Gebrauchsmuster
Im Rahmen dieses Schutzrechtes werden die sogenannten "Kleineren" Erfindungen geschützt.
Für diese technischen Erfindungen gelten folgende Voraussetzungen: Die Erfindung muss
Für diese technischen Erfindungen gelten folgende Voraussetzungen: Die Erfindung muss
- neu sein,
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
- sich gewerblich umsetzen lassen.
Eine sachliche Prüfung erfolgt nicht. Das Gebrauchsmuster wird lediglich in ein Register eingetragen. Es tritt ein sofortiger Schutz ein.
Im Gegensatz zum Patent sind eigene Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung in Deutschland nicht neuheitsschädlich (Neuheitsschonfrist)
Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal zehn Jahre ab dem Anmeldetag.