Sachverständige nach der neuen GewerbeabfallVO weitergebildet
Die im August 2017 in Kraft getretenen Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung erfordern für bestimmte Prüfaufgaben von öffentlich bestellten Sachverständigen in den Bereichen „Altautoverwertung“, „Elektrogeräteentsorgung“ und „Verpackungsentsorgung“ eine qualifizierte Weiterbildung. Das Institut für Sachverständigenwesen e.V. (IfS) und die IHK-Organisation haben auf den kurzfristigen Bedarf reagiert und gemeinsam zusammen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ein Weiterbildungskonzept projektiert.
In fünf Webinaren wurden bereits über 100 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in den Neuerungen der Gewerbeabfallverordnung geschult. Diese können unter www.svv.ihk.de unter dem Stichwort „Gewerbeabfall“ gefunden werden, differenziert nach „Altautoverwertung“, „Elektrogeräteentsorgung“ und „Verpackungsentsorgung“. Auskunft, inwieweit die Sachverständigen über die erforderliche Weiterbildung verfügen, erteilt die zuständige IHK oder der jeweilige Sachverständige.
Es sind verschiedene Änderungen der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) in Kraft getreten. Dazu gehört auch die Möglichkeit für Abfallerzeuger nach § 4, den Restabfall (Gemisch) nicht einer Vorbehandlungsanlage zuführen zu müssen, sondern direkt einer energetischen Verwertung zuzuführen.
Voraussetzung dafür ist, dass der gesamte Gewerbeabfall mindestens eine Getrenntsammlungsquote von 90 Masseprozent aufweist. Diese Getrenntsammlungsquote muss der Abfallerzeuger dokumentieren und den Nachweis von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen lassen. Für die Prüfung des Nachweises der Getrenntsammlungsquote zugelassen sind auch die insoweit nach § 36 GewO öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Damit können die für mindestens eines der drei genannten Sachgebiete bestellten Sachverständigen Nachweise der Getrenntsammlungsquote prüfen, wenn sie eine entsprechende Weiterbildung absolviert haben.