Nr. 74415

EUDR soll um weitere 12 Monate verschoben werden

Brüssel, 23.09.2025. Die EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall hat angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Eine formelle Bestätigung durch das Europäische Parlament und den Rat steht noch aus und wird im Laufe des Oktobers erwartet.

Jetzt ab 30.12.2026 gültig

Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten, bevor die Kommission vorschlug, den Start auf Ende dieses Jahres zu verschieben und Unternehmen sowie Handelspartnern damit zusätzliche 12 Monate zur Vorbereitung auf die neuen Rückverfolgungs- und Sorgfaltspflichten einzuräumen.
Doch es sei mehr Zeit nötig, sagte Roswall, und die Kommission habe nun Briefe an den Rat der EU und das Europäische Parlament geschickt, in denen eine weitere Verschiebung vorgeschlagen wird. Eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten hatte bereits Anfang des Jahres gefordert, die Anwendung der Entwaldungsregeln zu verschieben, bis bestimmte Maßnahmen überarbeitet worden sind.
Die Kommissarin wies zurück, dass die Initiative zur Verschiebung mit Beschwerden von Handelspartnern wie den USA, Japan oder Malaysia zusammenhänge. Ebenso dementierte sie einen Zusammenhang mit dem Abschluss schwieriger Handelsgespräche am Montag mit Indonesien, dem weltweit größten Palmölexporteur. Roswall ließ offen, dass auch inhaltliche Änderungen an den Entwaldungsregeln möglich sind.

DIHK: Die Zeit für wesentliche Entbürokratisierung nutzen!

Die DIHK hatte sich immer wieder für eine Verschiebung und Nachbesserung der EUDR eingesetzt: https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/tdw/entwaldungsfreie-lieferketten-eu-verordnung-verschieben-und-gruendlich-nachbessern--135698

F-Gase-Verordnung muss vereinfacht werden

Brüssel, 30.09.2025. In den Entwürfen zu einem sogenannten Omnibus IV Paket hat die EU-Kommission auch Erleichterungen der erst 2024 in Kraft getretenen neuen F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 veröffentlicht. Danach soll die Pflicht zur Registrierung im F-Gase-Portal für viele Ein- und Ausfuhren entfallen. Die DIHK unterstützt diese Erleichterung in ihrer Stellungnahme und empfiehlt eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung.

F-Gase-Verordnung belastet Wirtschaft

Die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 hat seit Jahreswechsel viele Unternehmen vor große Probleme bei der Ein- und Ausfuhr von Produkten gestellt, die F-Gase enthalten. Beispiele sind Gebrauchtfahrzeuge, Züge, Flugzeuge, Baumaschinen, Medizinprodukte, Kälteanlagen. Nach Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der Verordnung müssen Unternehmen vor der Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, über eine gültige Registrierung verfügen. Nach Artikel 20 ist die Registrierung den Zollbehörden vorzulegen, die dies nach Artikel 23 wiederum bei der Zollanmeldung abfragen müssen.

F-Gase-Verordnung soll angepasst werden

In Artikel 6 des Omnibus IV Verordnungspaketes zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht die Kommission nun vor, Artikel 20 Absatz 4 Ziffer a der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 anzupassen. Danach soll die Registrierungspflicht wie folgt beschränkt werden.
  • Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen
  • Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für die Artikel 26 eine Berichtspflicht vorsieht
  • Der Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter die Exportverbote des Artikel 22 Absatz 3 fallen oder deren Funktionieren auf F-Gase angewiesen ist, die ein GWP von mehr als 1.000 (Treibhausgaspotenzial) oder ein im Anhang IV vorgesehenes anders Verbot (ab dem dort angegebenen Datum) überschreiten.

Forderungen der Wirtschaft

Um Unternehmen tatsächlich von den unverhältnismäßigen Bürokratiebelastungen der Verordnung zu entlasten, empfiehlt die DIHK, weitere Informations-, Sachkunde- und Nachweispflichten deutlich zu reduziert. Dazu sollte die F-Gase-Verordnung grundlegend überarbeitet und praxistauglicher gestaltet werden. Folgende Änderungen sollte die Kommission an der F-Gase-Verordnung vornehmen:
  1. Ein sofortiges Moratorium für alle Regelungen, die über alte F-Gase-Verordnung hinausgehen.
  2. Alternative Kältemittel, die ein geringes Treibhausgaspotential aufweisen, sollten vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Ebenso sollten Produkte ausgenommen werden, die keine F-Gase enthalten.
  3. Die Sachkundepflicht sollte auf Anlagen mit F-Gasen beschränkt werden. Bestehende Bescheinigungen sollten unbegrenzt ihre Gültigkeit behalten.
  4. Die Registrierungspflicht außerhalb der Quotenzuteilung sollte generell entfallen.
  5. Die Kontrollvorgaben für die Zollbehörden sollten sich auf Produkte beschränken, die tatsächlich quotenpflichtige F-Gase enthalten.
  6. Begriffsbestimmungen und Formulierungen der Verordnung sollten grundlegend überarbeitet werden. Sie sollten verständlich und praxistauglich formuliert werden.
Die DIHK-Stellungnahme ist bereits auf dem EU-Portal zu der Omnibus-IV-Initiative veröffentlicht worden.
Quelle: DIHK

Neue Ausnahmen der RoHS-Richtlinie zu Blei

Brüssel, 30.09.2025. Gemäß der RoHS-Richtlinie gelten für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die EU-Kommission veröffentlichte nun Änderungen bzw. Verlängerungen für die Ausnahmen der Verwendung von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten.

Neue befristete Ausnahmen

Gemäß den EU-Vorschriften gelten für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen (RoHS-Richtlinie). Auf Antrag der Unternehmen oder Organisationen können in bestimmten Fällen befristete Ausnahmen gewährt werden.
Nun hat die Kommission neue Regelungen für die Ausnahmen von Blei in Elektro- und Elektronikgeräten veröffentlicht. Die Ausnahmen verlängern sich zum Teil bis Mitte oder Ende 2027, zum Teil bis 12 oder 18 Monate nach Inkrafttreten.
Die Regelungen betreffen:
Quelle: DIHK, gekürzt

Neue Vorgaben zur Verschwendung von Lebensmitteln und Textilien

Brüssel, 09.09.2025. Das Europäische Parlament hat neue Regelungen verabschiedet, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Textilien in der EU deutlich zu reduzieren. Auf Textilhersteller kommt damit eine Herstellerverantwortung für Textilabfälle zu.

Verbindliche Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen

Bis Ende 2030 müssen die EU-Mitgliedstaaten verbindliche Reduktionsziele erreichen:
  • 10 % weniger Abfälle in der Lebensmittelverarbeitung und -produktion
  • 30 % weniger pro Kopf im Einzelhandel, in Restaurants, im Catering und in Haushalten
Die Basis für diese Berechnung bildet der durchschnittliche jährliche Abfall zwischen 2021 und 2023. Zudem sollen Unternehmen, die wesentlich zur Lebensmittelverschwendung beitragen, künftig die Spende von noch genießbaren, aber nicht verkauften Lebensmitteln erleichtern.

Herstellerverantwortung für Textilabfälle

Textilhersteller, die Produkte in der EU anbieten – unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind – müssen künftig die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Produkte tragen. Diese sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ (EPR) muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie umgesetzt werden. Kleinstunternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr zur Einhaltung der Vorgaben. Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Hersteller, welche erstmals Textilerzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet anbieten, einen bevollmächtigten Vertreter benennen, um die Pflichten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Land zu erfüllen. Hersteller müssen sich in jedem Land registrieren, in dem sie Textilerzeugnisse auf den Markt bringen. Die Kommission wird eine Website einrichten, mit Links zu allen nationalen Registern, um die Registrierung der Hersteller in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Regelung betrifft unter anderem Kleidung, Schuhe, Accessoires, Bett- und Küchenwäsche sowie Vorhänge. Auf Initiative des Parlaments können auch Matratzenhersteller in die EPR-Systeme einbezogen werden. Zudem sollen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der finanziellen Beiträge besonders umweltschädliche Praktiken wie Ultra-Fast-Fashion berücksichtigen.

Nächste Schritte

Das Gesetz wird nun offiziell unterzeichnet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 20 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht zu überführen.
Die Gesetzesinitiative geht auf einen Vorschlag der EU-Kommission vom Juli 2023 zurück.
Quelle: DIHK, gekürzt

30.10.2025 Information zum neuen Energiescout-Kurs

Die IHK Nordschwarzwald informiert in dem ca. 30-minütigem Webinar am 30. Oktober 2025 Auszubildende sowie Unternehmensvertreterinnen und Unternehmensvertreter über die Inhalte, den Ablauf und die Anmeldeoptionen zum neuen Energiescout-Kurs 2025/2026.

Energiescouts 2025/2026? Wir liefern Ihnen Antworten!

Sie wollen es ganz genau wissen und haben Fragen zum Energiescout-Kurs wie beispielsweise
  • Welche Inhalte werden im Energeiscout-Kurs vermittelt?
  • Wie sieht der zeitliche Ablauf bei den Energiescout-Workshops und Projekten aus?
  • Welche Projektideen gibt es für die Energiescouts?
  • Wo kann man die Auszubildenden anmelden?
Diese Fragen wollen wir mit dem Kurzvortrag im Webinar erläutern und stehen im Anschluss an den Vortrag für weitere individuelle Fragen von Ihrer Seite zur Verfügung.

Merken Sie sich den Termin vor!

Donnerstag 30. Oktober 2025, von 10:00 bis 10:30 Uhr (+ Zeit für offene Fragen)
als Webinar in MS Teams

Anmeldung zum Info-Webinar

Zur kostenlosen Teilnahme am Info-Webinar melden Sie sich bitte mit Nennung Ihrer Kontaktdaten (E-Mailadresse , ggf. Telefonnummer, Unternehmen und ob Auszubildende oder Ausbilder) bei Herrn Dr. Andreas Fibich fibich@pforzheim.ihk.de an. Anmeldeschluss ist Mittwoch der 29. Oktober.
Den MS Teams Teilnahmelink schicken wir Ihnen am Tag vor der Veranstaltung zu.

Ansprechpartner der IHK Nordschwarzwald

Auch bei allgemeinen Fragen zum betrieblichen Umweltschutz, der Energie- und Ressourceneffizienz steht Ihnen das Team der IHK Nordschwarzwald gerne stets zur Verfügung. Wir helfen Ihnen weiter!