IHK Ostwestfalen
Merkblatt zur Prüfung
Prüfungsgebühr
Für die gesamte Prüfung fällt eine Gebühr in Höhe von 518,00 Euro an. Bei einer Teilwiederholung werden 50 Prozent (259,00 Euro) der Gebühr erhoben. Den Gebührenbescheid erhalten Sie, zusammen mit der Anmeldebestätigung, ca. zwei Wochen nach dem jeweiligen Anmeldeschluss.
Prüfungstermine
Bundeseinheitlich sind zwei Prüfungsdurchgänge pro Jahr vorgesehen (Frühjahr und Herbst). Die schriftlichen Prüfungstermine finden Sie auf der Seite der DIHK-Bildungs-GmbH.
Die Prüfung wird von der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld i.d.R. zu beiden Terminen durchgeführt.
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Die Prüfung gliedert sich in die folgenden sechs Handlungsbereiche:
- Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse
- Steuern von Qualitätsmanagementprozessen
- Gestalten von Schnittstellen und Projekten
- Steuern und Überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse und Ressourcen
- Führen und Entwickeln von Personal
- Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über zwei Tage (jeweils 300 Minuten) und wird zu bundeseinheitlichen Terminen mit bundeseinheitlichen Prüfungsaufgaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) durchgeführt.
Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtig aufeinander abgestimmten, daraus abgeleiteten offenen Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei alle o. g. Handlungsbereiche situationsbezogen thematisiert werden sollen.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Prüfungstage ermittelt. Es müssen insgesamt mindestens 50 Punkte (Note ausreichend) erreicht werden, um zu der mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Bei weniger als 50 Punkten müssen beide Situationsaufgaben schriftlich wiederholt werden.
Mündliche Prüfung
Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. Dabei soll nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann sowie argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.
Die Präsentation geht mit einem Drittel, das Fachgespräch mit zwei Dritteln in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
1) Präsentation
In § 3 Abs. 5 VO heißt es dazu: „In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer* nachweisen, dass er eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann“.
Das Thema für die Präsentation ist zu Beginn des ersten schriftlichen Prüfungstages vom Prüfungsteilnehmer mitzubringen und der Prüfungsaufsicht zu übergeben. Dazu erhält der Prüfungsteilnehmer den Bogen „verbindliche Erklärung zur Präsentation im Rahmen der Prüfung Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen“. Diese Erklärung ist verbindlich und wird daher durch den Prüfungsausschuss bzw. die IHK bis zur Durchführung der mündlichen Prüfung nicht kommentiert. Sollte diese Erklärung nicht vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der IHK vorgelegt werden, wird das als Rücktritt von der Prüfung „ohne wichtigen Grund“ gewertet. Der Handlungsbereich „Präsentation/Fachgespräch“ gilt als nicht bestanden.
Neben der Angabe des Themas ist ein Gliederungsentwurf (Grobgliederung) sowie eine kurze Beschreibung der Problemstellung und des Ziels zu formulieren. Das Thema muss sich auf den Handlungsbereich „Führen und Entwickeln von Personal“ und einem weiteren frei wählbaren Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 2 VO beziehen.
Medieneinsatz bei der Präsentation
Die Präsentation ist vorbereitet zu der Prüfung mitzubringen. Vor Beginn der Prüfung ist dem Prüfungsausschuss eine Kopie der Präsentation in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten betragen.
Die IHK stellt für die Präsentation eine Objekt-/Dokumentenkamera, Beamer (HDMI-Anschluss), Pinnwand und Flipchart zur Verfügung. Falls weitere Hilfsmittel benötigt werden, so sind diese vom Prüfungsteilnehmer funktionstüchtig zur Prüfung mitzubringen.
Bitte beachten Sie, dass ein Laptop nicht zur Verfügung gestellt werden kann!
2) Fachgespräch
Ausgehend von der Präsentation soll in einem Fachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass auch in weiteren Handlungsbereichen des Gesundheits- und Sozialwesens (s. §3 Absatz 2 VO) komplexe fachliche Sachverhalte und Zusammenhänge beurteilt sowie Lösungen und Vorgehensweisen vorgeschlagen und begründet werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Termine und zeitlicher Ablauf der mündlichen Prüfung
Die Präsentation und das Fachgespräch finden an einem Termin statt; i.d.R. acht bis neun Wochen nach dem schriftlichen Prüfungstermin. Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erhält jeder Prüfungsteilnehmer auch das Datum der mündlichen Prüfung.
Bestehen der Prüfung
Aus § 6 Abs. 1 VO ergibt sich, dass die Gesamtprüfung nur dann bestanden ist, wenn in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils insgesamt mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht wurden.
Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen.
Auskunft über Prüfungsergebnisse
Telefonische Auskünfte zu den Prüfungsergebnissen sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Wir geben die Ergebnisse ausschließlich schriftlich per Post bekannt.
Wiederholung der Prüfung
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
Zeugnis
Über das Bestehen der Prüfung wird dem Teilnehmer ein Zeugnis ausgestellt; zusätzlich wird ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die in der Prüfung erzielten Punkte/Noten hervorgehen. Die Zeugnisse werden kurze Zeit nach der bestandenen Prüfung per Post zugesandt.
Ausbildereignung
Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung sind Sie von der schriftlichen Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit (§8 Abs. 2 VO).
