Aktuelles

Erinnerung an die rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach §§ 325 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) sind Kapitalgesellschaften (GmbHs und Aktiengesellschaften, aber auch Unternehmergesellschaften) sowie Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person in persönlicher, unbeschränkter Haftung haben (zum Beispiel GmbH & Co. KG), offenlegungspflichtig.
Wenn das (reguläre) Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2018 endete, müssen die Jahresabschlussunterlagen bis spätestens Ende 2019 elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Bei sog. Kleinstunternehmen reicht die bloße Hinterlegung der Bilanz.
Wird die Offenlegung versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Hier stellt das zuständige Bundesamt für Justiz weitere Informationen zur Verfügung.