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Änderungen des BDSG in Kraft getreten

Das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU ("Omnibusgesetz") ist am 25. November 2019 im BGBl 2019, 1626 verkündet und am 26. November 2019 in Kraft getreten. Damit ist die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten erst ab 20 Beschäftigten notwendig (§ 38 Abs. 1 BDSG). Zuvor lag die Grenze bei zehn Beschäftigten. Ebenso wurde die Möglichkeit, die Einwilligung für die Datenverarbeitung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses einzuholen, erweitert. Während vorher nur die schriftliche Einwilligung möglich war, kann diese nun auch elektronisch erfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG).