Ausbildung
Abmahnung von Auszubildenden
Bevor ein Ausbildungsverhältnis wegen eines Fehlverhaltens gekündigt werden kann, ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich. Sie dient dazu, den Auszubildenden auf einen konkreten Vertragsverstoß aufmerksam zu machen (Beanstandungsfunktion) und ihn darauf hinzuweisen, dass bei einer Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen (Warnfunktion).
Ablauf einer Abmahnung
- Mehrfach abmahnen: Bei leichten Pflichtverletzungen muss der Betrieb in der Regel mehrere Abmahnungen (meist drei) aussprechen, bevor eine Kündigung möglich ist.
- Schwere Verstöße: Bei gravierenden Pflichtverletzungen – etwa Unterschlagung – kann bereits nach einer Abmahnung oder sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
- Klarheit: Der abgemahnte Sachverhalt muss so genau beschrieben werden, dass der Auszubildende erkennt, welches Verhalten beanstandet wird und wie er es ändern kann.
- Androhung: Die Abmahnung muss deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung folgen kann.
- Zeitnah: Die Abmahnung sollte in engem zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten erfolgen.
Form und Wirkung
- Der Auszubildende ist vorab anzuhören.
- Abmahnungen können in die Personalakte aufgenommen werden; der Auszubildende darf eine Gegendarstellung beifügen.
- Unwirksame Abmahnungen müssen aus der Personalakte entfernt werden.
- Eine Abmahnung wird erst mit Zugang wirksam – bei Minderjährigen gegenüber den Erziehungsberechtigten.
- Zum Nachweis empfiehlt sich eine Quittierung durch den Auszubildenden oder der Versand per Einschreiben mit Rückschein.
Mögliche Abmahnungsgründe
- unentschuldigtes Fehlen
- häufige Verspätungen
- Arbeitsverweigerung
- Störung des Betriebsfriedens
- unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Nichtführen des Berichtshefts
- nicht genehmigte Nebentätigkeiten
- Fehlzeiten in der Berufsschule
