Geschmacksmustergesetz seit 1. Juni 2004 in Kraft

Mit der Neuregelung wird das deutsche Geschmacksmuster mit einer absoluten Sperrwirkung ausgestaltet. Dadurch erfährt das Schutzrecht eine wesentliche Aufwertung. Inhaber haben nunmehr das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne Zustimmung zu verwenden.
Die maximale Schutzdauer für das Geschmacksmuster verlängert sich auf 25 Jahre. Weitere Änderungen gibt es im Anmeldeverfahren beim DPMA: Ab sofort können keine Original-Modelle eines Musters mehr hinterlegt werden, und auch die Möglichkeit, Grundmuster und Abwandlungen zu bestimmen, entfällt.
Das neue Geschmacksmustergesetz löst seinen seit 1876 geltenden Vorgänger ab und setzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates um.
Unter welchen Umständen ein Geschmacksmuster eingetragen werden kann, erläutert das Amt unter