Sie befinden sich auf der Seite der IHK Ostbrandenburg.
Möchten Sie diese Seite in einem Cookie als Ihre Heimat-IHK setzen?
Sie befinden sich auf der Seite der IHK Ostbrandenburg.
Bisher ist die als Ihre Heimat-IHK hinterlegt. Wollen Sie die Seite der IHK Ostbrandenburg in einem Cookie
als Ihre neue Heimat-IHK setzen?
Sie werden zum Angebot der weitergeleitet.
Nr. 4956856
10.3.2022 | Corona-Pandemie
Corona-Schutzschild: Förderprogramme des Bundes im Überblick
Mit dem “Corona Schutzschild”, dem Hilfspaket der Bundesregierung zur Stabilisierung der Wirtschaft, werden die unterschiedlichen Hilfen regelmäßig angepasst und erweitert. Von der erneuten Schließung einzelner Branchen sind viele Unternehmen betroffen. Zur Unterstützung der Unternehmen stehen aktuell nachfolgende Hilfen zur Verfügung.
Mithilfe eines Sonderfonds in Höhe von 2,5 Milliarden Euro sollen Kulturveranstaltungen möglich gemacht werden, in dem er Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen, Restriktionen und anderen Risiken bietet.
Es können Veranstaltungstermine bis 31.12.2022 registriert werden. Damit wird die Laufzeit der Wirtschaftlichkeitshilfe der Laufzeit der Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden angeglichen.
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen
ab 1. Juli 2021 für Veranstaltungen bis 500 Personen
ab 1. August für Veranstaltungen bis 2.000 Personen
kostenbasierter Ausgleich der Verluste der Veranstalter
bis zu 100 prozentige Bezuschussung der Ticketeinnahmen bei pandemiebedingter Verringerung um mind. 20 Prozent
ab 1. Juli bis zu 500 Tickets
ab 1. August für die ersten 1.000 verkauften Tickets
Antragstellung nach der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde bei vorheriger Registrierung vor Veranstaltungsbeginn und Einreichung des Hygienekonzepts
Ausfallabsicherung für größere Veranstaltungen
ab 1. September 2021 für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besuchern
Übernahme von 80 Prozent der entstandenen Ausfallkosten bei Absage, Verschiebung, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahlen
Entschädigung förderfähiger Kosten, z.B. Betriebskosten, Kosten für das Personal, Dienstleiser, Material oder Wareneinsätze
max. Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung
Antragstellung nach der Veranstaltung bei der Landeskulturbehörde bei vorheriger Registrierung vor Veranstaltungsbeginn und Einreichung des Hygienekonzepts sowie Kostenkalkulation
Nähere Informationen dazu über das Portal
sonderfonds-kulturveranstaltungen.de.
Es ist zwingend notwendig, die Veranstaltung vor der Durchführung dort zu registrieren. Die Antragstellung erfolgt nach der Durchführung bzw. Absage der bereits registrierten Veranstaltung.
Mit dem Ziel, die Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen wieder attraktiver und risikoärmer zu machen, ist der “Sonderfonds Messe” beschlossen worden.
Der vorgesehene Absicherungsmechanismus soll – ähnlich einer Versicherung – die
Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko absichern, dass das Event aufgrund pandemiebedingter Restriktionen vollständig abgesagt werden muss.
Über das Programm können
veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro abgesichert werden. Berücksichtigt werden Vorhaben mit einem planmäßigen Durchführungsdatum
bis zum 30. September 2022.
Dabei muss die Messe oder Ausstellung vorab auf der zentralen IT-Plattform
www.sonderfonds-messe.de registriert werden. Dies ist ab dem 25. Oktober möglich.
Fördergelder für die Teilnahme von KMU an Leitmessen
Ergänzend dazu möchte das Bundeswirtschaftsministerium den Neustart der Messebranche mit einer weiteren Maßnahme erleichtern: Für einen befristeten Zeitraum wird die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an ausgewählten Leitmessen in Deutschland finanziell unterstützt.
Zur Umsetzung dieser ausgeweiteten Ausstellerförderung stehen Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 20 Millionen Euro bereit. Die Förderbedingungen und Infos zum Antragsverfahren gibt es auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter
www.bafa.de/mkmu.
Dort soll in Kürze auch eine Liste der förderfähigen Messen für das Jahr 2022 abrufbar sein.
Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe IV – Fördermonate Januar bis Juni 2022 – Ende der Antragsfrist
Die Antragstellung war bis zum 15. Juni 2022 möglich. Der Förderzeitraum endet am 30. Juni 2022.
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die
Erstattung von Fixkosten
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss, z.B. Schausteller, Marktleute und private Veranstalter, die durch die Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen
Personalkosten, die im Zusammenhang mit den coronabedingten Zugangskontrollen entstehen, können vollständig als Fixkosten unter “Hygienemaßnahmen” abgerechnet werden
Beantragung über den unabhängigen Dritten
Antragsvoraussetzungen
durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019
Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Eigenkapitalzuschuss: durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022, einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr.1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige
weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den
verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Fördermonate Juli bis Dezember 2021: Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus – Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2022
Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen (
coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent, Antragstellung über prüfenden Dritten) wie in der Überbrückungshilfe III bzw. Neustarthilfe. Unternehmen, die
direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, sind antragsberechtigt. Sie können bis zu 40 Millionen EUR als Schadensausgleich geltend machen, die maximale monatliche Förderung beträgt 10 Mio. EUR.
Zusätzlich wird gefördert:
Restart-Prämie (entfällt für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021): Zuschuss für Personalkosten für Unternehmen, die Personal aus der Kurzarbeit holen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen
Juli 2021: Zuschuss von 60 Prozent auf die Differenz der Personalkosten zu den Personalkosten im Mai 2021
August: 40 Prozent
September: 20 Prozent
Personalkostenpauschale (20 Prozent der erstattungsfähigen Fixkosten) für die Monate Oktober 2021 bis Dezember 2021
Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 20.000 EUR pro Monat für die insolvenzabwehrende Restrukturierung
Eigenkapitalzuschuss
Neustarthilfe Plus: Antragstellung direkt unter Nutzung des Elsterzertifikats, maximale Fördersumme 4.500 EUR, bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften über Beantragung über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und/oder Rechtsanwälte mit einer maximalen Förderhöhe von 18.000 EUR
eine Antragsberechtigung im Falle freiwilliger Betriebsschließungen grundsätzlich ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte, die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11.2021 – 28.2.2022
Die Antragstellung ist ebenfalls über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich. Weitere Informationen sind den
FAQ des BMWI zu entnehmen.
Fördermonate November 2020 bis Juni 2021: Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe – Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2022
Die
Antragstellung (Erst- und Änderungsanträge) war bis zum 31. Oktober 2021 möglich. Schlussabrechnungen sind bis zum 31.12.2022 möglich.
anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die in der Zeit vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 direkt oder indirekt (80 Prozent Umsatz mit direkt Betroffenen) von Schließungsanordnungen betroffen sind
Leistungszeitraum vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021
die max. Erstattungssumme beträgt 40 Mio. EUR
insbesondere für Unternehmen, die bereits ihren Beihilferahmen in anderen Coronahilfsprogrammen ausgeschöpft haben
Die bisherige Erstattung der Fixkosten wie in der Überbrückungshilfe II wird ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale, der sogenannten
Neustarthilfe. Damit können Soloselbständige mit Umsatzeinbrüchen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen keine Fixkosten gelten machen konnten.
Soloselbständige, die mind. 51 Prozent ihres Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in 2019 erzielten
einmalige Betriebskostenpauschale bis max. 7.500 EUR, wer keine Fixkosten hat
Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
keine Anrechnung bei der Grundsicherung
steuerbarer Zuschuss
Liquiditätsvorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021
Gründung vor dem 1. November 2020
Wie die Antragstellung der Neustarthilfe erfolgt, erklärt das
Tutorial der IHK Oldenburg.
Eckdaten der Überbrückungshilfe III:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen EUR (von Schließung betroffene Unternehmen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie in 2020 einen Umsatz mehr als 750 Millionen EUR hatten).
für Unternehmen mit Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Unternehmen, die die November- und/oder Dezemberhilfe beantragt haben, können für den gleichen Zeitraum nicht Überbrückungshilfe III beantragen
Wer Neustarthilfe beantragt hat, kann keine Überbrückungshilfe III beantragen
Gründung vor dem 1. November 2020
Antragstellung über den prüfenden Dritten
Erstattungsbetrag bis 1,5 Millionen EUR pro Monat, die Abschlagszahlungen sind bis zu 200.000 EUR möglich.
Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu 50 Prozent,
fiktiver Unternehmerlohn für Solo-Selbständige bzw. Geschäftsführergehalt, sofern dieser nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Bestandteil der ungedeckten Fixkosten (bei Beantragung mehr als 1 Million EUR Hilfe)
bauliche Anpassungen, Modernisierungen oder Investitionen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 fallen (mind. Zwischenrechnung nötig, Beauftragung reicht nicht), bis zu 20.000 EUR/Monat, u.a. Kosten für Tests für Mitarbeiter und Kunden
einmalige Digitalisierungskosten bis zu 20.000 EUR
eine vollständige Liste der möglichen Fixkosten unter 2.4
Voraussetzung ist ein schlüssiges Hygienekonzept, dass die Coronabetroffenheit des Unternehmens darlegt und die beantragten Maßnahmen integriert. Sie müssen zur Existenzsicherung beitragen.
Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten.
Höhe der Zuschüsse: in Abhängigkeit des Umsatzrückgangs, während des betroffenen Kalendermonats 2019, typischerweise im Vergleich zum Kalendermonat 2019
Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Eigenkapitalzuschuss: Unternehmen, die seit November 2020 in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten zusätzlich zur regulären Förderung einen Eigenkapitalzuschuss i.H.v der förderfähigen Fixkosten (Nr. 1-11, FAQ 2.4)
3. Monat: 25 %
4. Monat: 35 %
ab 5. Monat: 40 %
Änderungsanträge für bereits bewilligte Anträge sind seit dem 1.5.2021 möglich
Besonderheiten für Unternehmen des Einzelhandels und Großhandel
Sonderregelung für verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021, z.B. Winterware, Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper sowie Waren, die unbrauchbar werden, wenn sie nicht verkauft werden
die Ware muss vor dem 1.4.2021 gekauft und bis zum 31.5.2021 ausgeliefert worden sein
Warenabschreibungen können bis zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden: Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.
Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (z. B. stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.
Reisewirtschaft: externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen (Die Reisewirtschaft umfasst Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen und IT- und sonstige Dienstleister mit Schwerpunkt Tourismus.)
Es dürfen nur Ausfall- und Vorbereitungskosten für Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde.
Besonderheiten für die Kultur- und Veranstaltungsbranche
Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten rückwirkend ab März bis Dezember 2020 sowie die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind
Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig.
Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme, die im Referenzmonat 2019 angefallen ist
Hersteller und Großhändler können verderbliche Waren abschreiben, die in der Gastronomie oder im Garten- und Gemüsebau eingesetzt worden wären
Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren (bisher nur Winterware und verderbliche Ware) auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (z.B. Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)) erweitert
Besonderheiten Brauerei und Gastronomie (November- und Dezemberhilfe)
Künftig ist der Gaststättenanteil an der Brauerei unabhängig von den sonstigen Umsätzen antragsberechtigt bei der November- und Dezemberhilfe. Das betrifft neben Brauereigaststätten auch Vinotheken auf Weingütern und Straußwirtschaften. Weitere Informationen hier.
Fördermonate September bis Dezember 2020: Überbrückungshilfe II –Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2022
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe startete am 21.10.2020. Die Antragstellung war ausschließlich durch prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bis zum 31.03.2021 möglich. Die Schlussabrechnung kann bis 31.12.2022 erfolgen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe / November- bzw. Dezemberhilfe – Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2022
Die umfassende Unterstützung der Novemberhilfe ist besonders darauf gerichtet, direkt und indirekt von der befristeten Schließung im November und Dezember betroffene Unternehmen zu unterstützen. Die Antragstellung ist zum 30. April 2021 abgelaufen. Die Schlussabrechnung kann bis 31.12.2022 erfolgen.
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Ende 2020 hat der Bund mit der EU die
beihilferechtlichen Voraussetzungen bei den Coronahilfen geklärt und eine Präzisierung zur Fixkostenerstattung vorgenommen:
Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent (Kleine Unternehmen) bzw. 70 Prozent (größere Betriebe z.B. ab 50 Mitarbeiter) eines sogenannten ungedeckten Verlustes seit Beginn der Pandemie im März 2020 ausweisen
es können Verlust seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, die einen Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent ausweisen
Monate, die in diesem Zeitraum einen Gewinn ausweisen, können unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht Bestandteil des Antrags sind
Damit ist bei der Antragsberechtigung nicht nur der
Umsatzausfall und der Nachweis der
tatsächlichen Fixkosten entscheidend, es muss nunmehr auch ein
ungedeckter Verlust aufgezeigt werden. Zudem ist die Höhe der anteiligen Überbrückungshilfe nicht allein von den Fixkosten abhängig,
sondern durch den ungedeckten Verlust begrenzt. In den meisten Fällen dürfte das nahezu identisch sein. Unternehmen wird geraten, in jedem Fall diesen Aspekt mit dem Steuerberater/in oder einem anderen zu prüfenden Dritten zu beraten, um Rückzahlungsforderungen zu vermeiden.
Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Sie sind maßgeblich für die beihilferechtliche Höchstgrenze. Dies gilt unabhängig von der Förderhöhe.