Barrierefreie Webseiten und Onlineshops
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Produkte, für die nach § 1 Abs. 2 BFSG Barrierefreiheit verlangt wird:
- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
- Konformitätsbewertungsverfahren mit den Barrierefreiheitsanforderungen
- Technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG
- CE-Kennzeichnung und Erstellung einer Konformitätserklärung
- Leicht verständliche deutschsprachige Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
- Klare Kennzeichnung des Produkts und Informationen über den Hersteller (insbesondere die Postanschrift)
Diese Anforderungen müssen auch Importeure und Händler erfüllen, die quasi wie Hersteller auftreten, wenn sie die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen.Haben Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden. Bevor sie diese Produkte anbieten müssen sich Händler von der Einhaltung der barrierefreien Vorgaben an Hersteller und Importeure überzeugen. Die zuständigem Marktüberwachungsbehörden in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sind zu informieren.Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde mindestens für fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts Auskunft darüber erteilen können, von wem Produkte bezogen und an wen Produkte abgegeben wurden.
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops, Online-Marktplätze, Online-Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne-Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge, mobile Apps, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten).
Welche Unternehmen sind betroffen?
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.
Wie kann Barrierefreiheit erreicht werden?
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z.B. durch bestimmte Farbtöne)
- Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße
- Videos und Audiodateien bieten Untertitel an
- Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden
- Bilder sind mit Alternativtext versehen
- Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen werden
Was passiert bei Verstößen?
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.