Fachkräfte aus dem Ausland: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist das zentrale Gesetz, um die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten (außerhalb der EU) zu erleichtern. Ziel ist es, den Fachkräftemangel in Deutschland durch eine moderne, transparente Regelung zu reduzieren.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Einwanderungswegen bei nicht reglementierten Berufen für Drittstaatangehörige.

§ 18a AufenthG Fachkräfte mit Berufsausbildung

  • Die ausländische Berufsqualifikation muss „gleichwertig“ sein, d. h. in Deutschland anerkannt
  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Qualifiziert heißt: Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, wie sie z. B. durch eine Ausbildung erworben wurden
  • In vielen Fällen braucht die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA
  • Der Lebensunterhalt der Person muss gesichert sein
  • Bei über 45-Jährigen, kann ein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich sein, falls das Gehalt nicht eine bestimmte Grenze erreicht
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags + 3 Monate erteilt, maximal aber 4 Jahre.

§ 18b AufenthG Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

  • Ein Hochschulabschluss (oder einem gleichwertigen Abschluss), der anerkannt ist bzw. vergleichbar mit einem deutschen Hochschulabschluss muss vorliegen
  • Konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung ist notwendig
  • Bei älteren (z. B. über 45 Jahre) kann ein zusätzlicher Altersversorgungsnachweis nötig sein, wenn das Gehalt unterhalb bestimmter Grenzen liegt
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags + 3 Monate erteilt, maximal aber 4 Jahre

§ 18g AufenthG Hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten Blaue Karte EU

  • Ein deutscher Hochschulabschluss oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss muss vorliegen
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland, das der Qualifikation entspricht
  • Mindestgehalt (Stand 2025): 48.300 € Bruttojahresgehalt für reguläre Tätigkeiten
  • Für „Mangelberufe“ (Liste Mangelberufe) (z. B. bestimmte MINT-Berufe, Ärzte etc.) gilt ein niedrigerer Schwellenwert von 43.759,80 € (2025)
  • Auch Berufseinsteiger („Neulinge“) mit Hochschulabschluss, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, können die Blaue Karte EU bei einem Gehalt ab 43.759,80 € beantragen – hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • IT-Fachkräfte können eine Blaue Karte EU bekommen, wenn sie keinen Hochschulabschluss haben, sofern sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Hochschulniveau nachweisen können
  • Für diese IT-Spezialisten gilt ebenfalls die niedrigere Gehaltsschwelle von 43.759,80 € (2025). Der Arbeitsvertrag muss mindestens 6 Monate betragen – auch hier ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • Nach 27 Monaten mit Blauer Karte ist eine Niederlassungserlaubnis möglich, wenn Sie mindestens Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen können.
  • Bei Nachweis von Deutsch auf B1-Niveau kann die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

    Wechsel des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber gewechselt wird, muss die Ausländerbehörde informiert werden – besonders im ersten Jahr, weil geprüft wird, ob die neue Stelle weiterhin die Bedingungen der Blauen Karte erfüllt

§ 16d Abs. 3 AufenthG Anerkennungspartnerschaft

  • Fachkräfte können zur Anerkennung ihres ausländischen Abschlusses einreisen, wenn sie bereits einen Arbeitsvertrag haben („Anerkennungspartnerschaft“).
  • Voraussetzung ist ein mindestens 2-jähriger Abschluss im Herkunftsstaat, der staatlich anerkannt ist. Nachzuweisen mit einer „DAB“ Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation https://zab.kmk.org/de/dab
  • Die Deutschkenntnisse sind auf A2 Niveau nachzuweisen
  • Während dieser Anerkennungsphase darf eine Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden

§ 16d AufenthG Anpassungsqualifizierung bei einer teilweisen Anerkennung

  • Drittstaatsangehörige können mit einer teilweise anerkannten Berufsqualifikation zur Anpassung nach Deutschland einreisen, um fehlende Qualifikationen nachzuholen.
  • Hierfür benötigen sie einen Anerkennungsbescheid, der die teilweise Gleichwertigkeit bescheinigt
  • In der Regel müssen Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachgewiesen werden
  • Eine Anmeldebestätigung über die Qualifizierungsmaßnahme ist erforderlich. Sollte es sich dabei um einen überwiegend praktischen Lehrgang in einem Betrieb handeln, muss dieser Betrieb in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die im Anerkennungsbescheid aufgezeigten Nachqualifizierungsbedarfe behoben werden sollen
  • Nachzuweisen ist zudem, dass der Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland gesichert ist. Je nach Art der Qualifizierungsmaßnahme gelten unterschiedliche Anforderungen. Im Falle einer betrieblichen Qualifizierung muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Qualifizierungsmaßnahme zustimmen.

§ 16d Abs. 6 AufenthG Qualifikationsanalyse

  • Eine Einreise zu einer Qualifikationsanalyse ist möglich, wenn ein Verfahren zur Anerkennung der Qualifikation nicht durchgeführt werden – zum Beispiel aufgrund von fehlenden oder unvollständigen
  • Die Entscheidung zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse obliegt der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland
  • Eine Anmeldung zu einer Qualifikationsanalyse und eine Zusage für diese ist erforderlich
  • Der Lebensunterhalt für diese Zeit muss gesichert sein
  • Möglich wird dies durch ein Sperrkonto mit mindestens 1.091 Euro / Monat (Jahr 2025) oder einer Verpflichtungserklärung
  • In der Regel müssen Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen werden.

§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV Berufserfahrenenregelung

  • Erforderlich ist eine im Ausland staatlich anerkannter Abschluss in einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung
  • mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten 5 Jahren, die zu der in Deutschland angestrebten Beschäftigung befähigt
  • der vom Arbeitgeber zu zahlender Mindestgehalt liegt bei 45% der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und vergütet er die ausländische Arbeitskraft nach Tarif, gilt die Mindestgehaltsgrenze nicht
  • Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob die (formalen) Deutschkenntnisse für die zu besetzende Position ausreichend sind

§§ 20a + 20b AufenthG Chancenkarte

Bei der Chancenkarte handelt es sich um ein Suchvisum für einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz
Die 'Chancenkarte' kann auf zwei Wegen erlangt werden:
1. Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als 'Fachkräfte' gelten, können die Chancenkarte bei nachgewiesener Sicherung des Lebensunterhalts ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten (§ 20a AufenthG).
2. Alle anderen Antragsteller müssen mindestens 6 Punkte (s. Tabelle) erreichen, um die Chancenkarte zu erhalten (§ 20b AufenthG)
4 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 1 Punkt
Anerkennung Teilweise Anerkennung
Berufserfahrung i.V.m der Ausbildung 5 Jahre innerhalb von sieben Jahren 3 Jahre innerhalb von fünf Jahren
Sprachkenntnisse Deutsch B2 Deutsch B1 Deutsch A2 oder
Englisch C1
Alter ≤ 35 Jahre >35 Jahre und ≤ 40 Jahre
Inlandsbezug 6 Monate rechtmäßiger Aufenthalt
innerhalb letzten 5 Jahre
Lebenspartner *in oder
Ehegatt *in erhält ebenfalls Chancenkarte
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein
  • Eine Probearbeit ist für höchstens zwei Wochen möglich (Vollzeit). Die Probearbeit muss auf die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, einer Ausbildung oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen abzielen
  • Nebenbeschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche möglich. Es muss sich hierbei nicht um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
  • Die Ausstellung der Chancenkarte erfolgt für max. 12 Monate
Eine Folge-Chancenkarte kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Wenn ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, die angehende Fachkraft aber (noch) nicht alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt. Die Chancenkarte kann in dem Fall einmalig um bis zu 2 Jahre verlängert werden
  • Wechsel in die Folge-Chancenkarte muss bei der Ausländerbehörde vor Arbeitsbeginn beantragt und von ihr genehmigt werden.

81a AufenthG Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

  • Unternehmen können ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen- zuständig in NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung (ZFE) Bonn
  • möglich für Fachkräfte, die zu Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Anerkennungszwecken einreisen möchten
  • Die ZFE übernimmt dabei die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft (inkl. Familiennachzug), – soweit erforderlich – das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und das Einholen der Zustimmung der BA sowie die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen und die Vorabzustimmung zum Visum. Sie ist der zentrale Ansprechpartner des Arbeitgebers
  • Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden (Anerkennungsverfahren: zwei Monate, Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit: eine Woche, Visumverfahren: sechs Wochen), so dass die Zeitspanne vom Einreichen der vollständigen Unterlagen für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bis zur Entscheidung über den Visumantrag i. d. R. vier Monate nicht übersteigen soll.
  • Die Unterlagen müssen vollständig vorliegen, ansonsten kann sich das Verfahren deutlich verlängern
  • Das Verfahren kostet 411 Euro je Fachkraft, die der Arbeitgeber zahlt. Hinzu kommt für die ausländische Fachkraft eine Visumgebühr von 75 Euro, Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation zwischen 100 und 1.200 Euro sowie Kosten für die Ersterteilung eines Aufenthaltstitels in Höhe von 100 Euro
  • die IHK Ostwestfalen unterstützt Unternehmen in dem beschleunigten Fachkräfteverfahren
Unternehmen können das beschleunigte Fachkräfteverfahren hier beantragen:

§16a AufenthG Ausbildung

  • Unterzeichneter Ausbildungsvertrag ist Voraussetzung (+ Eintragung der Kammer)
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse; in der Regel B1 müssen vorliegen
  • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss für den Erhalt des Visums nachgewiesen werden
  • Ein Nebenjob von 20 Stunden Woche ist möglich
  • Bei Abbruch / Wechsel der Ausbildung ist die örtliche Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren
  • Nach Ausbildungsende ist die Beantragung des Aufenthaltstitel als Fachkraft (§18a AufenthG) bei der Ausländerbehörde möglich
Fördermöglichkeiten für Auszubildende
  • Berufsausbildungsbeihilfe: Finanzielle Unterstützung für Lebenshaltung, Unterkunft und Fahrtkosten
  • Berufssprachkurse „Azubi-Pilot“: Förderung von Fach- und Alltagssprache für Beruf und Berufsschule, individuelle Förderung möglich
  • Assistierte Ausbildung „flex“: Förderung bei Unterstützungsbedarf, Nachhilfe, Prüfungsvorbereitung
  • Programm „VerA Plus“: 1:1 Mentoring durch Fachkräfte im Ruhestand
Weiterführende Infos:

§ 16b AufenthG Studium

  • Eine Hochschulzulassung in Deutschland (ggf. Zulassung zum Studienkolleg) ist erforderlich
  • Ausländischer oder deutscher Schulabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung (bei Promotion und Masterstudium: entsprechender anerkannter Hochschulabschluss) muss vorliegen
  • Die Finanzierung muss gesichert sein: Stipendium, Sperrkonto mit mind. 11.904 € (Jahr 2025) oder Verpflichtungserklärung
  • Ggf. erforderliche Sprachprüfungsnachweise

Weitere Regelungen

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
  • Unternehmen können für kurzfristige Arbeitsspitzen ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten einstellen
  • pro Kalenderjahr gibt es ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit
  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist Voraussetzung
  • Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
IT Spezialisten
  • IT-Spezialisten können ohne Berufs- oder Hochschulabschluss für eine Beschäftigung einreisen, wenn sie die notwendige Berufserfahrung und ein Jobangebot haben
  • Sie brauchen keine formale Anerkennung, wenn sie in einem nicht reglementierten Beruf beschäftigt werden
  • Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht nachgewiesen werden.
  • Es gilt das Mindestgehalt von 43.470 Euro (Jahr 2025) Brutto im Jahr oder Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag
Berufskraftfahrer
  • Drittstaatsangehörige können auch ohne formale Ausbildung in Deutschland als Berufskraftfahrende beschäftigt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihrer Beschäftigung zugestimmt hat
  • Die Zustimmung erfolgt nach § 24a Abs. 1 Beschäftigungsverordnung und setzt voraus, dass die erforderlichen Erlaubnisse und Qualifikationen zur Beschäftigung als Berufskraftfahrender bereits vorhanden sind.
Bei Fragen zum Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation wenden Sie sich bitte an:
Volker Uflacker
Tel.: 0521 554-158
E-Mail: v.uflacker@ostwestfalen.ihk.de

Westbalkanregelung
  • Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien können von dieser Regelung profitieren
  • Sie erhalten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt unabhängig von ihrer Qualifikation, sofern es sich um nicht-reglementierte Berufe und zudem nicht um Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer handelt
  • Verbindliches Arbeitsplatzangebot muss vorliegen
  • Zustimmung und Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig
  • Der pot. Mitarbeiter darf in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben
  • Kontingentiert auf 50.000 pro Kalenderjahr
Unternehmen können sich an die Bundesagentur für Arbeit wenden: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/westbalkanregelung
Familiennachzug
Der Familiennachzug ermöglicht ausländischen Familienmitgliedern, zu einer in Deutschland lebenden Person zu ziehen, um eine familiäre Lebensgemeinschaft zu bilden. Die Voraussetzungen hängen vom Aufenthaltsstatus ab und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Weitere Informationen

Ansprechpartner innen in Ostwestfalen

Regionalkoordination (BSK)
Annika.Scholten@bamf.bund.de
+49 911 943 36171
Bielefeld
Katarzyna.Zimmermann@bamf.bund.de
+49 911 943 36266
Kreis Gütersloh
Daniela.Hertrampf@bamf.bund.de
+49 911 943 36262
Kreis Minden Lübbecke
Enziya.Raufi@bamf.bund.de
+49 911 943 72334
Kreis Herford
Olga.Resner@bamf.bund.de
+49 911 943 36128
Kreis Paderborn
Martin.Weiss@bamf.bund.de
+49 911 943 36193
Kreis Höxter
Manuel.Fleitmann@bamf.bund.de
+49 911 94336261
Servicestelle Unternehmen und Fachkräfte der Ausländerbehörde Bielefeld fachkraefte@bielefeld.de