Wiederaufnahme der KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäudesanierung!

Nach dem abrupten Stopp und der zwischenzeitlich verkündeten Teillösung zur KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäude wurde nun die Wiederaufnahme des Sanierungsteils offiziell bekannt gegeben. Ab dem 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden, die Förderbedingungen bleiben unverändert.
Nachdem die Bundesregierung weitere Fördermittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt hat, startet der Sanierungsteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 22.02.2022 wieder. Im ersten Schritt hatte die KfW bereits begonnen, alle förderfähigen Altanträge zu bearbeiten, die bis zum vorläufigen Antragsstopp eingegangen waren. Diese werden von der KfW zeitnah nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und - bei Förderfähigkeit - genehmigt. Ab dem 22.02.2022 können nun auch wieder KfW-Anträge für die Sanierung zum Effizienzhaus/Effizienz-gebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen bleiben unverändert. Für die neue EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.
Grundsätzlich gilt nach wie vor: Anträge sind vor Unterzeichnung von Liefer- und Leistungsvertrag oder Kaufvertrag zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen können aber schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen der KfW:
Wurden Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und z. B. Handwerksbetriebe beauftragt? 
Förderantrag kann ab dem 22.02.2022 gestellt werden, wenn eine der beiden Voraussetzungen greift:
  • Nur möglich bei Kredit: Vor Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge wurde ein Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner geführt und mit einem KfW-Formular dokumentiert.
  • Möglich bei Kredit und Zuschuss: Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung.
Wurde ein Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen? 
Förderantrag kann ab dem 22.02.2022 gestellt werden, wenn der Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung hinsichtlich der Gewährung einer BEG-Förderung enthält.
Wohngebäude: 
Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Bereits erstelle BzA können für eine Antragstellung genutzt werden, sofern deren Gültigkeitsdatum noch nicht überschritten ist. Auch die Erstellung einer BzA für Neubau ist technisch weiterhin möglich, allerdings ohne Garantie, dass diese tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
Nichtwohngebäude: 
Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude und für Einzelmaßnahmen ist ab Antragsstart wieder möglich. Bereits erstellte gBzA können für eine Antrag­stellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.
(Quelle: DIHK)