18. Januar 2023
IHK: Heilquellenschutzgebiets-Verordnung Bad Oeynhausen zu restriktiv
Dringender Änderungsbedarf besteht im Entwurf zur Heilquellenschutzgebiets-Verordnung Bad Oeynhausen. Das stellt die Mindener Zweigstelle der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld (IHK) in ihrer traditionellen IHK-Neujahrserklärung fest. Die schwierigen, nicht im Detail bekannten geologischen Verhältnisse dürften nicht zu einem restriktiven Verbotskatalog für Bau und Infrastruktur führen. Vielmehr sei ein effektiver Schutz der Heilquellen auch über Genehmigungsvorbehalte mit Einzelfallprüfungen möglich.
Die Neuausweisung des Heilquellenschutzgebietes "Bad Oeynhausen" mit dem Schutz der Heilwasservorkommen sieht die IHK in ihrer Oktober-Stellungnahme zum Verordnungsentwurf grundsätzlich als sinnvoll an. Das gelte in mehrfacher Hinsicht. Für die Wirtschaft in Bad Oeynhausen seien die neun zu schützenden Brunnen aufgrund des beträchtlichen Anteils der Gesundheitssektors an der in Bad Oeynhausen ansässigen Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Die bestehenden Brunnen seien teilweise bis über 1.000 Meter tief. Bedeutung hätten die Heilquellen auch für den Ruf der Stadt Bad Oeynhausen für Erholungssuchende und für den Tourismus und zudem auch für die Identifizierung der Einwohner mit ihrer Stadt, die zugleich Fachkräfte und Verbraucher sind. Die staatlichen Anerkennungen aller Heilquellen durch die Bezirksregierung Detmold sollten erhalten bleiben.
Die Verordnung umfasse eine Fläche von zirka 90 Quadratkilometern mit einer Vielzahl dort ansässiger Betriebe der freien gewerblichen Wirtschaft. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Quellen einem komplizierten Grundwasserfließsystem entstammen. Der geologische Untergrund von Bad Oeynhausen sei stark gestört. Die Beziehungen der Bohrungen zum Wasserhaushalt der Umgebung seien schwer zu beurteilen. Die fachlichen Kenntnisse als Grundlage für den Entwurf der Heilquellenschutzgebietsverordnung seien deshalb in hohem Maße unvollständig, ungenau und räumlich unscharf. Die Grenzziehung der Schutzzonen orientiere sich nicht nur an fachlichen Gesichtspunkten und an bereits aus den Jahren 1974 und 1992 stammenden Grenzverlaufsvorschlägen. Es würden auch Parzellengrenzen herangezogen, also Straßen, Wege, Grundstücksgrenzen und markante Geländestrukturen.
Diese Tatsache mahnt nach IHK-Ansicht einerseits zur konservativen Formulierung der „genehmigungsbedürftigen und verbotenen Handlungen und Maßnahmen“ in der Verordnung. Andererseits ermögliche sie mit der Änderung von „Verboten“ zu „Genehmigungsvorbehalten“ Einzelfallprüfungen. Mit diesen Einzelfallprüfungen könnten „überschießende“, also bei näherem Hinsehen im Einzelfall ungerechtfertigte Pauschalverbote, vermieden werden. Deshalb hat die IHK Bedenken gegen verschiedene Verbote erhoben und eine Änderung in Genehmigungsvorbehalte angeregt. Das gelte beispielsweise für Bohrungen von 10 bis 20 Meter, für vorübergehende Absenkung der Grundwasseroberfläche um mehr als 3 Meter und für das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Rohrleitungen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen außerhalb eines Werksgeländes.
