Ausbildung

Kündigung in der Ausbildung

Eine Kündigung während der Ausbildung wirft viele Fragen auf: Wer darf wann kündigen? Welche Gründe sind zulässig? Welche Formvorschriften müssen eingehalten werden? Und wie können sich Auszubildende oder Betriebe gegen eine Kündigung wehren?
Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Kündigung in der Probezeit

  • Während der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG) kann der Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und rechtzeitig zugehen.
  • Ausnahmen: Schwangere dürfen auch in der Probezeit nicht gekündigt werden.

Kündigung nach der Probezeit

  • Eine Kündigung ist nur noch aus wichtigem Grund fristlos möglich (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
  • Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
  • Alternativ ist ein Aufhebungsvertrag möglich.

Kündigungsarten

Verhaltensbedingte Kündigung

  • Gründe: wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung, Störung des Betriebsfriedens, unerlaubte Nebentätigkeiten, eigenmächtiger Urlaubsantritt etc.
  • Grundsatz: Zunächst muss eine Abmahnung erfolgen.
  • Ausnahme: Bei schweren Vertrauensverstößen (z. B. Unterschlagung) kann direkt gekündigt werden.

Personenbedingte Kündigung

  • Gründe liegen in der Person des Auszubildenden, z. B. dauerhafte Krankheit, fehlende Eignung, Haft.
  • Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

Betriebsbedingte Kündigung

  • Nur bei Stilllegung der Ausbildungsabteilung oder des Betriebs zulässig.
  • Wirtschaftliche Schwierigkeiten, Arbeitsmangel oder Insolvenz reichen nicht aus.

Kündigung durch Auszubildende

  • Nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich – gleiche Maßstäbe wie beim Betrieb.
  • Zusätzlich: Kündigung mit 4 Wochen Frist, wenn die Ausbildung ganz aufgegeben oder ein anderer Beruf erlernt werden soll (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
  • Achtung: Bei vorgeschobenem „Berufswechsel“ kann der Betrieb Schadenersatz verlangen.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung durch Azubis:

  • schlechte oder fehlende Ausbildung,
  • Beleidigungen, Gewalt oder sexuelle Übergriffe,
  • wiederholt verspätete Vergütung,
  • keine Freistellung für Schule oder Überbetriebsmaßnahmen,
  • Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Formale Anforderungen

  • Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen (mit Ort, Zeit, Vorfall).
  • Schlagworte wie „untragbares Verhalten“ genügen nicht.
  • Begründung kann nicht nachgereicht werden.
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vorab angehört werden (§ 102 BetrVG).

Zugang und Nachweis der Kündigung

  • Persönliche Übergabe gegen Quittierung ist der sicherste Weg.
  • Alternativ: Einwurf in den Briefkasten durch zwei Zeugen oder Einschreiben-Einwurf (nicht: Rückschein).
  • Bei Minderjährigen muss der Kündigungsbrief an die Erziehungsberechtigten zugestellt werden.

Weitere Hinweise

  • Mitteilungspflicht: Der Betrieb muss jede Kündigung der IHK sofort melden (§ 36 Abs. 1 BBiG).
  • Anfechtung: Wer gegen eine Kündigung vorgehen will, muss den Schlichtungsausschuss der IHK einschalten.
  • Sonderfälle:
    • Schwangere dürfen nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Bezirksregierung gekündigt werden.
    • Bei Jugendlichen müssen die gesetzlichen Vertreter kündigen.