Ausbildung
Aufhebungsvertrag im Ausbildungsverhältnis
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem. Er ist keine einseitige Kündigung – erst die Unterschriften aller Beteiligten machen ihn rechtsgültig.
Wichtig: Liegt kein wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vor (z. B. Krankheit), droht Auszubildenden in der Regel eine Sperrfrist von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
Zeitpunkt
- Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit geschlossen werden.
- Vorher sollte jedoch versucht werden, das Ausbildungsverhältnis durch eine Vermittlung der IHK-Ausbildungsberater oder ein Schlichtungsverfahren zu erhalten.
Form
- Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 10 Abs. 2 BBiG, § 623 BGB).
- Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. In der Regel sind beide Eltern unterschriftsberechtigt, es sei denn, einem Elternteil liegt das alleinige Sorgerecht vor.
Besonderer Kündigungsschutz
Ein Aufhebungsvertrag ist auch dann möglich, wenn eine Kündigung aufgrund von Sonderkündigungsschutz (z. B. Schwangerschaft, § 17 MuSchG) unwirksam wäre. Der Auszubildende muss aber ausdrücklich darüber aufgeklärt werden.
Aufklärungspflichten
Der Betrieb sollte den Auszubildenden schriftlich über folgende Punkte informieren:
- Bestehender besonderer Kündigungsschutz
- Sozialrechtliche Folgen, insbesondere mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Ohne diese Aufklärung bleibt der Vertrag zwar gültig, kann aber Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Weitere Hinweise
- Betriebsrat: Eine Beteiligung ist beim Aufhebungsvertrag nicht erforderlich.
- IHK-Mitteilung: Der Aufhebungsvertrag muss der IHK Ostwestfalen unverzüglich gemeldet werden (§ 36 Abs. 1 BBiG).
- Ausbildungsbetriebe können die Mitteilung inkl. Upload des Vertrags bequem über das IHK-Online-Portal vornehmen.
