Nr. 74406
Ertragssteuer

Vordrucke und Anleitung Einnahmen-Überschuss-Rechnung - EÜR

Mit BMF-Schreiben vom 29.08.2025 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt gemacht.
Für das Jahr 2025:
Download der Dokumente / Vordrucke
(auf der Website des Bundesfinanzministeriums)

Voransicht:

Recht und Steuern

Nachweisgesetz - Hinweise für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Aufgrund der Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie) hat der deutsche Gesetzgeber unter anderem auch das Nachweisgesetz (NachwG) geändert, in dem verankert ist, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss.
Das Nachweisgesetz regelt, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und dem Arbeitnehmer aushändigen muss.

Nun digitaler Nachweis möglich

Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform. Das bedeutet: Eine E-Mail mit einem angehängten PDF reicht in vielen Fällen aus. Mitarbeitende können jedoch weiterhin einen schriftlichen Nachweis verlangen, wodurch die Schriftform in bestimmten Fällen sinnvoll bleibt.
Doch aufgepasst: Branchen wie Bau, Gastronomie oder Logistik sind ausgenommen, ebenso wie Verträge mit Wettbewerbsabreden oder Befristungsklauseln (befristete Arbeitsverträge), die weiterhin schriftlich abgeschlossen werden müssen. Für befristete Regelaltersgrenzen genügt hingegen die Textform.
Unternehmen müssen bei der digitalen Übermittlung von Vertragsdokumenten Lesebestätigungen anfordern. Dokumente müssen für den Mitarbeiter leicht zugänglich sein, idealerweise über dienstliche E-Mails oder HR-Tools. Bei einem Betriebsrat ist ein mögliches Mitbestimmungsrecht bei Anforderung einer Lesebestätigungen zu prüfen.

Welche Angaben sind notwendig?

Folgende Punkte müssen dokumentiert werden:
  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Gegebenenfalls freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Was ist außerdem zu beachten?

  • Die Pflichten gelten bei Neueinstellungen seit dem 1. August 2024. Im Gegensatz zur früheren Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
  • Beschäftigte, die vor dem 1. August 2024 eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgeber dazu auffordern. Dann gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.
  • Ändern sich die wesentlichen Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben. Gesetzesänderungen oder Änderungen in Tarifverträgen oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen müssen weiterhin nicht schriftlich angezeigt werden.
  • Neu ist auch, dass bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro droht.
Tipp: Sie als Arbeitgeber müssen diese Regelungen einhalten. Sollten Sie Musterarbeitsverträge haben, die Sie bei der Einstellung benutzen, sollten Sie diese umgehend um die neuen Angaben ergänzen. Für alle Beschäftigten, die bereits vor dem 1. August 2022 im Betrieb waren, sollten Sie überlegen, für welche Arbeitnehmergruppen eventuell Standardschreiben mit den ergänzenden Hinweisen verfasst werden können. Allerdings geht dies nur, wenn tatsächlich identische Arbeitsbedingungen bestehen. Auf Nachfragen von Bestandsbeschäftigte müssen Sie sich jedenfalls einstellen.
Darüber hinaus sollten Sie andenken, ob es bei Bestehen eines Betriebsrates Sinn macht, allgemeine Arbeitsbedingungen, wie Arbeitszeit, betriebliche Altersversorgung, Schichtsystem oder ähnliche in Betriebsvereinbarungen zu regeln. Darauf könnte in den Arbeitsverträgen dann Bezug genommen werden.

Arbeitszeugnisse

Seit 1. Januar 2025 können Arbeitszeugnisse elektronisch ausgestellt werden, sofern der Mitarbeitende zustimmt. Allerdings müssen Sie hier eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden um den Voraussetzungen der Artikel 26 ff. der eIDAS-Verordnung gerecht zu werden. Daher wird diese Neuerung für Sie wahrscheinlich nur praktikabel sein, wenn Sie in Ihrem Unternehmen bereits eine elektronische Signatur implementiert haben.

Quelle: IHK Potsdam, abgeändert durch IHK Nordschwarzwald
Unternehmensnachfolge

14.04.2026 Nachfolgeforum Nordschwarzwald

5. Nachfolgeforum Nordschwarzwald

Herzliche Einladung

Die Handwerkskammer Reutlingen, die Wirtschaftsförderung Freudenstadt, der Campus Schwarzwald und die IHK Nordschwarzwald informieren in einer Präsenzveranstaltung zum Thema und wie Sie Ihre Unternehmensnachfolge erfolgreich meistern können. Wir laden Sie sehr herzlich zu unserem 5. Nachfolgeforum Nordschwarzwald in Freudenstadt am Campus ein. Freuen Sie sich auf einen spannenden Nachmittag und knüpfen Sie interessante Kontakte für Ihre weitere Vorgehensweise bei Ihrer Nachfolge. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

Thema

Sie planen Ihre Unternehmensnachfolge – oder interessieren sich für eine Übernahme? Dann sind Sie hier genau richtig:
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich praxisnah über die Herausforderungen und Erfolgsfaktoren im Nachfolgeprozess zu informieren.
Die Veranstaltung richtet sich gezielt an Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie potenzielle Nachfolgerinnen und Nachfolger.
Es stehen Expertinnen und Experten nicht nur für Fragen zur Verfügung, sondern präsentieren sich auch als verlässliche Partner für die nächsten Schritte im Nachfolgeprozess.

Programm

16:45 Uhr
Check-in bei Snacks und Getränken
17:00 Uhr
Begrüßung
Elke Latscha, Wirtschaftsförderung Freudenstadt
Einführung
Sylvia Weinhold, Handwerkskammer Reutlingen
Anja Maisch, Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald

17:15 Uhr
1. Impulsvortrag
Kein Buch mit sieben Siegeln: Die Unternehmensnachfolge Schritt für Schritt meistern: Wie Sie Betrieb, Familie und Papierkram unter einen Hut bringen
Sylvia Weinhold, Handwerkskammer Reutlingen

17.35 Uhr
2. Impulsvortrag
Unternehmensbörse und Co.: Wie Übergabe- und Nachfolgeinteressierte zueinander finden
Anja Maisch, Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald

17.55 Uhr
3. Impulsvortrag
Klartext statt Konflikt: Wie gute Kommunikation den Nachfolge-Erfolg beeinflusst
Uta Altendorf-Bayha, Büro Trialog, Sindelfingen

18.30 Uhr
„Praxis trifft Expertise“ – Zeit für Dialog und Gespräche:
• - Thementisch „Nachfolge-Fahrplan“
• - Thementisch „Kommunikation als Schlüssel zum Erfolg“
• - Thementisch „Matchmaking für Profis“

Diskussion und Austausch mit Beraterinnen und Beratern, Nachfolgerinnen und Nachfolgern,
Übergeberinnen und Übergebern sowie weiteren Gesprächspartnerinnen und -partnern sowie den Expertinnen und Experten des Abends

19.30 Uhr
Ausklang mit Imbiss

Termin, Uhrzeit, Ort und Kosten

Termin: Dienstag, 14. April 2026
Uhrzeit: 16:45 bis 19:30 Uhr
Ort: Campus Schwarzwald I Herzog-Eberhard-Straße 56 I 72250 Freudenstadt
Kosten: Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Anmeldung

Ansprechpartnerin

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Anja Maisch unter der Tel.-Nr. 07231 201-154 bzw. E-Mail: maisch@pforzheim.ihk.de.

Die nächsten Veranstaltungen zur Unternehmensnachfolge

Weitere Formate entnehmen Sie bitte der Veranstaltungsreihe “Unternehmensnachfolge ländlicher Raum”.
Unterstützt wird die Veranstaltung durch die Akademie Ländlicher Raum Baden-Württemberg, dem Ifex, der Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge, sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF).
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Recht

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) vom 26. November 2025 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2026 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten, gemäß der Einkommensentwicklung angepasst.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Weiter­bildungs­pflicht § 34c GewO

Seit 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb einer Periode von 3 Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gesetz kann unter www.bgbl.de Kostenloser Bürgerzugang Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 23. Oktober 2017 eingesehen werden. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht
  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden je Tätigkeitsbereich
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei natürlichen Personen liegt die Pflicht zur Weiterbildung beim Erlaubnisinhaber.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.

Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Wenn die Weiterbildung
  • durch angemessene Zahl
  • an natürlichen Personen (Abteilungs- oder Bereichsleiter)
  • abgedeckt wird
  • die die Aufsicht über angestellte Immobilienmakler (ca. 50) hat.
Eine Delegation ist nicht möglich, wenn die natürliche Person oder ein gesetzlicher Vertreter selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit befasst ist.

Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sofern Sie im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 10.04.2017
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2020 bis 31.12.2022
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2025

2. In welchem Umfang besteht die
Weiterbildungspflicht?

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich mindestens in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2020
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025

Erlaubnisinhaber, die sowohl als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tätig sind, sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je eines 3-Jahres-Zeitraums. Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf den nächsten Weiterbildungszyklus übertragen oder angerechnet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach Ablauf des Weiterbildungszeitraums nicht nachgeholt werden kann.

3. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?

Die möglichen Themengebiete der Weiterbildung finden sich in der Anlage 1 zur MaBV. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an diesen Vorgaben auszurichten. Die Weiterbildung muss sich dabei fachlich entsprechend an der ausgeübten Tätigkeit orientieren. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Weiterbildung sämtliche aufgeführten Sachgebiete umfasst.

4. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Webinare. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Generell muss bei Onlineveranstaltungen entweder eine Interaktionsmöglichkeit während des Trainings gegeben sein oder eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 2 der MaBV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

5. Was geschieht mit den
Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

6. Wie wird die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht durch die
IHK Nordschwarzwald geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Zeitraum bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz, wird Ihnen jedoch von uns zur Verfügung gestellt.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.

7. Welche Folgen zieht die
Weiterbildungspflicht nach sich?

Die IHK Nordschwarzwald ist Aufsichtsstelle und hat Kontrollfunktion.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Verlangen der IHK ist die Erklärung nach Anlage 3 MaBV vorzulegen. Bei Zweifeln kann die Vorlage der gesammelten Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) angeordnet werden.

Unser Weiterbildungsangebot im Immobilienbereich


Stand: 01/2025
Quelle: IHK Region Stuttgart, angepasst von IHK Nordschwarzwald
Bauträger/Baubetreuer

Jährliche Prüfpflicht für Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer haben jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer erstellt hierüber einen Prüfungsbericht. Dies regelt § 16 MaBV.
Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31.12.2025 eingereicht werden

1. Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so haben Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. „Negativerklärung“ unaufgefordert zu übermitteln. Eine bestimmte Form der Negativerklärung ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Servicespalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung.

2. Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Absatz 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Steuerberater gehören nicht zu den geeigneten Prüfern.
Aus besonderem Anlass ist die zuständige Behörde befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr bestimmten Prüfer anzuordnen, vgl. § 16 Absatz 2 MaBV.

3. Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2 bis 14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer sichtet zur Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Verpflichtungen eingehalten hat z. B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Korrespondenz, amtlichen Dokumenten etc.
Der Prüfungsbericht hat Informationen zum Auftraggeber, zum Gegenstand des Prüfungsauftrages, zum Prüfer, zur Art und zum Umfang der durchgeführten Geschäfte, schließlich zur Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen und einen Prüfungsvermerk zu enthalten. Der Prüfungsvermerk hat Auskunft darüber zu geben, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind, ggf. sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

4. Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann per Post an:

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim

eingereicht werden. Gerne können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.

5. Ist die Nichterfüllung der Übermittlung eines Prüfungsberichts sanktioniert?

Ja. Legt der Gewerbetreibende weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung vor, nicht richtig vor, nicht vollständig vor oder nicht rechtzeitig vor, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 12 MaBV.

Hinweis:
Die Prüfberichte nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) unterscheiden sich in der gesetzlichen Grundlage.
Im Bedarfsfall sind zwei Prüfberichte oder zwei Negativerklärungen vorzulegen.