UWG-Novelle in Kraft getreten
Am 10. Dezember 2015 trat das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft.
Ziel ist es, vor allem durch Klarstellungen weiterhin eine einheitliche Auslegung der zugrundeliegenden EU-UGP-Richtlinie (2005/29/EG, Abl. EG Nr. L 149) und des UWG sicher zu stellen. Da schon bisher das UWG durch die Rechtsprechung richtlinienkonform ausgelegt wurde, sind keine gravierenden Auswirkungen für die unternehmerische Praxis zu erwarten.
Die Gesetzesänderung bringt jedoch teilweise eine neue Struktur des UWG mit sich. So ergeben sich Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG wurde neu gefasst. Sie enthält eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.
- § 3 Abs. 2 UWG übernimmt die Generalklausel aus der EU-Richtlinie, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 UWG allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.
- Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung soll jedoch § 3 Abs. 1 UWG wie bisher als Auffangtatbestand auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern fungieren.
- In § 3a UWG ist der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.
- § 4 UWG regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wurde deutlich gekürzt und enthält als neuen Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die alten § 4 Nrn. 1-6 UWG 2008 wurden aufgehoben bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.
- Das in der EU-Richtlinie normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird durch § 4a UWG auf das Verhältnis zwischen Unternehmern ausgeweitet.
- Der umstrittene sogenannte „Fliegende Gerichtsstand“ bleibt in § 14 Abs. 2 UWG erhalten.
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