„CSR“-Richtlinie bzw. Berichtspflicht für nichtfinanzielle Informationen im Amtsblatt verkündet
(20.11.2014) Die vom Europäischen Rat hat Ende September 2014 veröffentlichte Richtlinie zur Erweiterung der Berichterstattung von bestimmten großen Unternehmen und Konzernen hinsichtlich nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Aspekte wurde im Amtsblatt der EU vom 15. November 2014 veröffentlicht. Die Richtlinie enthält eine Berichtspflicht zu nicht finanziellen Angaben (sog. CSR-Bericht) und zum Diversitätskonzept für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.
1. Von der sog. CSR-Berichtspflicht bzw. Berichtspflicht über nichtfinanzielle Informationen werden große Unternehmen von öffentlichem Interesse, d. h. Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die am Bilanzstichtag im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, direkt erfasst. Auch Mutterunternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, haben einen erweiterten konsolidierten Lagebericht aufzustellen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten weitere Unternehmen von öffentlichem Interesse definieren. Mittelbar sind auch kleine und mittlere Unternehmen von der Berichtspflicht erfasst, da in Art. 19a Abs. 1d (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/95/EU) auch auf Geschäftsbeziehungen Bezug genommen wird.
Inhaltlich soll sich die Erklärung mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen, soweit diese Informationen für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens und der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Der Berichtsumfang bzw. -inhalt wird detailliert definiert, vgl. Art. 19a Abs. 1. Als Mitgliedstaatenwahlrecht ausgestaltet ist eine Ausnahmeregelung, die den Unternehmen ermöglicht, auf Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, zu verzichten, wenn diese der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würden und diese fehlende Informationen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs etc. nicht verhindert, vgl. die detaillierten Vorgaben in Art. 19a Abs. 1 4. Unterabsatz.
In Art. 19a Abs. 5 ist vorgesehen, dass der Abschlussprüfer prüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung ist nach Art. 19a Abs. 6 als Mitgliedstaatenwahlrecht ausgestaltet.
Die in der Richtlinie angesprochenen unverbindlichen Leitlinien zur Methode der Berichterstattung müssen von der EU-Kommission ebenso wie die wichtigsten allgemeinen und sektorspezifischen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die in den Bericht aufgenommen werden sollen, noch entwickelt werden. Sie sollen bis zum 6. Dezember 2016 zur Verfügung stehen, vgl. Art. 2 der Richtlinie 2014/95/EU.
Die entsprechenden Vorgaben für konsolidierte Abschlüsse finden sich in Art. 29a.
2. Die Verpflichtung über das Diversitätskonzept zu berichten, erfasst Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die eine Erklärung zur Unternehmensführung abgeben. Diese müssen ihr Diversitätskonzept für Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Ziele, Art und Weise der Umsetzung sowie die Ergebnisse im Berichtszeitraum beschreiben.
Die Richtlinie wird zu Änderungen in der Lageberichterstattung, d. h. im Handelsgesetzbuch (HGB) führen. Sie ist bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen gelten für das am 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr oder Geschäftsjahre, die während des Kalenderjahres 2017 beginnen, vgl. Art. 4 der Richtlinie 2014/95/EU.
Link zur Richtlinie 2014/95/EU: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.330.01.0001.01.DEU