Ausbildung
Freistellung, Anrechnung
Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 gilt der neu gefasste § 15 BBiG. Er regelt die Freistellung von Auszubildenden sowie die Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten.
Freistellung bedeutet: Der Betrieb darf Auszubildende während Berufsschulunterricht oder Prüfungen nicht beschäftigen.
Anrechnung bedeutet: Die Berufsschul- oder Prüfungszeit ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.
Anrechnung bedeutet: Die Berufsschul- oder Prüfungszeit ersetzt die betriebliche Ausbildungszeit.
Freistellungsgründe und Anrechnung (Überblick)
- Vor Unterrichtsbeginn: Bei Unterricht vor 9 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot.
- Berufsschulunterricht: Unterrichtszeit inkl. Pausen wird angerechnet.
- Ein Berufsschultag/Woche mit > 5 Unterrichtsstunden: Gilt als voller Ausbildungstag.
- Blockunterricht (≥ 25 Std./5 Tage): Wird als volle Ausbildungswoche angerechnet.
- Prüfungen und vorgeschriebene Ausbildungsmaßnahmen: Freistellung inkl. Pausen.
- Tag vor schriftlicher Abschlussprüfung: Anspruch auf einen freien Tag.
Besondere Regelungen
- Virtueller Unterricht: Auch Online-Unterricht (z. B. Videokonferenz) zählt als freistellungspflichtig.
- Abschlussprüfungen in zwei Teilen: Anspruch auf zwei freie Tage (je vor der schriftlichen Prüfung).
- Bewerbungsgespräche: Freistellung nach § 629 BGB, zusätzlich zum Jahresurlaub (mit vorheriger Anmeldung).
Anrechnung von Berufsschulzeiten
- Blockunterricht: Wird mit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit angerechnet. Zusätzlich sind bis zu 2 Stunden betriebliche Veranstaltungen pro Woche zulässig.
- Berufsschultage:
- Ein Tag mit > 5 Unterrichtsstunden = voller Ausbildungstag.
- Weitere Berufsschultage: nur tatsächliche Unterrichtszeit inkl. Pausen wird angerechnet, soweit sie mit der betrieblichen Arbeitszeit kollidiert.
Seit 1. August 2024: Auch die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb wird angerechnet.
- Rückkehr ist unzumutbar, wenn die Wegezeit länger ist als die verbleibende Ausbildungszeit.
Wichtig
- Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind verbindlich.
- Ausbildungszeugnisse, Prüfungen und Berufsschulzeiten müssen immer vollständig berücksichtigt werden.
Stand: 07.10.2025
