Ausbildung
Schwangerschaft und Elternzeit während der Ausbildung
Eine Schwangerschaft oder Elternzeit während der Ausbildung bringt viele Fragen mit sich – für Auszubildende ebenso wie für Betriebe. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Pflichten, Schutzregelungen und Auswirkungen auf die Ausbildung.
Schwangerschaft
Pflichten der Auszubildenden
- Die Auszubildende sollte dem Ausbildungsbetrieb die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon weiß.
- Der Betrieb kann ein ärztliches Attest verlangen.
Pflichten des Ausbildungsbetriebs
- Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Übernahme der Kosten für das ärztliche Attest.
- Freistellung für erforderliche ärztliche Untersuchungen.
Arbeitsplatzgestaltung
Der Betrieb muss den Arbeitsplatz prüfen und ggf. so anpassen, dass Gesundheit und Sicherheit der werdenden Mutter gewährleistet sind.
Schwangere dürfen nicht beschäftigt werden mit:
- schwerer körperlicher Arbeit,
- Tätigkeiten mit schädlichen Stoffen (z. B. Staub, Gase, Dämpfe),
- Mehrarbeit, Nachtarbeit (20–6 Uhr) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 8 MuSchG; Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).
Beschäftigungsverbote
- Allgemeines Beschäftigungsverbot: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten = 12 Wochen).
- In besonderen Fällen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot früher ausgesprochen werden.
- Während dieser Zeit muss der Betrieb die Ausbildungsvergütung weiterzahlen.
Auswirkungen auf die Ausbildung
- Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (§ 13 MuSchG), der Betrieb übernimmt die Differenz zur Ausbildungsvergütung (§ 14 MuSchG).
- Prüfungen dürfen auch während des Beschäftigungsverbots abgelegt werden, sofern es gesundheitlich möglich ist.
- Die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch, kann aber auf Antrag bei der IHK verlängert werden (§ 8 Abs. 2 BBiG).
- Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig (§ 9 MuSchG), sofern der Arbeitgeber rechtzeitig informiert wurde.
Elternzeit
Anspruch und Antragstellung
Nach dem Mutterschutz kann Elternzeit von bis zu drei Jahren genommen werden.
- Auszubildende haben denselben Anspruch wie Arbeitnehmer (§ 20 Abs. 1 BEEG).
- Der Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Ausbildungsbetrieb eingehen (§ 16 BEEG).
- Elternzeit kann von einem oder beiden Elternteilen – auch anteilig – genommen werden.
Ausbildung in Teilzeit
Während der Elternzeit kann die Ausbildung in Teilzeit fortgeführt werden – mit maximal 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (§ 15 Abs. 4 BEEG). Der Besuch der Berufsschule bleibt davon unberührt.
Auswirkungen auf die Ausbildung
- Das Ausbildungsverhältnis ruht während der Elternzeit.
- Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG).
- Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld sollte rechtzeitig vor Beginn der Elternzeit über die Verlängerung informiert werden.
Kündigungsschutz
Der Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wurde – höchstens acht Wochen vor Beginn und während der gesamten Elternzeit.
