Ausbildung

Ausbildungsende

Das Ende einer Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eindeutig geregelt. Dabei hängt der Zeitpunkt davon ab, ob die Abschlussprüfung vorzeitig bestanden wurde oder ob Verzögerungen bei der Bekanntgabe der Ergebnisse auftreten.

Rechtsgrundlage

Nach § 21 Abs. 1 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende ihre Abschlussprüfung früher, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG).

Zeitpunkt der Beendigung

  • Regelfall: Bestehen der Prüfung vor dem vertraglichen Ende → Beendigung mit offizieller Bekanntgabe des Ergebnisses (in der Regel am letzten Prüfungstag).
  • Wiederholungsprüfung: Auch hier endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, nicht mit der Veröffentlichung vorläufiger Online-Ergebnisse.

Verlängerung bei verzögerter Ergebnisbekanntgabe

Erfolgt die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erst nach dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, können Auszubildende nach § 21 Abs. 3 BBiG eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen. Ohne Antrag endet es automatisch mit Zeitablauf.

Stillschweigende Weiterbeschäftigung

Werden Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung ohne schriftliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, entsteht durch schlüssiges Verhalten automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 24 BBiG i. V. m. § 611a BGB). Rechtlich maßgeblich ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses.

Beratung durch die IHK

Die IHK-Ausbildungsberatung unterstützt Sie bei allen Fragen rund um das Ende des Ausbildungsverhältnisses – und darüber hinaus.
Stand: 07.10.2025