Informationen zu außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

Die außerbetrieblichen Einrichtungen müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg im Rahmen ihrer Überwachungen vor Beginn der Maßnahme und während der Ausbildung zu überprüfen sind:
  • Eignung der Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung,
  • Eignung der Ausbilder,
  • Konzeption der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Dauer und Ziel,
  • Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase ( Praktikum )
Die "Inhalte" der Ausbildung ergeben sich aus den Ausbildungsordnungen; unter "Art" einer Maßnahme ist die Form der Vermittlung und unter "Ziel" der angestrebte Abschluss zu verstehen.
Damit die Kammer die Eignung feststellen, die Ausbildungsverträge registrieren und die Auszubildenden zur Prüfung zulassen kann, ist vom Träger der Ausbildungsmaßnahme folgendes Verfahren einzuhalten:
1. Jede Ausbildungsmaßnahme ist der Kammer 6 Wochen vor Beginn hinsichtlich Inhalt, Art, Dauer und Ziel anzuzeigen und mit der Kammer abzusprechen. Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die Kammerprüfungen finden ausschließlich zu den bundes- bzw. landeseinheitlichen Terminen statt. Die Maßnahme darf für die Teilnehmer an der Sommerprüfung spätestens am 30. September und für die Winterprüfung spätestens am 31. März enden.

2. Der Kammer sind zur Prüfung der außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme die sachlich und zeitlich gegliederten Ausbildungspläne vorzulegen. Die Ausbildungspläne müssen methodisch-didaktischen und organisatorischen Ablauf erkennen lassen: was wird wo, wie, womit, von wem und in welcher Zeit vermittelt. Dazu gehören unter anderem folgende Angaben:
  •   Ausbildungsort und -räumlichkeiten
  •   Anzahl der Ausbildungsplätze
  •   Notwendige Maschinen, Geräte und Lehrmittel, die bei der Ausbildung eingesetzt werden
  •   Zahl der Auszubildenden 
3. Die vorgesehenen Ausbilder sind unter Angabe der persönlichen Daten (beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen) zu benennen. Der verantwortliche Ausbilder muß persönlich, fachlich sowie berufs- und arbeitspädagogisch geeignet sein und der Kammer für jede Maßnahme erneut angegeben werden. Verantwortlicher Ausbilder kann nur sein, wer ganztägig in der Ausbildungsstätte tätig ist. Einem Ausbilder können maximal 15 Auszubildende zugeordnet werden.
4. Für jede Ausbildungsmaßnahme ist eine betriebliche, anwendungsbezogene Ausbildungsphase (betriebliches Praktikum) vorzusehen und vor Beginn festzulegen. Die Dauer des betrieblichen Praktikums beträgt für 3- und 3,5-jährige Ausbildungsberufe 12 Monate und für 2-jährige Ausbildungsberufe 8 Monate. Bei Ausbildung in vorhandener Übungsfirma oder praxisnaher Ausbildung kann sich die Praktikumszeit bis auf die Hälfte reduzieren.  Das Praktikum ist unter Angabe der Zeitdauer in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen. Aus den Planungsunterlagen muss hervorgehen, in welchen Betrieben und in welcher Zeit das Praktikum abgeleistet wird. Die Praktikumsbetriebe prüft die Kammer hinsichtlich der Eignung nach Art und Einrichtung. Es werden nur Praktikumsbetriebe bestätigt, welche bereits aktiv ausbilden bzw. bereits ausgebildet haben und deren Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. 
5. Nach Erteilung der Ausbildungsgenehmigung durch die Kammer sind unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare die Ausbildungsverträge zwischen der Ausbildungsstätte und den einzelnen Teilnehmern abzuschließen sowie die vollständig ausgefüllten Bereitschaftserklärungen zur Durchführung eines betrieblichen Praktikums (im Original) der Kammer spätestens 4 Wochen nach dem Beginn der Maßnahme zur Registrierung vorzulegen. Im Vertrag müssen auch die Praktika (mit genauer Anschrift des Praktikumsbetriebes) und sonstige Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der Kammer von der außerbetrieblichen Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Für die Antragstellung ist das diesen Hinweisen beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Prüfung außerbetrieblicher Konzepte ist gebührenpflichtig.
6. Mit der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung (einschließlich Teil 1 der AP) ist für jeden Auszubildenden eine aktuelle Fehlzeitenstatistik (siehe Formblatt) beizufügen. Zusätzlich zur Anmeldung zur Abschlussprüfung ist bei Fehlzeiten ab 10% eine Leistungseinschätzung durch den Ausbildenden, eine Stellungnahme des Auszubildenden, das aktuelle Berufsschulzeugnis sowie eine realistische Prognose zum Bestehen der Abschlussprüfung vorzulegen. Auf Anfrage durch die IHK Ostbrandenburg sind die Ausbildungsnachweishefte im Original einzureichen.