Nr. 74415

Entwaldungs­ver­ordnung wird zur Never Ending Story

Brüssel, 19.11.2025. EU-Umweltkommissarin Roswall hatte im September angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Es regte sich aber Widerstand im Europäischen Parlament. Nun werden neue Kompromisse gesucht.
Man ist nun weiter auf der Suche nach einem tragfähigen Kompromiss, der aber wahrscheinlich viele versprochene Erleichterungen wieder “einkassiert”. Eine sehr unbefriedigende Vorgehensweise für die betroffenen Unternehmen.

Neuer Vorschlag - Stand: November

Der europäische Rat schlägt aktuell (Stand 16.11.2025) folgende Regelungen vor:
  • Geltungsbeginn: 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Die Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung würde ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssten keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen; lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssten die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssten nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Der Rat beauftragte zudem die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 ein Simplification Review durchzuführen, um die Auswirkungen der EUDR und die administrative Belastung zu bewerten.

Verabschiedung noch vor Weihnachten?

Mit diesem Vorschlag geht man in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die finale Abstimmung im Europäischen Parlament soll dann nach Einigung zwischen dem 15. - 18. Dezember 2025 stattfinden.

Unsicherheit bei Betroffenen bleibt

Aus Sicht der Wirtschaft gehen die Deregulierungsansätze immer noch nicht weit genug. Die aktuelle inhaltliche und zeitliche Unsicherheit wird die rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der Verordnung - wann immer sie dann in Kraft tritt - zusätzlich erschweren.
Quelle: EU, DIHK, verändert.

Vereinfachungen bei CBAM verabschiedet

Brüssel, Berlin, 20.10.2025. Die s. g. Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083) mit den CBAM-Vereinfachungen ist nun in Kraft getreten.

Vereinfachungen ab 01.01.2026

Nach dieser neuen Verordnung brauchen Unternehmen, die CBAM-Güter unter 50 Tonnen im Jahr importieren, keine Zulassung für den Import beantragen, keine CO2-Emissionen berichten und auch keine Zertifikate kaufen.
Für Importeure, die diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, gelten diese Erleichterungen nicht. Indirekte Zollvertreter, sowie Einführer von Wasserstoff und Strom, benötigen unabhängig von der neuen Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Ab 50 t gilt weiterhin: Ohne Zulassung kein Import

Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren über 50 t/a in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 CBAM-Verordnung geregelt.
Nach Auskunft der in Deutschland zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt haben (Stand: Oktober 2025) zahlreiche relevante Wirtschaftsbeteiligte noch keinen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt. Damit drohe für diese Wirtschaftsbeteiligten ein Importverbot ab Januar.

Nähere Informationen bei der DEHSt

Details zum Thema auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Quelle: DEHSt, DIHK

Verbindliche Anmeldung: ENERGIESCOUTS 2025/2026

Start des Energiescout-Kurses 2025/2026

Melden Sie hier Ihre Auszubildenden verbindlich für die Teilnahme an. Die wichtigsten Termine in der Übersicht:
  • 02.12.2025, Dienstag: Workshop “Grundlagen der Energieeffizienz und des Klimaschutzes”
  • 03.12.2025, Mittwoch: Workshop “Praxis im Labor – Messtechnik und Analysen”
  • anschließend: Individuelle Projektarbeit (nach Rücksprache)
  • 27.03.2026, Freitag: Abgabe der individuellen Projektarbeit (elektronische Einreichung)
  • anschließend: Gemeinsame Abschlusspräsentation aller Energiescouts
Für Fragen zum ENERGIESCOUT-Kurs steht Ihnen Herr Dr. Andreas Fibich, Tel. 07231 / 201-108, E-Mail: fibich@pforzheim.ihk.de gerne zur Verfügung.

Jetzt verbindlich anmelden

ENERGIESCOUTS - Jetzt Azubis anmelden!

Nordschwarzwald, Pforzheim, 01.10.2025. Der neue Energiescout-Kurs 2025/2026 wird im Dezember starten. Unten finden Sie das Online-Anmeldeformular, mit welchem Sie Ihre Auszubildenden verbindlich zum diesjährigen Kurs anmelden können.

Die ENERGIESCOUTS 2025/2026

Der Energiescout-Kurs wird in diesem Jahr von der IHK Nordschwarzwald mit Unterstützung durch das Jugendforschungszentrum (JFZ) Schwarzwald-Schönbuch e.V. durchgeführt. Die Workshops finden im JFZ Campus Pforzheim, Habermehlstraße 19 statt. Die Vorbereitung und die Umsetzung der Projektarbeiten wird individuell mit den jeweiligen Auszubildenden in ihren Unternehmen mit Unterstützung der IHK Nordschwarzwald durchgeführt.

Wichtige Termine

  • 02. + 03.12.2025 – Workshops zu Theorie und Praxis im JFZ Campus Pforzheim
  • ab 01/2026 – individueller Projektbeginn im jeweiligen Unternehmen mit Unterstützung der IHK Nordschwarzwald
  • ca. 4-wöchigem Rhythmus – Jour Fixe (online) für die Energiescouts zum Austausch und zur Besprechung von Fragen
  • 27.03.2026 – Abgabe der Projektarbeit
  • 04/2026 – Gemeinsame Abschlusspräsentation aller Energiescout-Arbeiten und Überreichung der Teilnahmebescheinigungen

Verbindliche Anmeldung für die Energiescouts

Für die verbindliche Anmeldung der Auszubildenden zum Energiescout-Kurs nutzen Sie bitte unser IHK Online-Anmeldeformular. Detaillierte Teilnahmeunterlagen werden Ihnen nachfolgend per E-Mail zugesandt.

Noch Fragen?

Herr Dr. Andreas Fibich, Tel. 07231 / 201-108, fibich@pforzheim.ihk.de steht Ihnen gerne zur Verfügung!

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Berlin, 07.11.2025. Der Bundestag hat die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) beschlossen. Die Bundesregierung hatte die Novelle am 6. August auf den Weg gebracht. Ziel ist es, die Abscheidung und Speicherung von CO₂ (Carbon Capture and Storage, CCS) künftig auch im industriellen Maßstab zu ermöglichen, bislang war dies ausschließlich zu Forschungszwecken zulässig.

Unvermeidbare Treibhausgase

Nicht alle Treibhausgasemissionen lassen sich vermeiden. In bestimmten industriellen Prozessen - etwa in der Zement- und Kalkproduktion, in Teilen der Grundstoffchemie oder der Abfallverbrennung - werden auch künftig Emissionen entstehen. Eine Evaluation Ende 2022 hatte ergeben, dass der Einsatz von CO₂-Abscheidung, -Speicherung und -Nutzung (CCS/CCU) notwendig ist, um die Klimaziele gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zu erreichen.

Novellierung des Gesetzes notwendig

Das ursprüngliche Kohlendioxid-Speicherungsgesetz diente vor allem der Forschung und Demonstration von CCS-Projekten in Deutschland. Mit der jetzigen Novelle wird der Rechtsrahmen auf eine breitere Nutzung ausgeweitet.

Ziel des KSpG

Da der Aufbau entsprechender Transport- und Speicherinfrastrukturen sieben bis zehn Jahre dauern kann, ist der zeitnahe Beschluss entscheidend, um bis Anfang der 2030er-Jahre einsatzbereite Kapazitäten zu schaffen.

Bundesratszustimmung und in Kraft treten

Nach der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das geänderte KSpG in Kraft treten.
Quelle: DIHK