Ausbildung
Ausbildungszeugnis
Am Ende der Ausbildung müssen Betriebe ihren Auszubildenden automatisch ein Ausbildungszeugnis ausstellen – unabhängig davon, ob es eingefordert wird. Grundlage ist § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für Auszubildende ist dieses Dokument eine zentrale Bewerbungsunterlage, für Betriebe jedoch oft eine Herausforderung: Falsch oder missverständlich formulierte Sätze können unbeabsichtigt negative Bewertungen transportieren.
Anforderungen an das Ausbildungszeugnis
Ein Ausbildungszeugnis muss folgende Inhalte enthalten:
- Art, Dauer und Ziel der Ausbildung
- erworbene Fertigkeiten und Kenntnisse
- auf Wunsch: Beurteilung von Führung, Leistung und besonderen Fähigkeiten (Qualifiziertes Ausbildungszeugnis)
Seit dem 1. August 2024 ist es zudem möglich, das Zeugnis mit Einwilligung des Auszubildenden elektronisch zu erteilen. Es muss jedoch immer Datum und Unterschrift des Ausbildenden tragen; in vielen Fällen unterschreibt zusätzlich die ausbildende Fachkraft.
Die „Geheimsprache“ der Zeugnisse
In Arbeits- und Ausbildungszeugnissen haben sich bestimmte Formulierungen etabliert, die Noten entsprechen:
- Sehr gut: „... stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ...“
- Gut: „... zu unserer vollsten Zufriedenheit ...“ oder „... stets zu unserer vollen Zufriedenheit ...“
- Befriedigend: „... zu unserer vollen Zufriedenheit ...“
- Ausreichend: „... zu unserer Zufriedenheit ...“
- Mangelhaft: „... war bemüht, zu unserer Zufriedenheit ...“
Diese Formulierungen sollten bewusst und korrekt eingesetzt werden, um Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Formale Vorgaben
Ein Ausbildungszeugnis muss:
- wahr, vollständig und wohlwollend formuliert sein (Rechtsprechung BAG),
- auf Geschäftspapier erstellt werden, sofern dieses vorhanden ist,
- in einheitlicher Maschinenschrift verfasst werden – ohne handschriftliche Zusätze oder Streichungen.
Nicht zulässig sind Hinweise auf einmaliges Fehlverhalten, außerbetriebliches Verhalten oder Tätigkeiten in der Interessenvertretung.
