Nr. 74406

Jährliche Prüfpflicht für Bauträger und Baubetreuer

Bauträger und Baubetreuer haben jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen, ob sie die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben. Der Prüfer erstellt hierüber einen Prüfungsbericht. Dies regelt § 16 MaBV.
Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31.12.2025 eingereicht werden

1. Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Der Gewerbetreibende hat jedes Jahr einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen, der der Erlaubnisbehörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln ist.
Sofern Sie im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, so haben Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres anstelle des Prüfungsberichtes eine sog. „Negativerklärung“ unaufgefordert zu übermitteln. Eine bestimmte Form der Negativerklärung ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der in der rechten Servicespalte zum Download bereitgestellten Mustererklärung.

2. Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 16 Absatz 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände.
Steuerberater gehören nicht zu den geeigneten Prüfern.
Aus besonderem Anlass ist die zuständige Behörde befugt, eine außerordentliche Prüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr bestimmten Prüfer anzuordnen, vgl. § 16 Absatz 2 MaBV.

3. Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 2 bis 14 MaBV gehalten hat. Der Prüfer sichtet zur Beurteilung, ob der Gewerbetreibende die Verpflichtungen eingehalten hat z. B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Korrespondenz, amtlichen Dokumenten etc.
Der Prüfungsbericht hat Informationen zum Auftraggeber, zum Gegenstand des Prüfungsauftrages, zum Prüfer, zur Art und zum Umfang der durchgeführten Geschäfte, schließlich zur Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen im Einzelnen und einen Prüfungsvermerk zu enthalten. Der Prüfungsvermerk hat Auskunft darüber zu geben, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind, ggf. sind sie in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

4. Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann per Post an:

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim

eingereicht werden. Gerne können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.

5. Ist die Nichterfüllung der Übermittlung eines Prüfungsberichts sanktioniert?

Ja. Legt der Gewerbetreibende weder Prüfungsbericht noch Negativerklärung vor, nicht richtig vor, nicht vollständig vor oder nicht rechtzeitig vor, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 18 Absatz 1 Nr. 12 MaBV.

Hinweis:
Die Prüfberichte nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und § 24 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) unterscheiden sich in der gesetzlichen Grundlage.
Im Bedarfsfall sind zwei Prüfberichte oder zwei Negativerklärungen vorzulegen.












Jährliche Prüfpflicht für Finanz­anlagen­vermittler

Der Gewerbetreibende ist nach § 24 Abs. 1 der Finanzanlagenvermittlungs-verordnung (FinVermV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf seine Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde einzureichen.

Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung für das Jahr 2024 muss bis spätestens 31.12.2025 eingereicht werden.

1. Wann muss ein Prüfungsbericht erstellt werden?

Ein Prüfungsbericht muss immer dann erstellt werden, wenn der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat. Beachten Sie bitte:
  • Es gibt keine Bagatell- oder Billigkeitsgrenze:
    Bereits bei nur einer Anlagevermittlung und/oder –beratung im Kalenderjahr muss ein Prüfungsbericht erstellt werden.
  • Prüfungsberichtspflicht auch ohne Vermittlungserfolg/Umsatz:
    Die Prüfungsberichtspflicht entsteht bereits mit der ersten Kundenberatung zu Finanzanlageprodukten im Sinne von § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) im Kalenderjahr, gleichgültig ob bei Bestands- oder Neukunden. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein (neuer) Vertrag vermittelt und hierbei ein Provisionserlös erzielt wurde.

2. Wer darf einen Prüfungsbericht erstellen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände (Einschränkung: Prüfung ist gesetzlicher oder satzungsmäßiger Zweck des Verbandes / Prüfung nur für Mitglieder). Mit der Prüfung können nach § 24 Abs. 4 FinVermV auch andere Personen betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für dieses Gebiet nach § 36 GewO öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nahe Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem zu Prüfenden bestehen. Dies können verwandtschaftliche, persönliche oder auch wirtschaftliche Beziehungen sein, zum Beispiel bei einer finanziellen oder kapitalmäßigen Bindung des Prüfers gegenüber dem zu prüfenden Finanzanlagenvermittler.

3. Welche Aussagen muss ein Prüfungsbericht enthalten? Gibt es Standards?

Geprüft wird, inwieweit sich der Gewerbetreibende an die Vorgaben der §§ 12-23 FinVermV gehalten hat. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 22 FinVermV anzufertigenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus können weitere Unterlagen wie Verträge, Korrespondenzen, Buchungsunterlagen sowie die vom Gewerbetreibenden geführten Konten zur Einsichtnahme herangezogen werden. Der Prüfungsbericht hat folgende Informationen zu enthalten:
  • zum Prüfer (Geeignetheit, Befangenheit),
  • zu Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte (Beachtung von § 34f Abs.1 GewO),
  • zu den organisatorischen Vorkehrungen (Beachtung der Verbote, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach §§ 20 bis 23 FinVermV),
  • zur Einhaltung der Verhaltenspflichten (§§ 12 bis 18 FinVermV - Aushändigung der Erstinformation, Ausweisung der Kosten et cetera),
  • zu den im Betrieb Beschäftigten (organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung der Pflichten nach §§ 12 bis 18 FinVermV durch den/die Beschäftigten) und
  • einen Prüfvermerk (Angabe, ob und ggf. welche Verstöße festgestellt wurden).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat für die Prüfung den IDW PS 840 entwickelt. Außerdem ergeben sich Hinweise für den Prüfungsaufbau aus der Muster-Verwaltungsvorschrift zum § 34f GewO

4. Sind Sammelprüfungsberichte möglich?

§ 24 FinVermV sieht eine Erleichterung der Berichtspflicht für Gewerbetreibende vor, die als Untervermittler ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft (Strukturvertrieb) tätig sind. In diesem Fall ist eine Systemprüfung des Obervermittlers in Verbindung mit stichprobenhaften Prüfungen des Untervermittlers möglich. Jedoch muss sichergestellt werden, dass im Rahmen eines Rotationsprinzips mindestens alle vier Jahre jeder Untervermittler einer Einzelprüfung unterzogen wird. Dabei darf für den Vermittler nicht vorhersehbar sein, wann er das nächste mal der Einzelprüfung unterliegt. Neben dem Prüfbericht ist eine Ausschließlichkeitserklärung des Gewerbetreibenden vorzulegen.
Der Prüfer hat in der Systemprüfung festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Systemprüfungsberichts erfüllt sind. Die Prüfung bezieht sich auf die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 12 bis 23 FinVermV durch die Untervermittler. Hierzu muss die Vertriebsgesellschaft einen einheitlichen Beratungsprozess, Formulare und Vertragsmuster sowie einheitliche Dokumentation vorgegeben.
Sofern ein Gewerbetreibender in einem Berichtsjahr den Obervermittler wechselt und in der Folge für eine andere Vertriebsgesellschaft tätig wird, sollte eine Ausfertigung bzw. Kopie des Systemprüfungsberichts sowie jeweils eine Erklärung des Gewerbetreibenden über den maßgeblichen Zeitraums vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine solche Systemprüfung nur durch einen eingeschränkteren Kreis an Prüfern durchgeführt werden darf. Nach den rechtlichen Vorgaben sind dies zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, aber anders als bei Einzelprüfungen ist der Steuerberater dazu nicht berechtigt.

5. Negativerklärung

Sofern der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keinerlei Finanzanlagenvermittlung oder –beratung im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO durchgeführt hat, kann die Pflicht zur Vorlage eines Prüfberichts entfallen.
In diesem Fall ist kein Prüfungsbericht vorzulegen. Der Gewerbetreibende hat allerdings eine entsprechende Erklärung darüber einzureichen, dass er im Kalenderjahr keine Tätigkeit nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO ausgeübt hat (sog. Negativerklärung). Die Mitwirkung eines Pflichtprüfers ist nicht erforderlich. Die Negativerklärung ist der Erlaubnisbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Möglich ist die Verwendung der eingestellten Mustererklärungen (rechts unter Downloads).
Bitte beachten Sie: Eine Negativerklärung ist nicht möglich, wenn
  • der Gewerbetreibende für einen Obervermittler beratend/vermittelnd tätig wurde,
  • eine Anlageberatung, aber keine Vermittlung mit Provisionserlös durchgeführt wurde,
  • eine Vermittlung in nur geringem Umfang stattgefunden hat oder
  • im Rahmen der Bestandsverwaltung lediglich eine Verkaufsempfehlung abgegeben wurde.
In diesen Fällen muss ein Prüfbericht angefertigt und rechtzeitig an die zuständige Erlaubnisbehörde/IHK übermittelt werden.
Eine Vorlage für die Negativerklärung finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 75 KB).

6. Verstöße

Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht nach § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Werden in einem Prüfungsbericht Verstöße gegen die §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt, kann es zur Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV kommen.
Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Vorlagepflicht des Prüfungsberichtes kann die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen schwerwiegende oder systematische Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die prüfungsrelevanten Verpflichtungen oder Verbote der §§ 12 bis 23 FinVermV festgestellt werden. In diesen Fällen droht neben der Verhängung einer Geldbuße nach § 26 FinVermV auch ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Bitte beachten Sie: Nach § 24 Abs. 2 FinVermV ist die zuständige Behörde ermächtigt, eine Sonderprüfung auf Kosten des Gewerbetreibenden durch einen von ihr zu bestimmenden Prüfer anzuordnen. Eine derartige Prüfung kann unter anderem in Betracht kommen, wenn der Prüfungsbericht den Anforderungen nach § 24 Abs. 1 offensichtlich nicht genügt oder wenn sich seit dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichts Anlass zu der Annahme ergeben hat, dass der Gewerbetreibende nicht mehr zuverlässig ist, oder wenn der Prüfer nicht die nach § 24 Abs. 3 oder 4 erforderliche Eignung besitzt.

7. Wo und bis wann sind Prüfungsberichte/Negativerklärungen einzureichen?

Der Prüfbericht bzw. die Negativerklärung kann per Post an:
Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Recht und Steuern
Dr.-Brandenburg-Str. 6
75173 Pforzheim
eingereicht werden.
Gern können Sie uns auch den eingescannten Prüfungsbericht oder die eingescannte und unterzeichnete Negativerklärung auch per E-Mail an: recht@pforzheim.ihk.de übermitteln.
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen per E-Mail, die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind.



Quelle: IHK Region Stuttgart, Stuttgart

Weiter­bildungs­pflicht § 34c GewO

Seit 01.08.2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb einer Periode von 3 Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gesetz kann unter www.bgbl.de Kostenloser Bürgerzugang Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 vom 23. Oktober 2017 eingesehen werden. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes:

1. Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b und den Anlagen 1 bis 3 MaBV besteht
  • eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung
  • für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
  • in einem Umfang von 20 Zeitstunden je Tätigkeitsbereich
  • innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Bei natürlichen Personen liegt die Pflicht zur Weiterbildung beim Erlaubnisinhaber.
Bei juristischen Personen besteht die Pflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.

Eine Delegation ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Wenn die Weiterbildung
  • durch angemessene Zahl
  • an natürlichen Personen (Abteilungs- oder Bereichsleiter)
  • abgedeckt wird
  • die die Aufsicht über angestellte Immobilienmakler (ca. 50) hat.
Eine Delegation ist nicht möglich, wenn die natürliche Person oder ein gesetzlicher Vertreter selbst unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit befasst ist.

Ausnahmen:
Angestellte ohne Kundenkontakt, die nichts mit der Tätigkeit als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwaltung zu tun haben (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, IT-Mitarbeiter, Personalabteilung) sind nicht weiterbildungspflichtig.
Sofern Sie im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel:
Datum des Abschlusses: 10.04.2017
Beginn des Ersten Weiterbildungszeitraums: 01.01.2020 bis 31.12.2022
Beginn des Zweiten Weiterbildungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2025

2. In welchem Umfang besteht die
Weiterbildungspflicht?

Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich mindestens in einem Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine weiterbildungspflichtige Erlaubnis erteilt wurde.
Beispiel:
Erlaubnis erteilt am 10. Oktober 2020
1. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
2. Weiterbildungszeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2025

Erlaubnisinhaber, die sowohl als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter tätig sind, sowie ihre bei diesen Tätigkeiten unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in beiden Tätigkeitsbereichen weiterbilden, d. h. insgesamt 40 Weiterbildungsstunden je eines 3-Jahres-Zeitraums. Der individuelle Weiterbildungszeitraum der Angestellten kann, von dem der Erlaubnisinhaber abweichen.
Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf den nächsten Weiterbildungszyklus übertragen oder angerechnet werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung nach Ablauf des Weiterbildungszeitraums nicht nachgeholt werden kann.

3. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?

Die möglichen Themengebiete der Weiterbildung finden sich in der Anlage 1 zur MaBV. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind an diesen Vorgaben auszurichten. Die Weiterbildung muss sich dabei fachlich entsprechend an der ausgeübten Tätigkeit orientieren. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Weiterbildung sämtliche aufgeführten Sachgebiete umfasst.

4. Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden
akzeptiert?

Alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden, z. B. die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen oder an betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Webinare. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erforderlich. Generell muss bei Onlineveranstaltungen entweder eine Interaktionsmöglichkeit während des Trainings gegeben sein oder eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter zur Verfügung gestellt werden.
Die Weiterbildungsmaßnahme muss bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 2 der MaBV aufgeführt. Der Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme hat die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

5. Was geschieht mit den
Weiterbildungsnachweisen?

Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss dokumentiert werden. Die Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.

6. Wie wird die Erfüllung der
Weiterbildungspflicht durch die
IHK Nordschwarzwald geprüft?

Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Zeitraum bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 3 der MaBV. Dieses Formular finden Sie auf der Internetseite vom Bundesamt für Justiz, wird Ihnen jedoch von uns zur Verfügung gestellt.
In der Erklärung hat der Gewerbetreibende jede absolvierte Weiterbildungsmaßnahme sowie den Anbieter zu bezeichnen. Dies gilt ebenso für Ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Bitte senden Sie uns keine Einzelnachweise zu, sofern Sie nicht explizit von uns dazu aufgefordert werden.

7. Welche Folgen zieht die
Weiterbildungspflicht nach sich?

Die IHK Nordschwarzwald ist Aufsichtsstelle und hat Kontrollfunktion.
Es werden regelmäßig Stichproben veranlasst. Auf Verlangen der IHK ist die Erklärung nach Anlage 3 MaBV vorzulegen. Bei Zweifeln kann die Vorlage der gesammelten Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) angeordnet werden.

Stand: 01/2025
Quelle: IHK Region Stuttgart, angepasst von IHK Nordschwarzwald

Weiterbildungs­pflicht für Versicherungs­vermittler

Seit dem 23. Februar 2018 gilt für Vermittler von Versicherungen eine neue Weiterbildungsverpflichtung. Diese ergibt sich aus § 34d Abs. 9 S. 2 GewO.

1. Wer ist betroffen?

Von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst. Neben den selbstständigen Gewerbetreibenden sind auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten erfasst.
Nicht betroffen sind die sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvertreter, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Die Weiterbildungsverpflichtung gilt seit dem 23. Februar 2018.

2. Welchen Umfang hat die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden.

3. Welche Maßnahmen kommen in Frage?

Die Weiterbildung kann erfolgen:
  • in Präsenzform,
  • im Selbststudium,
  • durch betriebsinterne Maßnahmen
  • oder in einer anderen geeigneten Form.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Maßnahme erforderlich.
Der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV-E geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein (z.B. muss die Anwesenheit dokumentiert sein) und die Qualität muss sichergestellt sein.

4. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungsverpflichtung hat als Ziel den Erhalt, die Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Weiterbildung muss dabei mindestens
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des Gewerbetreibenden
entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen
Kompetenz gewährleisten. Zum Fachwissen gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Themen:

  1. Kundenberatung
    1.1 Serviceerwartungen des Kunden
    1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
    1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
    1.3.1 Kundensituation und Kundenbedarf
    1.3.2 Kundengerechte Lösungen
    1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
    1.4 Kundenbetreuung
  2. Rechtliche Grundlagen
    2.1 Vertragsrecht
    2.1.1 Geschäftsfähigkeit
    2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
    2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrages
    2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
    2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
    2.2.1 Versicherungsschein
    2.2.2 Beitragszahlung
    2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
    2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
    2.2.5 Gefahrerhöhung
    2.2.6 Pflichten im Schadenfall
    2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
    2.3 Vermittler- und Beraterrecht
    2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung
    2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit
    2.3.3 Besondere Rechtsstellung
    2.3.4 Umgang mit Interessenkonflikten
    2.3.5 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
    2.3.6 Arbeitnehmervertretungen
    2.4 Wettbewerbsrecht
    2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
    2.4.2 Unzulässige Werbung
    2.5 Verbraucherschutz
    2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
    2.5.2 Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
    2.5.3 Datenschutz
    2.6 Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
    2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
    2.8 Geldwäschegesetz
  3. Vorsorge
    3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
    3.1.1 Einführung
    3.1.2 Versicherungspflicht
    3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten
    3.1.4 Renten
    3.1.5 Rentenberechnung
    3.1.6 Versorgungslücke
    3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV
    3.2 Private Vorsorge durch Lebens- /Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen zur Arbeitskraftabsicherung
    3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang;
    3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff EStG), Versicherungsanlageprodukte; Weitere Versicherungsprodukte
    3.3 Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
    3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
    3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
    3.3.3 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.4 Gesetzliche und private Unfallversicherung
    3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    3.4.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
    3.4.3 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
    3.4.4 Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
    3.4.5 Tarifaufbau und -anwendung
    3.4.6 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    3.4.7 Versicherungsfall
    3.4.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
    3.5 Gesetzliche und private Krankenversicherung/ soziale und private Pflegeversicherung
    3.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    3.5.2 Gesetzliche Krankenversicherung
    3.5.3 Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung;
    Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
    3.5.4 Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
    3.5.5 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
  4. Sach-/Vermögensversicherung
    4.1 Haftpflichtversicherung
    4.1.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
    4.3.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.3.6 Versicherungsfall
    4.3.7 Besonderheiten
    4.3.8 Haushaltglasversicherung nach den AGIB
    4.4 Gebäudeversicherung
    4.4.1 Einführung: Bedarf, Zielgruppen
    4.4.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten; Versicherter Mietausfall
    4.4.3 Versicherungsformen
    4.4.4 Entschädigungsleistung für Sachen
    4.4.5 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;
    4.4.6 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.4.7 Versicherungsfall
    4.4.8 Feuer-Rohbauversicherung
    4.4.9 Besonderheiten
    4.5 Rechtsschutzversicherung
    4.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
    4.5.2 Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
    4.5.3 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
    4.5.4 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
    4.5.5 Versicherungsfall
    4.5.6 Besonderheiten

5. Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung?

Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das heißt, auch zum Beispiel wenn die Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenommen wurde oder die Tätigkeit in einem Jahr für mehrere Monate unterbrochen wurde, muss die Weiterbildung in vollem Umfang erfolgen. Wer allerdings z.B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht.
Der Erwerb einer in § 5 VersVermV-E aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Berufsqualifikation nicht dem Nachweis der Sachkunde, sondern der Weiterbildung dient.

6. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie oder ihre Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und über fünf Jahre aufzubewahren.
Die Nachweise sind zunächst nicht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Die IHK kann anordnen, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung nach einem vorgegebenen Muster über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die IHK hat die Möglichkeit, im Rahmen von Stichprobenkontrollen anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde.
Hinsichtlich der gebundenen Versicherungsvermittler müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die näheren Regelungen hierzu trifft die BaFin in einem Rundschreiben.

Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Barrierefreie Webseiten und Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ab 28. Juni 2025 sind elektronische Dienstleistungen die über eine Webseite angeboten werden, z.B. ein Webshop oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch barrierefrei zu gestalten. Hierunter fallen Onlineshops, Apps und E-Commerce Anbieter, wenn sich ihre Angebote direkt an Endverbraucher richten (B2C).

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Berlin, 11.03.2025. Das BFSG gilt grundsätzlich für folgende Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte, für die nach § 1 Abs. 2 BFSG Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte
Hersteller dürfen Produkte, die barrierefrei sein müssen, erst auf den Markt bringen beziehungsweise anbieten, wenn bestimmte Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten erfüllt sind:
  • Konformitätsbewertungsverfahren mit den Barrierefreiheitsanforderungen
  • Technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG
  • CE-Kennzeichnung und Erstellung einer Konformitätserklärung
  • Leicht verständliche deutschsprachige Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
  • Klare Kennzeichnung des Produkts und Informationen über den Hersteller (insbesondere die Postanschrift)
Diese Anforderungen müssen auch Importeure und Händler erfüllen, die quasi wie Hersteller auftreten, wenn sie die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen.
Haben Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden. Bevor sie diese Produkte anbieten müssen sich Händler von der Einhaltung der barrierefreien Vorgaben an Hersteller und Importeure überzeugen. Die zuständigem Marktüberwachungsbehörden in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sind zu informieren.
Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde mindestens für fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts Auskunft darüber erteilen können, von wem Produkte bezogen und an wen Produkte abgegeben wurden.
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops, Online-Marktplätze, Online-Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne-Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge, mobile Apps, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten).
Zentrales Merkmal bei Dienstleistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags unabhängig davon welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird. Ein Verbrauchervertrag kommt auch zustande, wenn der Verbraucher sich auf einer Webseite oder in einer mobilen App unentgeltlich registrieren muss. Anmelde- bzw. Registrierungsseiten müssen auch barrierefrei sein.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind wiederum zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für diese sieht das Gesetz eine Beratungsmöglichkeit durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor.

Wie kann Barrierefreiheit erreicht werden?

Maßnahmen für eine barrierefrei Webeseite sind unter anderem:
  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z.B. durch bestimmte Farbtöne)
  • Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße
  • Videos und Audiodateien bieten Untertitel an
  • Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden
  • Bilder sind mit Alternativtext versehen
  • Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen werden
Auf der Webseite muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit” mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen. Ein Beispiel für eine solche Erklärung gibt der Webauftritt der Stadt München.
Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit. Verwiesen wird auf die europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Guidelines geben eine Orientierung, wie ein barrierefreier Zugang von Webseiten erreicht werden kann.
Weitere Hilfestellungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit speziell für die Zielgruppe E-Commerce mit einer aufgezeichneten Webinar-Reihe BFSG 2025.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin wird der Inhalt des Gesetzes unter anderem anhand von praktischen Beispielen erläutert.
Eine aufgezeichnetes Webinar aus der IHK-Organisation zum Digitale Teilhabe – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 finden Sie bei der IHK Schleswig-Holstein.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart

15.05.2025 Arbeits­recht­liche Jahres­veran­stal­tung 2025

Zur gemeinsamen kostenfreien Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald zusammen mit der SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH laden wir herzlich ein.

Veranstaltungsdetails

In gewohnter Weise werden Ihnen mit abwechslungsreichen Vorträgen unterschiedliche Themenkreise aus der Arbeitswelt gegeben.
Im ersten Teil wird zunächst Frau Antje Reinicke, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus der Kanzlei SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, das Thema „Betriebsbedingte Kündigungen in der Krise – Voraussetzungen, Abgrenzung zur Kurzarbeit und alternative Lösungen“ näher beleuchten. Die betriebsbedingte Kündigung stellt Arbeitgeber regelmäßig vor rechtliche und strategische Herausforderungen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtssicher ausgesprochen werden kann? Wann sind Sozialauswahl und Interessenausgleich bzw. Sozialplan erforderlich? Und welche Rolle spielt die Kurzarbeit als mögliche Alternative? Diese und weitere Fragen werden anhand aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Instanzgerichte beleuchtet. Darüber hinaus wird die Gestaltung und den Abschluss von Aufhebungsverträgen behandelt: Wann kann ein solcher Vertrag eine sinnvolle Alternative zur Kündigung sein, welche rechtlichen Besonderheiten sind zu beachten, und wie lässt sich einvernehmlich eine für beide Seiten tragfähige Lösung finden?
„Wir werden uns von Ihnen trennen“ - diesen Satz sagen zu müssen bringt viele Führungskräfte in tiefe Unsicherheit. In diesem Moment ist verdichtet alles nötig, was Leadership auszeichnet: Kommunikationsfähigkeit, Empathie, aber auch Klarheit und die Fähigkeit, in Lösungen zu denken. Die Experten von Liebich und Partner kennen diese Situation aus zahlreichen Mandaten. Sie haben daraus „5 Schritte zur fairen Trennung“ entwickelt, stellen sie Ihnen vor und geben Ihnen damit das nötige Rüstzeug an die Hand.
Mit 15 Jahren Erfahrung in der strategischen Personalberatung und internationaler Führungstätigkeit leitet Nina Meyer internationale Executive-Search-Projekte. Seit 2024 ist sie Vorständin der Liebich & Partner AG. Ihre internationale Expertise, insbesondere im deutsch-französischen Wirtschaftsraum, macht sie zu einer gefragten Beraterin und Unternehmerin. Transparente Kommunikation, Fairness und Offenheit sind für sie dabei entscheidende Erfolgsfaktoren.
Dr. Gerald Müller hat nach seiner Dienstzeit als Heeresoffizier als Principal bei PricewaterhouseCoopers beraten. Seine danach erworbene langjährige Geschäftsführererfahrung in Deutschland, Portugal und der Schweiz bringt er seit 2021 als Partner bei Liebich & Partner im Executive Search ein.
Nach einer Pause wird zu Beginn des zweiten Teils unserer Veranstaltung Frau Sandra Steur, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus der Kanzlei SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, das Thema „Krankheitsbedingte Kündigung – Voraussetzungen, rechtliche Hürden und Handlungsspielräume für Arbeitgeber“ näher erläutern. Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den besonders sensiblen und rechtlich anspruchsvollen Bereichen des Arbeitsrechts: Wann kann eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die sogenannte „negative Zukunftsprognose“? Zudem stellt sich die Frage, wann ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erforderlich ist und welche Bedeutung es für die Wirksamkeit einer Kündigung hat. Darüber hinaus wird die Referentin auf die aktuelle Rechtsprechung eingehen und praxisnahe Hinweise geben, wie Arbeitgeber rechtssicher mit langfristigen Krankheitsfällen umgehen können.
Zum letzten Vortrag „Arbeitsrecht im Wandel – Wichtige Urteile und neue gesetzliche Entwicklungen“ wird Herr Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg referieren. Herr Tillmanns ist seit vielen Jahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig und erfahrener Referent arbeitsrechtlicher Seminare. Mit seinem scharfsinnigen Blick und einer Prise Wortwitz gelingt es ihm stets, seinem Publikum anschaulich die Höhen und Tiefen der richterlichen und staatlichen Rechtsfortbildung näher zu bringen. Im Jahr 2024 und 2025 haben das Bundesarbeitsgericht sowie verschiedene Landesarbeitsgerichte zahlreiche praxisrelevante Urteile im Arbeitsrecht gefällt. Herr Tillmanns wird diese Entscheidungen in seinem gewohnt lebendigen und praxisnahen Vortrag zusammenfassen. Neben einem Überblick über die wichtigsten arbeitsgerichtlichen Urteile der letzten beiden Jahre gibt er zudem einen Rückblick über Gesetzesänderungen sowie einen Ausblick auf anstehende gesetzliche Neuerungen.

Termin, Veranstaltungsort

Donnerstag, 15.05.2025, 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
im CongressCentrum Pforzheim, Kleiner Saal
Am Waisenhausplatz 1 - 3, 75172 Pforzheim

Programm

  • 13:30 Uhr Begrüßung und Einführung
    RAin Beate Lohrmann-Stallecker, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Ass. jur. Oliver Essig, stv. Hauptgeschäftsführer, IHK Nordschwarzwald
  • 13:40 Uhr – 14:30 Uhr Betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen, Abgrenzung zur Kurzarbeit und alternative Lösungen
    RAin Antje Reinicke, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • 14:30 Uhr – 15:00 Uhr „Wir werden uns von Ihnen trennen.“
    Nina Meyer und Dr. Gerald Müller, Partner bei Liebich & Partner Management- und Personalberatung AG
  • 15:00 Uhr – 15:30 Uhr Kaffeepause
  • 15:30 Uhr – 16:00 Uhr Krankheitsbedingte Kündigung - Voraussetzungen, rechtliche Hürden und Handlungsspielräume für Arbeitgeber
    RAin Sandra Steur, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • 16:00 Uhr – 17:00 Uhr Arbeitsrecht im Wandel - Wichtige Urteile und neue gesetzliche Entwicklungen
    Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

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