Ausbildung
Ausbildungsvergütung
Nach § 17 BBiG muss die Vergütung während der Ausbildung angemessen sein und mindestens einmal jährlich ansteigen. Grundlage sind in der Regel tarifvertragliche Vereinbarungen, die sich nach Branche und Ausbildungsjahr richten.
Mindestausbildungsvergütung
Seit dem 1. Januar 2020 gilt bundesweit eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.
Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt:
Jahr |
1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 2022 | 585,00 | 690,30 | 789,75 | 819,00 |
| 2023 | 620,00 | 731,60 | 837,00 | 868,00 |
| 2024 | 649,00 | 766,00 | 876,00 | 909,00 |
| 2025 | 682,00 | 805,00 | 921,00 | 955,00 |
| 2026 | 724,00 | 854,00 | 977,00 | 1014,00 |
Tarifvertragliche Regelungen sind von der Mindestausbildungsvergütung ausgenommen. Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen tarifgebundene Betriebe sich nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die in ihrer Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
Besondere Regelungen
- Verkürzte Ausbildungszeit: Wird die Ausbildungsdauer durch Vorbildung oder Schulabschluss verkürzt, ist – sofern keine tarifliche Regelung vorliegt – die Vergütung des 1. und 2. Ausbildungsjahres zu zahlen. Wird Vorbildung nach § 7 Abs. 1 BBiG angerechnet, gilt die Vergütung des jeweils nächsten Ausbildungsjahres.
- Verlängerte Ausbildungszeit: Wird ein Ausbildungsverhältnis wegen nicht bestandener Prüfung verlängert, erhält der Auszubildende für die Verlängerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
