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Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung regelt das Berufsbildungsgesetz im § 17. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes. Wenn eine allgemein verbindliche Tarifregelung (Tarifvertrag) vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze vereinbart sein als im Tarifvertrag vereinbart.
Die Ausbildungsvergütung wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt, sondern richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Vergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel: Lernt ein Kaufmann für Büromanagement in einer Bank gilt die „Bankvergütung“, lernt er in einem Gastronomieunternehmen gilt die „Gastronomievergütung“. Diese Regelung ist bei allen Auszubildenden anzuwenden die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine „angemessene" Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (5 AZR 226/90; 10. April 1991) ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die tarifliche Sätze nicht um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden. Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 Berufsbildungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Folgende Mindestausbildungsvergütung gilt ab 2020:
Jahr
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
4. Jahr
2020
515,00
607,70
695,25
721,00
2021
550,00
649,00
742,60
770,00
2022
585,00
690,30
789,75
819,00
2023
620,00
731,60
837,00
868,00
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet.
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung. Sie bedeutet eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung.
Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden. Sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen (zum Beispiel Umsatz, Prämien) abhängig sein.
Verkürzung
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit (PDF-Datei · 84 KB), weil zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in einer kürzeren Zeit als der Regelausbildungszeit erreicht (zum Beispiel Berücksichtigung Abitur), führt nicht zwingend dazu, dass die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr bereits um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden muss. Soweit einzelvertraglich oder tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, ist es nicht erforderlich, den Verkürzungszeitraum ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Auf den Abkürzungsgrund kommt es insoweit nicht an. Vereinbarungen zugunsten des Auszubildenden sind aber möglich und nach Erfahrung der IHK die Regel und gegenüber den Betrieben zu empfehlen.
Wer die Ausbildungszeit verlängern muss, weil die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.
Mehrarbeit
Eine über die vereinbarte regelmäßig tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Grundsätzlich hat der Ausbildende das Wahlrecht, ob er die Mehrarbeitszeit in Geld vergütet oder durch Freizeit ausgleicht.
Sachbezugswerte
Sachbezugswerte sind für die Ausbildungsvergütung von Bedeutung, wenn der Ausbildende dem Auszubildenden Unterkunft oder Verpflegung während der Ausbildung gewährt. Diese Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 17 Absatz 6 ausdrücklich vor.