Auslandspraktikum
„Die beste Bildung findet ein gescheiter Mensch auf Reisen.“
Johann Wolfgang von Goethe
Johann Wolfgang von Goethe
Was ist ein Auslandsaufenthalt?
Auszubildende können während ihrer Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Viertel ihrer regulären Ausbildungszeit im Ausland verbringen, maximal jedoch neun Monate. Ohne Zustimmung des Ausbildungsbetriebs ist ein Auslandsaufenthalt allerdings nicht möglich, d.h. kein Auszubildender hat einen Rechtsanspruch auf ein Auslandspraktikum.
Das Berufsbildungsgesetz § 2 Abs. 3 sieht seit 2005 Folgendes vor:
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
Freistellung vom Betrieb und von der Berufsschule
Ein Mobilitätsprojekt kann nur durchgeführt werden, wenn der Betrieb den Auszubildenden freistellt. Eine Verrechnung mit Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Das Auslandspraktikum ist ein im Ausland absolvierter Ausbildungsabschnitt zu Lernzwecken. Das Ausbildungsverhältnis wird weder unterbrochen noch aufgrund des Auslandsaufenthaltes verlängert.
Ebenso muss der Auszubildende eine Freistellung von der Berufsschule beantragen. Liegt der Auslandsaufenthalt in einem Ferienzeitraum kann die Freistellung entfallen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbständig nachzuarbeiten.
Berichtsheft
Die Pflicht zur Führung eines Berichtshefts besteht im Ausland fort.
Ausbildungsvergütung
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt während des Auslandsaufenthaltes bestehen.
Kosten während des Auslandaufenthaltes
Die Kosten des Auslandsaufenthaltes (zum Beispiel Reise- und Unterbringungskosten) sind grundsätzlich vom Auszubildenden zu tragen. Der Ausbildungsbetrieb kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Es gibt eine Vielzahl von Förderprogrammen, über die die Auszubildenden Zuschüsse erhalten können. Berufsbildung ohne Grenzen
Es gibt eine Vielzahl von Förderprogrammen, über die die Auszubildenden Zuschüsse erhalten können. Berufsbildung ohne Grenzen
Versicherungen
Absolvieren Auszubildende einen Lernaufenthalt im Ausland, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der Regel weiter. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung. In Ländern außerhalb der EU besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn es ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland gibt.
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um die Entsendung und die Gültigkeit für das entsprechende Land bescheinigen zu lassen (Formular A1). Ab dem 01.07.2019 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für einen entsandten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber elektronisch zu übermitteln.
Den Antrag finden Sie unter:
https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/elektronisches-antragsverfahren-01_01_2025.html
Den Antrag finden Sie unter:
https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/elektronisches-antragsverfahren-01_01_2025.html
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen (Auslandskrankenzusatzversicherung, private Haftpflicht- und Unfallversicherung). Es gibt eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die Praktikumsaufenthalte im Ausland absichern. Diese enthalten eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden. Die Auszubildenden sollten sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten lassen.
Vertragliche Vereinbarungen
Es empfiehlt sich ein Auslandsaufenthalt nach der Zwischenprüfung. Der Auslandsaufenthalt muss schriftlich vereinbart und der zuständigen Kammer gemeldet werden. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als acht Wochen, muss zusätzlich mit der IHK ein Ausbildungsplan abgestimmt werden. Hierzu können Sie das Musterformular "Zusatzvereinbarung über eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte bzw. eines Auslandsaufenthaltes während der Ausbildung" nutzen, um nachträglich vereinbarte Auslandsaufenthalte an die IHK zu melden.
Weitere Informationen:
- Informationen Versicherung (pdf)
- Mustervertrag Betrieb - Azubi (word)
- Zusatzvereinbarung-für-die-Kammer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 56 KB)
- Einverständniserklärung_der_Berufsschule (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 20 KB)
- Mitteilung_an_die_Berufsgenossenschaft- (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 91 KB)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- www.europass.europa.eu/de
- Berufsbildung ohne Grenzen: Mobilitätsberatung
- Nationale Agentur Bildung für Europa
- Rausvonzuhaus by Eurodesk - Wege ins Ausland
- Mein Auslandspraktikum - Dein Weg ist Auslandspraktikum
