Ausbildung

Kurzarbeit in Ausbildungsbetrieben

Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, werden Auszubildende grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dennoch können auch Sie und Ihre Ausbildung von den Folgen der Kurzarbeit betroffen sein. Die wichtigsten Regelungen und Handlungsspielräume haben wir für Sie zusammengefasst.

Kurzarbeit für Auszubildende

Grundsätzlich darf Kurzarbeit für Auszubildende nicht angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ausbildung fortzuführen, zum Beispiel durch:
  • Umstellung des Ausbildungsplans (Vorziehen anderer Lerninhalte)
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung zusätzlicher Ausbildungsveranstaltungen
Nur wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft sind, kann in Ausnahmefällen auch für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden – dies ist jedoch sehr restriktiv zu handhaben.

Kurzarbeit für Ausbilder

Auch Ausbilder sollten nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit geschickt werden, da sie ihrer Ausbildungspflicht nachkommen müssen. Wird die Ausbildung nicht oder unzureichend durchgeführt, kann der Betrieb schadensersatzpflichtig werden.

Vergütungspflicht

Wird Kurzarbeit für Auszubildende angeordnet, haben diese Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Tarif- oder Ausbildungsverträge können längere Fristen vorsehen.

Kündigung während der Kurzarbeit

Kurzarbeit allein ist kein Kündigungsgrund für Auszubildende. Nur wenn ein Ausbildungsbetrieb über längere Zeit vollständig stillgelegt wird und dadurch die Ausbildungseignung entfällt, ist eine Kündigung möglich – ohne Schadensersatzanspruch. Der Betrieb muss sich in diesem Fall jedoch rechtzeitig mit der Agentur für Arbeit um eine Anschlussausbildung in einem anderen Betrieb bemühen.