Nr. 74406

Barrierefreie Webseiten und Onlineshops

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ab 28. Juni 2025 sind elektronische Dienstleistungen die über eine Webseite angeboten werden, z.B. ein Webshop oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch barrierefrei zu gestalten. Hierunter fallen Onlineshops, Apps und E-Commerce Anbieter, wenn sich ihre Angebote direkt an Endverbraucher richten (B2C).

Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?

Berlin, 11.03.2025. Das BFSG gilt grundsätzlich für folgende Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte, für die nach § 1 Abs. 2 BFSG Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte
Hersteller dürfen Produkte, die barrierefrei sein müssen, erst auf den Markt bringen beziehungsweise anbieten, wenn bestimmte Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten erfüllt sind:
  • Konformitätsbewertungsverfahren mit den Barrierefreiheitsanforderungen
  • Technische Dokumentation nach Anlage 2 des BFSG
  • CE-Kennzeichnung und Erstellung einer Konformitätserklärung
  • Leicht verständliche deutschsprachige Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
  • Klare Kennzeichnung des Produkts und Informationen über den Hersteller (insbesondere die Postanschrift)
Diese Anforderungen müssen auch Importeure und Händler erfüllen, die quasi wie Hersteller auftreten, wenn sie die Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen.
Haben Händler Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden. Bevor sie diese Produkte anbieten müssen sich Händler von der Einhaltung der barrierefreien Vorgaben an Hersteller und Importeure überzeugen. Die zuständigem Marktüberwachungsbehörden in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, sind zu informieren.
Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörde mindestens für fünf Jahre ab Bezug oder Abgabe eines Produkts Auskunft darüber erteilen können, von wem Produkte bezogen und an wen Produkte abgegeben wurden.
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten: Webseiten, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformationen, interaktive Selbstbedienungsterminals mit Ausnahme solcher, die integraler Bestandteil von Fahrzeugen sind
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops, Online-Marktplätze, Online-Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne-Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge, mobile Apps, die eine Vertragsschlussmöglichkeit bieten).
Zentrales Merkmal bei Dienstleistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags unabhängig davon welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird. Ein Verbrauchervertrag kommt auch zustande, wenn der Verbraucher sich auf einer Webseite oder in einer mobilen App unentgeltlich registrieren muss. Anmelde- bzw. Registrierungsseiten müssen auch barrierefrei sein.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind wiederum zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für diese sieht das Gesetz eine Beratungsmöglichkeit durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor.

Wie kann Barrierefreiheit erreicht werden?

Maßnahmen für eine barrierefrei Webeseite sind unter anderem:
  • Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z.B. durch bestimmte Farbtöne)
  • Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße
  • Videos und Audiodateien bieten Untertitel an
  • Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden
  • Bilder sind mit Alternativtext versehen
  • Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen werden
Auf der Webseite muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit” mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen. Ein Beispiel für eine solche Erklärung gibt der Webauftritt der Stadt München.
Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit. Verwiesen wird auf die europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Guidelines geben eine Orientierung, wie ein barrierefreier Zugang von Webseiten erreicht werden kann.
Weitere Hilfestellungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit speziell für die Zielgruppe E-Commerce mit einer aufgezeichneten Webinar-Reihe BFSG 2025.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin wird der Inhalt des Gesetzes unter anderem anhand von praktischen Beispielen erläutert.
Eine aufgezeichnetes Webinar aus der IHK-Organisation zum Digitale Teilhabe – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 finden Sie bei der IHK Schleswig-Holstein.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart

15.05.2025 Arbeits­recht­liche Jahres­veran­stal­tung 2025

Zur gemeinsamen kostenfreien Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald zusammen mit der SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH laden wir herzlich ein.

Veranstaltungsdetails

In gewohnter Weise werden Ihnen mit abwechslungsreichen Vorträgen unterschiedliche Themenkreise aus der Arbeitswelt gegeben.
Im ersten Teil wird zunächst Frau Antje Reinicke, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus der Kanzlei SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, das Thema „Betriebsbedingte Kündigungen in der Krise – Voraussetzungen, Abgrenzung zur Kurzarbeit und alternative Lösungen“ näher beleuchten. Die betriebsbedingte Kündigung stellt Arbeitgeber regelmäßig vor rechtliche und strategische Herausforderungen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtssicher ausgesprochen werden kann? Wann sind Sozialauswahl und Interessenausgleich bzw. Sozialplan erforderlich? Und welche Rolle spielt die Kurzarbeit als mögliche Alternative? Diese und weitere Fragen werden anhand aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Instanzgerichte beleuchtet. Darüber hinaus wird die Gestaltung und den Abschluss von Aufhebungsverträgen behandelt: Wann kann ein solcher Vertrag eine sinnvolle Alternative zur Kündigung sein, welche rechtlichen Besonderheiten sind zu beachten, und wie lässt sich einvernehmlich eine für beide Seiten tragfähige Lösung finden?
„Wir werden uns von Ihnen trennen“ - diesen Satz sagen zu müssen bringt viele Führungskräfte in tiefe Unsicherheit. In diesem Moment ist verdichtet alles nötig, was Leadership auszeichnet: Kommunikationsfähigkeit, Empathie, aber auch Klarheit und die Fähigkeit, in Lösungen zu denken. Die Experten von Liebich und Partner kennen diese Situation aus zahlreichen Mandaten. Sie haben daraus „5 Schritte zur fairen Trennung“ entwickelt, stellen sie Ihnen vor und geben Ihnen damit das nötige Rüstzeug an die Hand.
Mit 15 Jahren Erfahrung in der strategischen Personalberatung und internationaler Führungstätigkeit leitet Nina Meyer internationale Executive-Search-Projekte. Seit 2024 ist sie Vorständin der Liebich & Partner AG. Ihre internationale Expertise, insbesondere im deutsch-französischen Wirtschaftsraum, macht sie zu einer gefragten Beraterin und Unternehmerin. Transparente Kommunikation, Fairness und Offenheit sind für sie dabei entscheidende Erfolgsfaktoren.
Dr. Gerald Müller hat nach seiner Dienstzeit als Heeresoffizier als Principal bei PricewaterhouseCoopers beraten. Seine danach erworbene langjährige Geschäftsführererfahrung in Deutschland, Portugal und der Schweiz bringt er seit 2021 als Partner bei Liebich & Partner im Executive Search ein.
Nach einer Pause wird zu Beginn des zweiten Teils unserer Veranstaltung Frau Sandra Steur, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus der Kanzlei SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, das Thema „Krankheitsbedingte Kündigung – Voraussetzungen, rechtliche Hürden und Handlungsspielräume für Arbeitgeber“ näher erläutern. Die krankheitsbedingte Kündigung gehört zu den besonders sensiblen und rechtlich anspruchsvollen Bereichen des Arbeitsrechts: Wann kann eine Kündigung wegen Krankheit ausgesprochen werden? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die sogenannte „negative Zukunftsprognose“? Zudem stellt sich die Frage, wann ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erforderlich ist und welche Bedeutung es für die Wirksamkeit einer Kündigung hat. Darüber hinaus wird die Referentin auf die aktuelle Rechtsprechung eingehen und praxisnahe Hinweise geben, wie Arbeitgeber rechtssicher mit langfristigen Krankheitsfällen umgehen können.
Zum letzten Vortrag „Arbeitsrecht im Wandel – Wichtige Urteile und neue gesetzliche Entwicklungen“ wird Herr Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg referieren. Herr Tillmanns ist seit vielen Jahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig und erfahrener Referent arbeitsrechtlicher Seminare. Mit seinem scharfsinnigen Blick und einer Prise Wortwitz gelingt es ihm stets, seinem Publikum anschaulich die Höhen und Tiefen der richterlichen und staatlichen Rechtsfortbildung näher zu bringen. Im Jahr 2024 und 2025 haben das Bundesarbeitsgericht sowie verschiedene Landesarbeitsgerichte zahlreiche praxisrelevante Urteile im Arbeitsrecht gefällt. Herr Tillmanns wird diese Entscheidungen in seinem gewohnt lebendigen und praxisnahen Vortrag zusammenfassen. Neben einem Überblick über die wichtigsten arbeitsgerichtlichen Urteile der letzten beiden Jahre gibt er zudem einen Rückblick über Gesetzesänderungen sowie einen Ausblick auf anstehende gesetzliche Neuerungen.

Termin, Veranstaltungsort

Donnerstag, 15.05.2025, 13:30 Uhr - 17:00 Uhr
im CongressCentrum Pforzheim, Kleiner Saal
Am Waisenhausplatz 1 - 3, 75172 Pforzheim

Programm

  • 13:30 Uhr Begrüßung und Einführung
    RAin Beate Lohrmann-Stallecker, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Ass. jur. Oliver Essig, stv. Hauptgeschäftsführer, IHK Nordschwarzwald
  • 13:40 Uhr – 14:30 Uhr Betriebsbedingte Kündigung - Voraussetzungen, Abgrenzung zur Kurzarbeit und alternative Lösungen
    RAin Antje Reinicke, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • 14:30 Uhr – 15:00 Uhr „Wir werden uns von Ihnen trennen.“
    Nina Meyer und Dr. Gerald Müller, Partner bei Liebich & Partner Management- und Personalberatung AG
  • 15:00 Uhr – 15:30 Uhr Kaffeepause
  • 15:30 Uhr – 16:00 Uhr Krankheitsbedingte Kündigung - Voraussetzungen, rechtliche Hürden und Handlungsspielräume für Arbeitgeber
    RAin Sandra Steur, Fachanwältin für Arbeitsrecht, SchindhelmPfisterer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  • 16:00 Uhr – 17:00 Uhr Arbeitsrecht im Wandel - Wichtige Urteile und neue gesetzliche Entwicklungen
    Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Anmeldung

30.04.2025 Wirtschaftsforum Nordschwarzwald 2025

Die Wirtschaftsjunioren
laden zum Wirtschaftsforum Nordschwarzwald 2025 herzlich ein

Veranstaltungsdetails

Die Wirtschaftsjunioren Nordschwarzwald laden herzlich ein zur 11. Auflage des Wirtschaftsforum Nordschwarzwald 2025 - eine Kooperationsveranstaltung der Wirtschaftsjunioren Nordschwarzwald und der Sparkasse Pforzheim Calw zum Thema
Fachkräfte finden, halten, fördern: Wege in einen zukunftssicheren Arbeitsmarkt.
Das diesjährige Wirtschaftsforum widmet sich einem der zentralen Themen für die Zukunft unserer Wirtschaft. Der demografische Wandel verändert die Arbeitswelt grundlegend. Eine alternde Gesellschaft, sinkende Geburtenraten und ein zunehmender Bedarf an Fachkräften stellen Unternehmen vor enorme Herausforderungen. Gleichzeitig bietet die Entwicklung auch Chancen, um neue Wege zu beschreiten – sei es durch innovative Ansätze, neue Aus- und Weiterbildungsstrategien, Digitalisierung, gezielte Zuwanderung und vieles mehr.
  • Wie können Unternehmen frühzeitig gegensteuern und den Fachkräftemangel aktiv angehen?
  • Welche Wege gibt es, Fachkräfte durch Ausbildung, Aktivierung und Zuwanderung für sich zu gewinnen?
  • Welche politischen und gesellschaftlichen Maßnahmen sind notwendig, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken?
Lassen Sie uns dieses Thema gemeinsam aus verschiedenen Blickrichtungen betrachten und schauen, wie wir uns zukunftssicher aufstellen können, welche Herausforderungen auf uns zukommen und welche Chancen wir nutzen können, um erfolgreich zu bleiben.

Termin, Programm, Referenten und Podiumsgäste

Termin

Mittwoch, 30. April 2025 um 19:00 Uhr (Einlass 18:00 Uhr)
im Forum des TurmQuartiers, Poststraße 3, 75172 Pforzheim.

Programm

  • Ab 18:00 Uhr Einlass & Empfang
    Getränke und Stehimbiss
  • 19:00 Uhr Begrüßung
    Dr. Georg Stickel, Vorstand der Sparkasse Pforzheim Calw
    Tobias Fricke und Annina Reiling, Wirtschaftsjunioren Nordschwarzwald
  • 19:25 Uhr Vortrag: Perspektiven 2025
    Referent: Prof. Dr. Dirk Wentzel
  • 20:00 Uhr Podiumsdiskussion Thema: "Fachkräfte finden, halten, fördern: Wege in einen zukunftssicheren Arbeitsmarkt"
    Mit Martina Lehmann, Daniela Stoll, Matthias Stoll, Markus Reisch und Ingo Reime
    Moderation: Julia Hagel
  • 21:00 Uhr Get-together
    Stehumtrunk

Referenten und Podiumsgäste

  • Martina Lehmann - Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Nagold-Pforzheim
  • Ingo Reime - Inhaber und Gründer der Reime Management
  • Markus Reisch - Geschäftsführer/CEO KEMMLIT-Bauelemente GmbH
  • Daniela Stoll - Geschäftsführerin der Stoll Zimmerei & Dacheindeckungen GmbH, Schwerpunkt Mitarbeitergewinnung & Social Media
  • Matthias Stoll - Gründer und Geschäftsführer der Stoll Zimmerei & Dacheindeckungen GmbH, Meisterbetrieb für das Zimmerer-, Dachdecker und Blechner-Gewerk
  • Prof. Dr. Dirk Wentzel - Professor für Volkswirtschaftslehre und Europäische Wirtschaftsbeziehungen
  • Julia Hagel - Moderatorin

Anmeldung

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025) vom 25. November 2024 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2025 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten, gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2023 angepasst.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr sorgt dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2025 deutlicher als in der Vergangenheit ansteigen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 27. November 2024, Teil I, Nr. 365. veröffentlicht. Die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 lauten wie folgt:

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2025 – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – 8.050 Euro pro Monat (jährlich 96.600 Euro). Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2025 auf 50.493 Euro bundeseinheitlich festgesetzt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 Euro pro Monat (jährlich 66.150 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze gilt bundeseinheitlich und markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu den Beträgen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erheben werden. Der Verdienst, der über die Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt in den neuen und alten Bundesländern im Jahr 2025 6.150 Euro pro Monat (jährlich 73.800 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist der Ausgangswert für eine Vielzahl verschiedener Grenzwerte in der Sozialversicherung, die von ihr abgeleitet werden. So zum Beispiel das beitragspflichtige Mindesteinkommen für freiwillig Krankenversicherte, aber auch für die Hinzuverdienstgrenzen von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente. Auch hier gibt es ab 2025 keine Unterscheidung mehr nach den alten und den neuen Bundesländern. Die Bezugsgröße beträgt für das Jahr 2025 3.745 Euro pro Monat (jährlich 44.940 Euro).

Quelle: Industrie- und Handelskammer Ulm