Nr. 74406

BMF: Bekanntgabe zur elektronischen Jahres-Lohnsteuerbescheinigung

Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gemacht.
Änderungen haben sich hinsichtlich der bisherigen Nummer 28 ergeben. In dieser wurde bislang die Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgewiesen.
Diese separate Bescheinigung entfällt.
Stattdessen werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge dem Arbeitgeber direkt als Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt. Sie sind ab 2026 also nicht mehr in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, was den Verwaltungsaufwand reduziert.

Muster der Lohnsteuerbescheinigung jetzt herunterladen

50. Plagiarius-Verleihung: Reichen Sie zum Jubiläum aktuelle Plagiatsfälle ein

Sind Sie von Produktfälschungen betroffen? Machen Sie diese beim Negativpreis Plagiarius sichtbar. Der Negativpreis „Plagiarius“ rückt Produkt- und Markenpiraterie ins öffentliche Bewusstsein! Einsendeschluss Plagiarius-Wettbewerb 2026: 31. Oktober 2025.Late-Comers-Frist: für alle Anmeldungen bis 15. November 2025

Original­produkte sowie vermeint­liche Nach­ahmungen jetzt zum Plagi­arius-Wett­bewerb einreichen

Unternehmer, Designer und Erfinder haben wieder die Chance, ihre Originalprodukte sowie vermeintliche Nachahmungen zum Plagiarius-Wettbewerb einzureichen und den Plagiator – sei er Hersteller oder Händler - als Preisträger des Negativpreises vorzuschlagen.
Bevor die jährlich wechselnde Experten-Jury aus allen Einsendungen die Preisträger wählt, werden die vermeintlichen Plagiatoren von der Aktion Plagiarius schriftlich auf ihre Nominierung hingewiesen und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die große Medienreichweite und der hohe Bekanntheitsgrad des „Plagiarius“ haben über die Jahre hinweg regelmäßig eine abschreckende Wirkung gezeigt: Die Angst vor öffentlicher Blamage hat schon so manchen Plagiator dazu gebracht eine Einigung mit dem Originalhersteller zu suchen und z.B. Restbestände vom Markt zu nehmen, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder Lieferanten preiszugeben.

Die Preisverleihung findet im Rahmen einer Pressekonferenz auf der Frankfurter Messe "Ambiente" statt.

Während der Ambiente (06.-10. Februar 2026) werden alle eingereichten Originale und Plagiate an prominenter Stelle ausgestellt. Anschließend werden die Preisträger-Produkte im Museum Plagiarius in Solingen sowie online und bei Plagiarius-Ausstellungen einem breiten Publikum zur praxisnahen Sensibilisierung präsentiert.

Zum Wettbewerb einzureichen sind:

  • Das Originalprodukt (inkl. Verpackung)
  • Das vermeintliche Plagiat (inkl. Verpackung)
  • Das ausgefüllte, unterschriebene Anmeldeformular
  • Korrespondenz mit dem Plagiator, sofern erfolgt
  • Kopien von eingetragenen gewerblichen Schutzrechten, falls angemeldet
  • Ggfs. weitere Hintergrundinformationen, die der Jury behilflich sein könnten (kurz/präzise)
  • Ggfs. Gegenüberstellung Original / Plagiat (Text, Fotos, Video) - bitte keine Werbung fürs Originalprodukt
Das Anmeldeformular inkl. Teilnahmebedingungen und Informationen zur Datenverarbeitung können unter www.plagiarius.com in der Rubrik „Wettbewerb“ herunter geladen werden.
Fragen beantwortet Christine Lacroix, Tel. +49(0)7308 / 922 422 oder E-Mail info@plagiarius.com .

Jährliche Prüfpflicht für Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer haben jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer erstellt hierüber einen Prüfungsbericht. Dies regelt § 16 MaBV.
Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31.12.2025 eingereicht werden

1. Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so haben Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. „Negativerklärung“ unaufgefordert zu übermitteln. Eine bestimmte Form der Negativerklärung ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Servicespalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung.

2. Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Absatz 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Steuerberater gehören nicht zu den geeigneten Prüfern.
Aus besonderem Anlass ist die zuständige Behörde befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr bestimmten Prüfer anzuordnen, vgl. § 16 Absatz 2 MaBV.

3. Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2 bis 14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer sichtet zur Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Verpflichtungen eingehalten hat z. B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Korrespondenz, amtlichen Dokumenten etc.
Der Prüfungsbericht hat Informationen zum Auftraggeber, zum Gegenstand des Prüfungsauftrages, zum Prüfer, zur Art und zum Umfang der durchgeführten Geschäfte, schließlich zur Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen und einen Prüfungsvermerk zu enthalten. Der Prüfungsvermerk hat Auskunft darüber zu geben, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind, ggf. sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

4. Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann per Post an:

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim

eingereicht werden. Gerne können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.

5. Ist die Nichterfüllung der Übermittlung eines Prüfungsberichts sanktioniert?

Ja. Legt der Gewerbetreibende weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung vor, nicht richtig vor, nicht vollständig vor oder nicht rechtzeitig vor, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 12 MaBV.

Hinweis:
Die Prüfberichte nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) unterscheiden sich in der gesetzlichen Grundlage.
Im Bedarfsfall sind zwei Prüfberichte oder zwei Negativerklärungen vorzulegen.












Jährliche Prüfpflicht für Finanz­anlagen­vermittler

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungs-verordnung (FinVermV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31.12.2025 eingereicht werden.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze:
    Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz:
    Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, zum Beispiel bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten et cetera),
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 840 entwickelt. Außerdem ergeben sich Hinweise für den Prüfungsaufbau aus der Muster-Verwaltungsvorschrift zum § 34f GewO

4. Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

§ 24 FinVermV sieht eine Erleichterung der Berichtspflicht für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen des Untervermittlers möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips mindestens alle vier Jahre jeder Untervermittler einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dabei darf für den Vermittler nicht vorhersehbar sein, wann er das nächste mal der Einzelprüfung unterliegt. Neben dem Prüfbericht ist eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.
Der Prüfer hat in der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Die Prüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 12 bis 23 FinVermV durch die Untervermittler. Hierzu muss die Vertriebsgesellschaft einen einheitlichen Beratungsprozess, Formulare und Vertragsmuster sowie einheitliche Dokumentation vorgegeben.
Sofern ein Gewerbetreibender in einem Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine andere Vertriebsgesellschaft tätig wird, sollte eine Ausfertigung bzw. Kopie des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den maßgeblichen Zeitraums vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Systemprüfung nur durch einen eingeschränkteren Kreis an Prüfern durchgeführt werden darf. Nach den rechtlichen Vorgaben sind dies zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, aber anders als bei Einzelprüfungen ist der Steuerberater dazu nicht berechtigt.

5. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn
  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.
Eine Vorlage für die Negativerklärung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB).

6. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

7. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung kann per Post an:
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
eingereicht werden.
Gern können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung auch per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.



Quelle: IHK Region Stuttgart, Stuttgart

Weiter­bildungs­pflicht § 34c GewO

Seit 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb einer Periode von 3 Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gesetz kann unter www.bgbl.de Kostenloser Bürgerzugang Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 23. Oktober 2017 eingesehen werden. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht
  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden je Tätigkeitsbereich
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei natürlichen Personen liegt die Pflicht zur Weiterbildung beim Erlaubnisinhaber.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.

Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Wenn die Weiterbildung
  • durch angemessene Zahl
  • an natürlichen Personen (Abteilungs- oder Bereichsleiter)
  • abgedeckt wird
  • die die Aufsicht über angestellte Immobilienmakler (ca. 50) hat.
Eine Delegation ist nicht möglich, wenn die natürliche Person oder ein gesetzlicher Vertreter selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit befasst ist.

Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sofern Sie im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 10.04.2017
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2020 bis 31.12.2022
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2025

2. In welchem Umfang besteht die
Weiterbildungspflicht?

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich mindestens in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2020
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025

Erlaubnisinhaber, die sowohl als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tätig sind, sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je eines 3-Jahres-Zeitraums. Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf den nächsten Weiterbildungszyklus übertragen oder angerechnet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach Ablauf des Weiterbildungszeitraums nicht nachgeholt werden kann.

3. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?

Die möglichen Themengebiete der Weiterbildung finden sich in der Anlage 1 zur MaBV. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an diesen Vorgaben auszurichten. Die Weiterbildung muss sich dabei fachlich entsprechend an der ausgeübten Tätigkeit orientieren. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Weiterbildung sämtliche aufgeführten Sachgebiete umfasst.

4. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Webinare. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Generell muss bei Onlineveranstaltungen entweder eine Interaktionsmöglichkeit während des Trainings gegeben sein oder eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 2 der MaBV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

5. Was geschieht mit den
Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

6. Wie wird die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht durch die
IHK Nordschwarzwald geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Zeitraum bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz, wird Ihnen jedoch von uns zur Verfügung gestellt.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.

7. Welche Folgen zieht die
Weiterbildungspflicht nach sich?

Die IHK Nordschwarzwald ist Aufsichtsstelle und hat Kontrollfunktion.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Verlangen der IHK ist die Erklärung nach Anlage 3 MaBV vorzulegen. Bei Zweifeln kann die Vorlage der gesammelten Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) angeordnet werden.

Stand: 01/2025
Quelle: IHK Region Stuttgart, angepasst von IHK Nordschwarzwald

Weiterbildungs­pflicht für Versicherungs­vermittler

Seit dem 23. Februar 2018 gilt für Vermittler von Versicherungen eine neue Weiterbildungsverpflichtung. Diese ergibt sich aus § 34d Abs. 9 S. 2 GewO.

1. Wer ist betroffen?

Von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst. Neben den selbstständigen Gewerbetreibenden sind auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten erfasst.
Nicht betroffen sind die sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvertreter, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Die Weiterbildungsverpflichtung gilt seit dem 23. Februar 2018.

2. Welchen Umfang hat die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden.

3. Welche Maßnahmen kommen in Frage?

Die Weiterbildung kann erfolgen:
  • in Präsenzform,
  • im Selbststudium,
  • durch betriebsinterne Maßnahmen
  • oder in einer anderen geeigneten Form.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Maßnahme erforderlich.
Der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV-E geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein (z.B. muss die Anwesenheit dokumentiert sein) und die Qualität muss sichergestellt sein.

4. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungsverpflichtung hat als Ziel den Erhalt, die Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Weiterbildung muss dabei mindestens
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des Gewerbetreibenden
entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen
Kompetenz gewährleisten. Zum Fachwissen gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Themen:

  1. Kundenberatung
    1.1 Serviceerwartungen des Kunden
    1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
    1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
    1.3.1 Kundensituation und Kundenbedarf
    1.3.2 Kundengerechte Lösungen
    1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
    1.4 Kundenbetreuung
  2. Rechtliche Grundlagen
    2.1 Vertragsrecht
    2.1.1 Geschäftsfähigkeit
    2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
    2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrages
    2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
    2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
    2.2.1 Versicherungsschein
    2.2.2 Beitragszahlung
    2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
    2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
    2.2.5 Gefahrerhöhung
    2.2.6 Pflichten im Schadenfall
    2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
    2.3 Vermittler- und Beraterrecht
    2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung
    2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit
    2.3.3 Besondere Rechtsstellung
    2.3.4 Umgang mit Interessenkonflikten
    2.3.5 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
    2.3.6 Arbeitnehmervertretungen
    2.4 Wettbewerbsrecht
    2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
    2.4.2 Unzulässige Werbung
    2.5 Verbraucherschutz
    2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
    2.5.2 Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
    2.5.3 Datenschutz
    2.6 Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
    2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
    2.8 Geldwäschegesetz
  3. Vorsorge
    3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
    3.1.1 Einführung
    3.1.2 Versicherungspflicht
    3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten
    3.1.4 Renten
    3.1.5 Rentenberechnung
    3.1.6 Versorgungslücke
    3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV
    3.2 Private Vorsorge durch Lebens- /Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen zur Arbeitskraftabsicherung
    3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang;
    3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff EStG), Versicherungsanlageprodukte; Weitere Versicherungsprodukte
    3.3 Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
    3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
    3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
    3.3.3 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.4 Gesetzliche und private Unfallversicherung
    3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    3.4.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
    3.4.3 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
    3.4.4 Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
    3.4.5 Tarifaufbau und -anwendung
    3.4.6 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    3.4.7 Versicherungsfall
    3.4.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.5 Gesetzliche und private Krankenversicherung/ soziale und private Pflegeversicherung
    3.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    3.5.2 Gesetzliche Krankenversicherung
    3.5.3 Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung;
    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
    3.5.4 Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
    3.5.5 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
  4. Sach-/Vermögensversicherung
    4.1 Haftpflichtversicherung
    4.1.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
    4.3.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.3.6 Versicherungsfall
    4.3.7 Besonderheiten
    4.3.8 Haushaltglasversicherung nach den AGIB
    4.4 Gebäudeversicherung
    4.4.1 Einführung: Bedarf, Zielgruppen
    4.4.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten; Versicherter Mietausfall
    4.4.3 Versicherungsformen
    4.4.4 Entschädigungsleistung für Sachen
    4.4.5 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;
    4.4.6 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.4.7 Versicherungsfall
    4.4.8 Feuer-Rohbauversicherung
    4.4.9 Besonderheiten
    4.5 Rechtsschutzversicherung
    4.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    4.5.2 Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
    4.5.3 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
    4.5.4 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.5.5 Versicherungsfall
    4.5.6 Besonderheiten

5. Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung?

Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das heißt, auch zum Beispiel wenn die Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenommen wurde oder die Tätigkeit in einem Jahr für mehrere Monate unterbrochen wurde, muss die Weiterbildung in vollem Umfang erfolgen. Wer allerdings z.B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht.
Der Erwerb einer in § 5 VersVermV-E aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Berufsqualifikation nicht dem Nachweis der Sachkunde, sondern der Weiterbildung dient.

6. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie oder ihre Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und über fünf Jahre aufzubewahren.
Die Nachweise sind zunächst nicht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Die IHK kann anordnen, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung nach einem vorgegebenen Muster über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die IHK hat die Möglichkeit, im Rahmen von Stichprobenkontrollen anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde.
Hinsichtlich der gebundenen Versicherungsvermittler müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die näheren Regelungen hierzu trifft die BaFin in einem Rundschreiben.

Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.