Ausbildung
Bei der Eintragung eines Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle muss die Bescheinigung ebenfalls der IHK Ostwestfalen vorgelegt werden.
Erstuntersuchung für minderjährige Auszubildende
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate ärztlich untersucht wurden. Der Arbeitgeber muss hierfür eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorliegen haben.
Bei der Eintragung eines Ausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle muss die Bescheinigung ebenfalls der IHK Ostwestfalen vorgelegt werden.
Nachuntersuchung nach einem Jahr
Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung ist – sofern der/die Auszubildende noch minderjährig ist – eine Nachuntersuchung vorgeschrieben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen für diese Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht entstehen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen für diese Untersuchungen freizustellen. Ein Entgeltausfall darf dadurch nicht entstehen.
Kostenübernahme
Die Kosten für die Untersuchungen müssen Jugendliche nicht selbst tragen: Mit einem Untersuchungsberechtigungsschein können sie sich von den Kosten befreien lassen. Dieser Schein kann einfach online beantragt werden
Weitere Informationen und den Antrag finden Sie hier: www.untersuchungsberechtigungsschein.de/willkommen
