Für Unternehmen

Einstellung aus­ländischer Arbeit­nehmer aus EU-Ländern oder Dritt­staaten

Überblick über die aktuellen ausländerrechtlichen Regelungen

Die folgenden Ausführungen geben potenziellen Arbeitgebern von ausländischen Mitarbeitern einen Überblick über die aktuellen ausländerrechtlichen Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Ausländern. Relevant sind im Einzelfall jeweils die Staatsbürgerschaft des Ausländers sowie sein jeweiliger Status.
Zuständig für die Erteilung eines grundsätzlich erforderlichen Aufenthaltstitels sowie der Arbeitserlaubnis ist die Ausländerbehörde. Bei konkreten Fragen im Einzelfall zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wenden Sie sich am besten direkt an die jeweils zuständige Ausländerbehörde.
Hilfreiche Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer finden Sie auch auf der 

Selbstcheck: Sind die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland erfüllt?

Finden Sie vorab mit unserem Selbstcheck, welche Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland grundsätzlich erfüllt sein müssen. 
Der Selbscheck soll - als Service Ihrer IHK - erste Vorabinformation geben und ersetzt keinesfalls die qualifizierte individuelle und persönliche Beratung durch die IHK Nordschwarzwald. Obwohl der  Selbscheck  mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung nicht übernommen werden.

Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten

Grundsätzlich genießen alle Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats Arbeitnehmerfreizügigkeit in ganz Europa. Das heißt, sie können innerhalb der EU in jedem Mitgliedstaat frei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen sowie Dienstleistungen anbieten und durchführen. Sie benötigen weder einen Aufenthaltstitel noch eine spezielle Arbeitserlaubnis. Es besteht lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den Meldebehörden.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Diese Personengruppen können Sie nach den gleichen Regeln beschäftigen wie deutsche Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU

Arbeitnehmer aus Drittstaaten außerhalb der EU (sogenannte Drittstaatsangehörige) benötigen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich sowohl einen Aufenthaltstitel als auch eine Arbeitserlaubnis. Es genügt jedoch, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu stellen. Die Ausländerbehörde beteiligt die Agentur für Arbeit im Rahmen eines behördeninternen Zustimmungsverfahrens. Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt.
Jeder Aufenthaltstitel lässt durch eine Nebenbestimmung erkennen, ob beziehungsweise inwieweit die Beschäftigung im Bundesgebiet erlaubt ist.  Diese Nebenbestimmung ist entweder direkt auf den Aufenthaltstitel gedruckt oder befindet sich auf dem sogenannten „Zusatzblatt“, auf welches im Aufenthaltstitel verwiesen sein muss.  

Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen

Als Arbeitgeber haben Sie zu überprüfen, dass der potenzielle drittstaatsangehörige Mitarbeiter auch erwerbstätig werden darf. Dafür müssen Sie für die Dauer der Beschäftigung die Kopie des Aufenthaltstitels in der Personalakte führen. Grünes Licht für Sie als Arbeitgeber gibt es insbesondere dann, wenn auf dem Aufenthaltstitel „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung gestattet“ vermerkt  ist.
Beschäftigen Sie einen Drittstaatsangehörigen ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne die entsprechende Arbeitserlaubnis, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer empfindlichen Geldbuße führen kann.

Aufenthaltstitel und Verfahren

Aufenthaltstitel sind das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Nur die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU werden unbefristet erteilt, alle anderen Aufenthaltstitel gelten zeitlich begrenzt.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt allgemein voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsgrund vorliegt und der Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Die weiteren spezifischen Voraussetzungen sind je nach Aufenthaltstitel und Aufenthaltszweck unterschiedlich.
Drittstaatsangehörige, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten, müssen vor der Einreise bei der jeweiligen deutschen Botschaft beziehungsweise dem Konsulat im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit / ein Visum beantragen.
Befindet sich der Ausländer bereits legal zum Beispiel mit einem „nationalen Visum“ im Bundesgebiet, kann der erforderliche Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen.

Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit

Die unbefristeten Aufenthaltstitel (wie die Niederlassungserlaubnis, siehe oben) berechtigen von Gesetzes wegen auch direkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Bei den befristeten Aufenthaltstiteln bedarf die Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet jedoch der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese wird von der Ausländerbehörde automatisch in das Verfahren einbezogen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung darf die Bundesagentur für Arbeit nur zustimmen, wenn
  • sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt ergeben
  • gegebenenfalls nach einer Vorrangprüfung feststeht, dass deutsche Arbeitnehmer, Staatsangehörige aus EU- sowie EWR-Ländern, Schweizer, sowie Drittstaatsangehörige mit bereits vorhandenem uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang nicht zur Verfügung stehen
  • der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird
Die Zustimmung zur Erteilung eines zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitels kann von der Agentur für Arbeit beschränkt werden hinsichtlich der Geltungsdauer, des Betriebs, der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirks der Agentur für Arbeit, der Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Die Zustimmung ist an einen Aufenthaltstitel gebunden und gilt für die Dauer der konkreten Beschäftigung, längstens für drei Jahre.
Achtung: Ist die Zustimmung nur für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, so erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnis. Als Arbeitgeber sollten Sie sich daher immer vergewissern, dass sich die Zustimmung in Form der Nebenbestimmung auf dem Aufenthaltstitels auch auf Ihr konkretes Beschäftigungsverhältnis bezieht.
Praxistipp: Sie können eine sogenannte „Vorabzustimmung“ der Bundesagentur einholen, wenn Sie als Arbeitgeber diese bei der Bundesagentur für Arbeit anstoßen und der Bundesagentur die erforderlichen Unterlagen (Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten sowie sonstige Arbeitsbedingungen) zur Verfügung stellen. Diese Möglichkeit kann der Beschleunigung im Visumverfahren dienen und ist daher insbesondere dann empfehlenswert, wenn der Antragsteller (Ihr potentieller Mitarbeiter aus dem Ausland) noch seinen Wohnsitz im Ausland hat und beim Konsulat im Ausland den Antrag gestellt hat.

Zustimmungsfreie Aufenthaltstitel

Für bestimmte in der sogenannten Beschäftigungsverordnung abschließend geregelte Fälle besteht eine Verfahrenserleichterung: Sie bedürfen keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit, was zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen kann. In Fällen ohne Zustimmungserfodernis kann die Bearbeitungsdauer von üblicherweise vier bis sechs Wochen auf ein bis zwei Wochen verkürzt werden.
Dies gilt zum Beispiel (Aufzählung hier nicht abschließend) für
  • bestimmte Praktikanten
  • Hochqualifizierte, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten
  • Führungskräfte und leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften,
  • wissenschaftliches Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • Absolventen deutscher Auslandsschulen
  • kaufmännische Entsandte, sofern sie sich nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten
  • Fachkräfte eines international tätigen Konzerns zum Zwecke der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern, für bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
  • Journalisten, Korrespondenten oder Berichterstatter, die vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt wurden,

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Staatsangehörige der sogenannten „Best-Friends“-Staaten

Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA dürfen visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und hier in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde jeden nationalen Aufenthaltstitel beantragen. Sie haben das Privileg, dass sie jede Art von Beschäftigung unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation und Art der Beschäftigung ausüben dürfen. Erforderlich ist jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Staatsangehörige aus den Westbalkan-Staaten

Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien, die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat stellen, kann die Agentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit aussprechen, und zwar unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation.Diese Privilegierung gilt zunächst bis 2020.
Hinweis: Seit dem 1. November 2017 stellt die Bundesagentur für Arbeit keine Vorabzustimmung für Erwerbstätigkeit mehr aus. Die Agentur für Arbeit wird erst eingebunden, wenn die Botschaft die Zustimmung auf dem Dienstweg im Rahmen der Antragsbearbeitung für das Visum anfragt.  Als Arbeitgeber können Sie in diesen Verfahren keine Vorabzustimmung mehr direkt bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Türkische Staatsangehörige

Türkische Staatsangehörige unterliegen als Drittstaatsangehörige im Prinzip den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes. Allerdings gelten für Sie spezielle Privilegierungen als Arbeitnehmer beim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Assoziationsabkommen der Türkei mit der EWG und Ihren Mitgliedstaaten vom 12.9.1963.

Flüchtlinge 

Asylbewerber und geduldete Ausländer können nach drei Monaten gestattetem Aufenthalt zum Arbeitsmarkt zugelassen werden.

Ausnahmefälle

Erwerbstätigkeit in Deutschland von Drittstaatsangehörigen

Der Grundsatz, dass eine Erwerbstätigkeit in Deutschland von Drittstaatsangehörigen nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel samt Arbeitserlaubnis ausgeübt werden darf, hat nur wenige und streng begrenzte Ausnahmefälle.

Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 3 S. 3 AufenthG)

Eine Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel ist für Drittstaatsangehörige nur möglich, wenn dies aufgrund einer gesetzlichen Regelung zulässig ist.  Dies gilt nach den aktuellen Vorschriften insbesondere für die kurzfristige Mobilität unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Forscher, die im Besitz von entsprechenden Aufenthaltstiteln anderer EU-Staaten sind. Dadurch soll die Mobilität von Drittstaatsangehörigen in diesen Sonderfällen innerhalb der EU gewährleistet sein.

Fiktion der Nichtbeschäftigung bei kurzfristigen Aufenthalten (§ 30 BeschVO)

Drittstaatsangehörige, die visafrei für Kurzaufenthalte in den Schengen-Raum einreisen können sowie Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Schengen-Visums sind, können in bestimmten Fällen auch innerhalb dieser kurzen Zeit eine Erwerbstätigkeit ausüben. Als Beispiel sei hier der leitende Angestellte genannt, der aus einem „Best-Friend“-Staat (siehe oben) stammt und die Erwerbstätigkeit nicht  mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausübt.

Auswahl bestimmter Aufenthaltstitel

Hochqualifizierte (Blaue Karte EU)

Für Hochqualifizierte kommt die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ in Betracht. Dies ist das zentrale Steuerungselement für die Zulassung Hochqualifizierter zum deutschen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für die Erteilung ist ein anerkannter ausländischer Hochschulabschluss, eine der Hochschulausbildung angemessene Beschäftigung (Achtung Praxistipp: relevant hierfür ist die Stellenausschreibung des Arbeitgebers). Zwingend erforderlich ist darüber hinaus, dass ein gewisses Mindestgehalt bezahlt wird. Für die Bestimmung dieses Mindestgehalts wird unterschieden, ob es sich um einen „Mangelberuf“ handelt oder nicht. Zu den privilegierten Mangelberufen, bei denen eine niedrigere Gehaltsschwelle gilt, zählen insbesondere die sogenannten MINT-Berufe, also Berufe im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik sowie Ärzte.
Handelt es sich um einen Mangelberuf, beträgt das Mindestgehalt 52 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, das sind 40.560 Euro im Jahr 2018. Wenn es sich nicht um einen Mangelberuf handelt, beträgt das Bruttogehalt  2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (das sind 52.000 Euro im Jahr 2018).
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf die Erteilung der Blauen Karte EU dann, wenn der Drittstaatsangehörige das ebengenannte Gehalt erhält und über einen inländischen Hochschulabschluss in einem Mangelberuf verfügt.
Die Blaue Karte EU wird für höchstens vier Jahre befristet erteilt.

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Neben der Blauen Karte EU besteht noch die Möglichkeit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte, die Wissenschaftlern mit ganz besonderen fachlichen Kenntnissen und Aufgaben / hochrangigen Lehrpersonen / wissenschaftlichen Mitarbeitern mit herausgehobener Funktion oder Tätigkeit erteilt werden kann. Von dieser Möglichkeit wird allerdings nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht. Übliches Instrument für hochqualifizierte Fachkräfte ist aktuell die oben genannte „Blaue Karte EU“

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Seit August 2017 gibt es in Umsetzung einer EU-Richtlinie  einen neuen Aufenthaltstitel: die sogenannte „ICT-Karte“ (ICT steht für „intra-corporate transfer“). Dieser Aufenthaltstitel dient der vorübergehendenden Abordnung eines Ausländers in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat.
Diese ICT-Karte wird für maximal drei Jahre erteilt, wenn der Ausländer als Führungskraft oder als Spezialist tätig wird. Trainees wird die ICT-Karte für maximal ein Jahr ausgestellt.
Achtung: Die ICT-Karte kann nur vom außereuropäischen Ausland in einem Visumverfahren beantragt werden. Eine Einreise ins Bundesgebiet und die Antragstellung bei der Ausländerbehörde vor Ort ist in diesen Fällen nicht möglich.
Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.