Nr. 74415

Stromsteuersenkung für alle Branchen

Stuttgart, 03.07.2025. Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) zeigt sich enttäuscht über den gefassten Beschluss des Koalitionsausschusses, die Stromsteuersenkung auf das europarechtlich zulässige Minimum von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ausschließlich auf das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft zu beschränken.

Keine Entlastung für Handel und Dienstleistung

Zwar sei die Entlastung für diese Branchen ein wichtiger Schritt – der Großteil der Wirtschaft im Land wie Handel oder Dienstleistungen würden aber nicht entlastet, so BWIHK-Präsident Dr. Jan Stefan Roell. Er sagt weiter: „In kaum einem anderen Land müssen Unternehmen so viel für Strom zahlen wie in Deutschland. Daher leiden alle Unternehmen, seien es Lebensmitteleinzelhandel und Kaufhäuser, Rechenzentren, Gastronomen oder Kühlhäuser, unter den hohen Stromkosten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für eine solch wichtige Maßnahme zur Stärkung der gesamten Wirtschaft kein Geld zur Verfügung gestellt werden kann. Dafür muss eben an anderer Stelle gespart werden.“

Forderung: Wettbewerbsfähigkeit im Südwesten stärken

Die Wirtschaft habe sich auf die im Koalitionsvertrag zugesagte Entlastung verlassen. Ein Rückzieher der Politik bedeute Vertrauensverlust. Der BWIHK setzt sich seit langem für eine dauerhafte Senkung der Strompreise ein, um die Wettbewerbsfähigkeit der Südwestwirtschaft zu stärken. Als eine Maßnahme wird dabei immer die Absenkung der Stromsteuer für alle Branchen auf das europäische Mindestmaß gefordert.

Der BWIHK

Der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) ist eine Vereinigung der zwölf baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern (IHKs). In Baden-Württemberg vertreten die zwölf IHKs die Interessen von mehr als 650.000 Mitgliedsunternehmen. Zweck des BWIHK ist es, in allen die baden-württembergische Wirtschaft und die Mitgliedskammern insgesamt betreffenden Belangen gemeinsame Auffassungen zu erzielen und diese gegenüber der Landes-, Bundes- und Europapolitik sowie der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) und anderen Institutionen zu vertreten.
Quelle: BWIHK

Neue Klimaschutzmaßnahmen im Energiesektor

Stuttgart, 02.07.2025. Der Projektionsbericht 2024 zeigt: Im Energiesektor wird Baden-Württemberg das Klimaziel 2030 mit den bisherigen Maßnahmen nicht erreichen. Deshalb steuert das Umweltministerium mit gezielten Maßnahmen nach: bei den Kommunen aber auch bei grünem Wasserstoff und der Netzinfrastruktur.

Umweltministerium fördert Maßnahmen

Das Umweltministerium fördert dafür regionale Wasserstoff-Projekte und beschleunigt den Netzanschluss für erneuerbare Energien. Damit unterstützt das Land die Erreichung der Ziele für mehr Klimaschutz im Energiesektor.

Grünen Wasserstoff fördern: ELY

Mit dem neuen Förderprogramm Elektrolyseure (ELY) werden ab 2025 der Bau von Elektrolyseuren mit über 100 Millionen Euro unterstützt. Damit wird Unternehmen der Einstieg in eine klimaneutrale Wasserstoffproduktion ermöglicht. Die hohe Nachfrage nach der Förderung zeigt: Der Einstieg in die Wasserstoffwirtschaft ist in vollem Gange.

Netzinfrastruktur beschleunigen: SyNEA

Mit der neuen Servicestelle SyNEA (Synchronisation Netzbetreiber und Erneuerbare Anlagen) werden ab 2025 die Abstimmung zwischen Projektierern von Wind- und Solarparks und den Netzbetreibern unterstützt – zum Beispiel für gemeinsam geplante Umspannwerke. Hier werden über 500.000 Euro investiert, um Netzanschlüsse zu beschleunigen.
Quelle: Land BW, IHK Nordschwarzwald

Neue Abfallschlüssel für Lithium-Batterien ab Ende 2026

Brüssel, 25.06.2025. Seit Jahren wird vor allem von der Entsorgungswirtschaft gefordert, für Abfälle aus oder mit Lithiumbatterien eigene Abfallschlüssel festzulegen. Damit soll u. a. die hohe Anzahl an Bränden in Entsorgungseinrichtungen reduziert werden.
Die EU-Kommission hat dazu das seit 2002 (!) unverändert geltende EU-weite Abfallverzeichnis erstmals angepasst. Im EU-Amtsblatt vom 20. Mai 2025 wurde der delegierte Beschluss 2025/934 vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle veröffentlicht.
Damit wird das bestehende Kapitel 16.06 „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ komplett neu gefasst, wobei sich nicht alle Batterie-Abfallschlüssel ändern, aber diese zum Teil stärker differenziert werden (mit/ohne Lithium oder Natrium).
Auch in den Kapiteln 9 (betrifft Einwegkameras), 10 (betrifft Schlacken), 19 (betrifft Abfallbehandlung) und 20 (betrifft Siedlungsabfälle) des Abfallverzeichnisses werden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
Der besagte Beschluss tritt formal - wie häufig praktiziert - 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft, also am 09.06.2025 und gilt nach 18 Monaten Übergangszeit.
Deutschland muss seine Abfallverzeichnisverordnung, die im Wesentlichen das EU-Abfallverzeichnis wörtlich zitiert, bis Ende 2026 anpassen. Einstweilen gelten die bisherigen 6-stelligen Abfallschlüssel und zugehörigen Abfallbezeichnungen weiter.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, gekürzt.

Konsultation zum geplanten Chrom-VI-Verbot

Helsinki, 20.06.2025. Chrom-VI-Verwendungen sind bisher in der REACH-Verordnung streng geregelt und bedürfen einer speziellen Zulassung gemäß dem REACH-Anhang XIV. Stattdessen schlägt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nun eine EU-weite Beschränkung bestimmter sechswertiger Chrom-Verbindungen vor.
Cr(VI)-Verbindungen gehören zu den stärksten Karzinogenen am Arbeitsplatz und stellen damit ein Risiko für die Gesundheit der Arbeitnehmer dar. Nach Einschätzung der ECHA können sich Krebserkrankungen auch in der Nähe von Industrieanlagen häufen, in denen mit Chrom-VI umgegangen wird.
Der Vorschlag beinhaltet ein grundsätzliches Verbot, mit Ausnahme der folgenden Verwendungskategorien, wenn dabei Grenzwerte für die Exposition von Arbeitnehmern und für die Emissionen in die Umwelt eingehalten werden:
  • Formulierung von Gemischen
  • Galvanisierung auf Kunststoff
  • Galvanisierung auf Metall
  • Verwendung von Grundierungen und anderen Schlämmbeschichtungen
  • Sonstige Oberflächenbehandlung
  • Funktionelle Zusatzstoffe/Verarbeitungshilfsstoffe
Die geplante Beschränkung würde die derzeitigen zeitaufwändigen Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und zusätzlich auch für Bariumchromat gelten, um ungewünschte Subtitutionen zu vermeiden.
Die 6-monatige Konsultation (Link zur Konsultation) hat am 18. Juni 2025 begonnen und dauert damit bis 18.12.2025. Betroffene Unternehmen sollten sich mit möglichst konkreten Hinweisen beteiligen (z. B. zu sonstigen Anwendungen oder Erfahrungen mit Substitutionsversuchen).
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

Neue Wärmeplanung und Klimawandelanpassung

Stuttgart, 24.06.2025. In ganz Baden-Württemberg sollen künftig Wärmeplanungen sowie Anpassungskonzepte für die Folgen des Klimawandels erstellt werden. Das ergibt sich aus dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung am 24. Juni 2025 beschlossen hat und der jetzt in den Landtag eingebracht wird. Damit werden die neuen bundesrechtlichen Regelungen im Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) durch eine Ergänzung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) umgesetzt.

Flächendeckend kommunale Wärmeplanungen

Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2020 die kommunale Wärmeplanung für 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte mit Vorlage bis Ende 2023 verbindlich eingeführt. Neu ist nun, dass künftig alle Gemeinden – unabhängig von ihrer Einwohnerzahl – eine Wärmeplanung vorlegen müssen. Für Gemeinden, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, sind die Wärmepläne nach dem Wärmeplanungsgesetz bis spätestens 30. Juni 2028 zu erstellen.

Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger

Mit Hilfe des Fahrplans Wärmeplan sollen die Kommunen bei der Transformation der Wärmeversorgung die optimal an die Verhältnisse vor Ort angepassten Entscheidungen treffen. Genauso soll der Wärmeplan Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteurinnen und Akteuren bei ihrer individuellen Entscheidung zur geeignetsten Heiztechnologie unterstützen.

Bestandsschutz für bestehende Pläne

Für bestehende oder gerade entstehende Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben gilt Bestandsschutz, auch für die geförderten freiwilligen Planungen. Erst mit der ersten Fortschreibung gilt es auch für sie die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Bundesgesetzes gelten.

Dekarbonisierung der Wärmenetze

Über die Vorgaben zur Wärmeplanung hinaus enthält das Wärmeplanungsgesetz verbindliche Vorgaben für die Betreiber von bestehenden und neuen Wärmenetzen zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze, die es bisher – auch in Baden-Württemberg – nicht gab.

Flächendeckend Klimaanpassungskonzepte

Eine zweite Änderung im KlimaG BW betrifft die Erstellung von Anpassungskonzepten für die nicht vermeidbaren Folgen des Klimawandels. Der Bund gibt hier einen verbindlichen Rahmen für die Vorsorge gegen die Gefahren des Klimawandels vor. Zusätzlich zu Anpassungsstrategien auf Bundes- und Landesebene sollen flächendeckend auch auf kommunaler Ebene Anpassungskonzepte auf der Grundlage von Analysen durchgeführt werden.
Neben den grundlegenden klimatischen Erkenntnissen über die Auswirkungen vor Ort, tragen die Konzepte wesentlich dazu bei, die besonderen Verwundbarkeiten durch den Klimawandel in der Gemeinde in verschiedenen Handlungsfeldern wie Bevölkerungsschutz, Gesundheit, Wasser, Boden, Wald- und Forstwirtschaft zu erkennen und zu priorisieren und dadurch erforderliche Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung abzuleiten.

Vorhandene Konzepte bleiben gültig

Das Bundesgesetz sieht vor, dass flächendeckend Anpassungskonzepte erstellt werden, damit perspektivisch im gesamten Bundesgebiet keine „weißen Flecken“ mehr vorhanden sind. Für Baden-Württemberg ist vorgesehen, dass Stadt- und Landkreise sowie Große Kreisstädte für ihre Gebiete selbstständig Anpassungskonzepte erstellen. Bestehende Klimaanpassungskonzepte sollen gültig bleiben, sofern sie ab dem 1. Januar 2015 beschlossen oder aktualisiert worden sind. Im Übrigen entscheiden die Kommunen selbst, ob ihre bestehenden Konzepte ausreichend sind oder fortgeschrieben werden sollen. Bereits erarbeitete Teilkonzepte wie Starkregenrisikoanalysen können in die Konzepte integriert werden.

Lokaler Dialog von Unternehmen und Kommunen

Um all die Wärmepläne und Klimaanpassungskonzepte in Zukunft zielgerichtet zu entwickeln und fortzuschreiben ist der Dialog vor Ort zwischen Kommunen und Unternehmen von großer Bedeutung. Als wichtige Akteure und Betroffene sind die Unternehmen in die Entwicklungsphase dieser Konzepte mit einzubeziehen.
Quelle: Land BW, IHK Nordschwarzwald