IHK-Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der IHK betrifft alle gewerblich tätigen Unternehmen – von der Einzelfirma bis zur Kapitalgesellschaft. Sie beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit und endet erst mit deren vollständiger Einstellung. Gesetzliche Regelungen, Ausnahmen sowie aktuelle Änderungen, etwa für Photovoltaikanlagen, finden Sie hier im Überblick.

Wer ist Mitglied der IHK?

Gewerblich tätige Unternehmen gehören generell der örtlichen IHK an (§ 2 des "Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern", auch genannt "IHK-Gesetz"). Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Ausnahmen gelten beispielsweise für reine Handwerksbetriebe. Ob eine Tätigkeit gewerblich ist und der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegt, entscheidet die Finanzbehörde im Steuerverfahren. Die IHK ist daran gebunden. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, Limited, AG) ist die objektive Gewerbesteuerpflicht kraft der Rechtsform grundsätzlich gegeben.

Wann beginnt die Mitgliedschaft und wann endet sie?

Die Mitgliedschaft zur IHK beginnt bei Einzelfirmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Sie endet mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit werden in der Regel durch die Gewerbemeldung dokumentiert. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Firma in das Handelsregister. Sie endet erst mit der Löschung des Unternehmens im Handelsregister. Bei einer Kapitalgesellschaft bleibt die IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht während der gesamten Liquidationsphase bestehen.
Von der vollständigen Einstellung einer Tätigkeit ist die vorübergehende Einstellung zu unterscheiden. Sie führt nicht zur Beendigung der IHK-Mitgliedschaft und damit auch nicht zur Einstellung der Veranlagung. Wegen der gesetzlich geregelten Mitgliedschaft ist eine Kündigung zur IHK nicht möglich.

IHK-Mitgliedschaft entfällt für PV-Anlagen bis 30 kW

Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2022 im Jahressteuergesetz 2022 die Befreiung von Photovoltaikanlagen mit einer Leistungsfähigkeit bis 30 kW (peak) von der Gewerbesteuer beschlossen (§ 3 Nr. 32 GewStG). Dadurch entfällt für die Betreiber dieser Anlagen zugleich die IHK-Mitgliedschaft sofern nicht weitere gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Regelung tritt rückwirkend für den Erhebungszeitraum 2022 in Kraft. Seit 2019 waren bereits PV-Anlagen bis 10 kW von der Gewerbesteuer befreit.
Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung den Kreis der steuerlich begünstigten PV-Anlagenbetreiber erweitern und dadurch den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen. Die Entscheidung über die Steuerbefreiung trifft ausschließlich das Finanzamt. Maßgebend ist die Eintragung der Bruttoleistung im Marktstammdatenregister.
Die Leistungsfähigkeit der PV-Anlagen ist der IHK in der Regel nicht bekannt. Betroffene Betreiber von Anlagen bis 30 kW (peak) werden daher gebeten, sich mit der IHK per Mail unter beitrag@ostwestfalen.ihk.de oder auf dem Postweg in Verbindung zu setzen. Bitte geben Sie dabei die im Marktstammdatenregister eingetragene Leistung sowie Ihre IHK-Ident- bzw. Debitor-Nr. an.