Ausbildung

Zulassung zur Prüfung bei Fehlzeiten

Nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Dabei reicht der reine Zeitablauf jedoch nicht aus: Die Berufsausbildung muss während dieser Zeit im Wesentlichen tatsächlich und planmäßig durchgeführt worden sein.
Über die Zulassung zu Abschluss- und Umschulungsprüfungen entscheidet die IHK gemäß § 13 Abs. 1 ihrer Prüfungsordnung. Bestehen Zweifel an den Zulassungsvoraussetzungen, trifft der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung.
Nach aktueller Rechtsprechung gelten Fehlzeiten von bis zu 10 Prozent der Ausbildungszeit in der Regel als geringfügig. In diesen Fällen erfolgt die Zulassung grundsätzlich ohne weitere Einzelfallprüfung.
Zu hohe Fehlzeiten in der Ausbildungszeit können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung nicht möglich ist. Dabei prüft die IHK anhand von Stellungnahmen und aktuellen Leistungsbeurteilungen ob die Auszubildende bzw. der Auszubildende trotz der Fehlzeiten die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erreicht hat.
Entscheidend ist dabei nicht, ob die schriftliche Abschlussprüfung voraussichtlich bestanden wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob trotz der Fehlzeiten alle wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt wurden und keine wesentlichen Ausbildungsdefizite bestehen.
Bei erhöhten Fehlzeiten oder Unsicherheiten hinsichtlich der Prüfungszulassung empfehlen wir, frühzeitig Kontakt mit dem Team der Ausbildungsberatung aufzunehmen. Die Ausbildungsberater unterstützen Betriebe und Auszubildende dabei, die individuelle Situation einzuschätzen und mögliche Handlungsoptionen zu besprechen.