Vereinfachungen bei CBAM verabschiedet
Brüssel, Berlin, 20.10.2025. Die s. g. Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083) mit den CBAM-Vereinfachungen ist nun in Kraft getreten.
Vereinfachungen ab 01.01.2026
Nach dieser neuen Verordnung brauchen Unternehmen, die CBAM-Güter unter 50 Tonnen im Jahr importieren, keine Zulassung für den Import beantragen, keine CO2-Emissionen berichten und auch keine Zertifikate kaufen.
Für Importeure, die diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, gelten diese Erleichterungen nicht. Indirekte Zollvertreter, sowie Einführer von Wasserstoff und Strom, benötigen unabhängig von der neuen Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Ab 50 t gilt weiterhin: Ohne Zulassung kein Import
Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren über 50 t/a in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 CBAM-Verordnung geregelt.
Nach Auskunft der in Deutschland zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt haben (Stand: Oktober 2025) zahlreiche relevante Wirtschaftsbeteiligte noch keinen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt. Damit drohe für diese Wirtschaftsbeteiligten ein Importverbot ab Januar.
Nähere Informationen bei der DEHSt
Details zum Thema auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Quelle: DEHSt, DIHK