Zoll
China
Neue Gesetze, verschärfte Vorschriften und internationale Handelskonflikte machen Zoll- und Außenwirtschaftsrecht komplexer denn je. Wir halten Sie mit aktuellen Meldungen auf dem Laufenden.
- Der Warenverkehr mit China
- Chinesische Elektrofahrzeuge werden künftig exportlizenzpflichtig
- China: Verschärfung von Exportkontrollen
- Einführung der elektronischen eApostille für Ursprungszeugnisse
- Registrierungspflicht für Lebensmittelhersteller
- Pre-Listungsverfahren
- Exportkontrollrecht
- Änderung bei der Zollanmeldung
Der Warenverkehr mit China
Die AHK Greater China hat ein Zoll-Merkblatt erstellt, das wichtige Frage rund dem den Warenverkehr beantwortet.
Chinesische Elektrofahrzeuge werden künftig exportlizenzpflichtig
gtai - Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Elektrofahrzeuge der chinesischen Zolltarifnummer 8703.80.10.90 nur noch mit Exportlizenz ausgeführt werden. Die Antragstellung richtet sich nach dem üblichen Verfahren. Vermutlich will China mit der Maßnahme den ruinösen Preiswettbewerb chinesischer Hersteller kontrollieren.
China: Verschärfung von Exportkontrollen
China hat bestehende Exportkontrollen für seltene Erden verschärft. Auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt werden und Selten-Erd-Anteile aus China enthalten, müssen beim Weiterexport Exportlizenzen eingeholt werden. Die extraterritorialen Vorschriften treten am 1. Dezember 2025 in Kraft, während die übrigen sofort gelten. Produkte mit einem Wertanteil an seltenen Erden von 0,1 Prozent sind von den Exportkontrollen betroffen. Dies gilt auch bei der Verarbeitung und dem anschließenden Weiterexport bestimmter Güter zwischen Drittländern. Für die Halbleiterwirtschaft erlässt China spezifische Exportkontrollen. Exportanträge aus China für die Nutzung seltener Erden in fortschrittlichen Halbleitern sollen nur nach Einzelfallprüfung genehmigt werden. Dies gilt unter anderem für Chips mit einer Strukturbreite von 14 Nanometern oder weniger. Für Exporte von seltenen Erden aus China, die in Militärgüter eingebaut werden sollen, gilt künftig ein generelles Verbot. Zudem nimmt das Land weitere seltene Erden in sein Exportkontrollregime auf: Holmium, Erbium, Thulium, Europium und Ytterbium sowie verwandten Materialien sind künftig auch eingeschlossen.
Einführung der elektronischen eApostille für Ursprungszeugnisse
Die Botschaft der Volksrepublik China in Deutschland hat mitgeteilt, dass das chinesische Außenministerium ab dem 18. Juni 2025 mit der Ausstellung von elektronischen Apostillen beginnt. Zunächst betroffen sind Ursprungszeugnisse, die durch den China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ausgestellt werden. Weitere Dokumententypen sollen schrittweise folgen. Wichtig: Elektronische Apostillen und Papierapostillen sind rechtlich gleichwertig. Die Verifikation von eApostillen erfolgt online über das chinesische Verifizierungsportal.
Registrierungspflicht für Lebensmittelhersteller
Hersteller von Lebensmitteln müssen beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Unternehmen, die diese Art von Waren verarbeiten oder lagern. Lebensmittelzusatzstoffe und lebensmittelähnliche Produkte sind nicht betroffen.
Hersteller von Lebensmittelprodukten, die nicht unter das Pre-Listungsverfahren fallen, müssen sich selbst über das System registrieren.
Der chinesische Zoll hat einen offiziellen Leitfaden, der das allgemeine Verfahren und die Antragsstellung beschreibt, zur Verfügung gestellt.
Nach der Registrierung müssen die Waren, die nach China geliefert werden, auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein. Die Registrierung ist 5 Jahre lang gültig.
Pre-Listungsverfahren
Erstmals forderte China in dem Dekret Nummer 248 des Zentralen Zollamtes der Volksrepublik China (GACC) vom 12. April 2021 ein entsprechendes Listungsverfahren.
GACC führte die Registrierung der traditionell exportierenden Herstellerbetriebe auf Basis eines Pre-Listings durch.
Dieses Pre-Listing betraf ausschließlich Herstellerbetriebe in den folgenden Produktkategorien:
- Därme
- Bienenerzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- essbare Fette und Öle
- gefüllte Teigwaren
- essbares Getreide
- Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz
- frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen
- ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen
- Gewürze
- Nüsse und Samen
- Trockenobst
- diätetische Lebensmittel
- Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food)
Exportkontrollrecht
Am 1. Dezember 2020 ist in China ein neues Exportkontrollgesetz in Kraft getreten. Folgende Aspekte sind relevant:
- Exportiert das deutsche Unternehmen Produkte aus China z. B. durch eine Niederlassung oder einen Produktionsstandort in China?
- Liegt ein fiktiver Export vor („Deemed export“)?
- Importiert das deutsche Unternehmen Produkte aus China?
- Verwendet das deutsche Unternehmen Produkte aus China, die der Exportkontrolle unterliegen und verkauft diese an einen weiteren Kunden (Re-Export) bzw. stellt diese Kunden zur Verfügung? Hierbei ist es nicht erheblich ob das Unternehmen diese Produkte selbst aus China importiert hat oder außerhalb Chinas, z. B. in Europa, erworben hat (exterritoriale Wirkung).
Verstöße gegen das Gesetz sollen hart geahndet werden. Die deutsche Auslandshandelskammer hat ein Merkblatt zum neuen chinesischen Exportkontrollrecht veröffentlicht.
Änderung bei der Zollanmeldung
In der Volksrepublik China sind zum 1. Juni 2018 Änderungen bezüglich des "China Customs Advanced Manifest" (CCAM) für Luft- und Seefracht mit Blick auf die Ein- und Ausfuhr in Kraft getreten. Für die CCAM-Anmeldung werden folgende Informationen benötigt:
Unternehmenscode, Telefonnummer des Versenders
Unternehmensname, Anschrift des Empfängers
Unternehmensname, Anschrift des Empfängers
Der Unternehmenscode ist für deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.). Unternehmen, die über keine UST-IdNr. verfügen, verwenden "9999+Handelsregisternummer", natürliche Personen "ID+Nummer der ID" oder "PASSPORT+Reisepassnummer". Für chinesische Unternehmen ist der Unternehmenscode der "Unified Social Credit Code" (Steuernummer). Wie bislang auch schon müssen chinesische Exporteure außerdem ihre Zoll-Kennnummer (CR-Nummer) angeben. Der chinesische Zoll wird in Zukunft auf eine vollständige und akkurate Warenbeschreibung achten, Sammelbezeichnungen für die Warenart sind nicht mehr zulässig. Die Änderungen betreffen die Volksrepublik China, nicht Hongkong.
