Ausbildender und Ausbilder

Der Chef und seine Ausbilder

Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen dem Einstellen von Auszubildenden und dem Ausbilden von Auszubildenden:
  • Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist
  • wer sie ausbilden will, muss zusätzlich fachlich geeignet sein.
Diese Unterscheidung ermöglicht, dass ein Firmeninhaber Ausbildender sein kann, sich zum Durchführen der Ausbildung jedoch eines Ausbilders bedient. Die Bestellung eines Ausbilders muss der Industrie- und Handelskammer angezeigt werden (Ausbilderstammblatt und Kopien der beruflichen Qualifikationen).
Die persönliche Eignung fehlt, wenn ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht. Die Eignung fehlt auch, wenn schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen wurde.
Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt (mindestens die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf oder einer ihm entsprechenden Fachrichtung) und eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig ist. In Ausnahmefällen (z.B. lange Berufserfahrung, besondere Bildungswege) kann die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der IHK Ostbrandenburg zu stellen.
Weiterhin sind die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Ausbilderprüfung nach der AEVO) nachzuweisen.
Bilden Sie das erste Mal aus? Haben Sie einen neuen Ausbilder? Dann senden Sie uns bitte das Ausbilderstammblatt mit den Ausbilderdaten und Kopien der beruflichen und arbeitspädagogischen Qualifikationen zu.