den Fall geschaffen, sollte durch erhöhte Einfuhren den Wirtschaftszweigen der EU – einschließlich des Agrarsektors - ein ernsthafter Schaden entstehen oder zu entstehen drohen. Nach einem Prüfverfahren kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Zollvergünstigungen ganz oder teilweise auszusetzen.

Ursprungsnachweis

Für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika entfallen künftig die Einfuhrzölle, wenn der US-Ursprung belegt wird. Die Besonderheit dieser Präferenzregelung besteht darin, dass ihr aktuell kein Abkommen mit präferenziellen Ursprungsregeln zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Waren tatsächlich nichtpräferenziellen Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika besitzen.
Der nichtpräferenzielle Ursprung gibt an, in welchem Land eine Ware nach den allgemeinen Ursprungsregeln des Zollrechts gewonnen, hergestellt oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde. Er ist vom präferenziellen Ursprung zu unterscheiden, der normalerweise bei Freihandelsabkommen Anwendung findet und vorgeschriebenen Wertschöpfungskriterien unterliegt
Für die neuen Zollmaßnahmen gegenüber den USA ist ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung maßgeblich. Unternehmen müssen diesen gegenüber den Zollbehörden im Bedarfsfall nachweisen können. Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass hierfür kein einheitlicher Ursprungsnachweis vorgeschrieben ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien Beweisführung. Geeignete Unterlagen können beispielsweise Herstellererklärungen, Ursprungszeugnisse oder Produktionsnachweise sein. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für die unmittelbare Beförderung der Waren in die Europäische Union einzuhalten.
Trotz der anzuwendenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln können die ermäßigten Zollsätze im IT-Verfahren ATLAS wie bei einer herkömmlichen Abfertigung zu Präferenzbedingungen wie folgt als Präferenzursprungsland US beantragt werden.
  • U190 Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455
  • 7HHF Direktbeförderungsnachweis
Hierbei muss das Kennzeichen „vorhanden“ gesetzt und übermittelt werden.
Zur Erbringung des Ursprungsnachweises wird die neue TARIC-Unterlagencodierung „U190” mit dem Text „Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455” eingeführt. Diese muss zwingend angemeldet werden, um Präferenzen zu erhalten.
Um die ermäßigten Zollsätze zu gewähren, werden im TARIC/EZT die TARIC-Maßnahmearten 142 (Zollpräferenz) und 145 (Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung) sowie für Zollkontingente die TARIC-Maßnahmearten 143 (Präferenzzollkontingent) und 146 (Präferenzzollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung) integriert.
Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“ beginnt, beantragt werden. Bei Zollkontingenten kann ein Begünstigungscode angemeldet werden, der mit den Ziffern „32“ beginnt.