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Bedeutung und Weiterbildung

15.02.2027 Lehrgang: Compliance Officer IHK (m/w/d)

Mit der steigenden Bedeutung von Compliance wächst auch der Bedarf an qualifizierten Fachkräften. Wer sich im Bereich Compliance deshalb gezielt weiterentwickeln möchte, kann dies mit der Weiterbildung zum “Compliance Officer IHK (m/w/d)” bei der IHK Nordschwarzwald tun.

Der Lehrgang

Im Lehrgang erwerben Sie praxisnahes Wissen zu:
  • Aufbau eines Compliance-Management-Systems
  • Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen
  • Entwicklung eines Code of Conduct
  • Durchführung von Audits und internen Ermittlungen
  • Umgang mit Compliance-Vorfällen
Ziel ist es, Compliance strukturiert im Unternehmen umzusetzen und nachhaltig zu verankern.
Start: 15.02.2027, im Live-Online-Format

Compliance ist heute ein entscheidender Erfolgsfaktor für Unternehmen jeder Größe.

Was bedeutet Compliance im Unternehmen?

Compliance im Unternehmen bezeichnet die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, interner Richtlinien und ethischer Standards.
Für Unternehmen bedeutet das konkret:
  • Risiken frühzeitig erkennen
  • rechtliche Vorgaben zuverlässig einhalten
  • klare Strukturen und Prozesse schaffen
Compliance ist damit ein zentraler Bestandteil moderner Unternehmensführung (Corporate Governance) und gewinnt in nahezu allen Branchen an Bedeutung.

Warum Compliance für Unternehmen immer wichtiger wird

Die Anforderungen an Unternehmen steigen kontinuierlich. Besonders in folgenden Bereichen zeigt sich die wachsende Bedeutung von Compliance:
Ob Datenschutz (DSGVO), Hinweisgeberschutzgesetz oder internationale Handelsregeln – Unternehmen müssen immer mehr regulatorische Anforderungen erfüllen.
Compliance-Verstöße können zu erheblichen Konsequenzen führen:
  • hohe Bußgelder
  • Schadensersatzforderungen
  • persönliche Haftung der Geschäftsleitung
Ein Verstoß wirkt sich häufig nicht nur intern aus, sondern kann das Vertrauen von Kunden, Partnern und der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigen.
Komplexe Lieferketten und digitale Geschäftsmodelle erhöhen die Risiken zusätzlich.

Was gehört zu einem Compliance-Management-System?

Ein professionelles Compliance-Management-System (CMS) sorgt dafür, dass Regeln nicht nur vorhanden sind, sondern im Unternehmen tatsächlich gelebt werden.
Zu den wichtigsten Elementen zählen:
  • Risikoanalyse: Identifikation von Schwachstellen
  • Code of Conduct: klare Verhaltensregeln für Mitarbeitende
  • Schulungen & Sensibilisierung: Integration in den Arbeitsalltag
  • Meldesysteme (Whistleblowing): sichere Hinweise auf Verstöße
  • Interne Audits & Kontrollen: Überprüfung der Einhaltung
  • Maßnahmen bei Verstößen: strukturierte Reaktion

Welche Vorteile bietet Compliance für Unternehmen?

Neben der Risikominimierung bietet Compliance klare Wettbewerbsvorteile:
  • erhöhte Rechtssicherheit
  • Stärkung von Vertrauen und Unternehmensimage
  • bessere interne Prozesse und Transparenz
  • langfristige Sicherung des Unternehmenserfolgs
Unternehmen mit funktionierendem Compliance-System sind krisenfester und zukunftssicher aufgestellt.
Wohnimmobilienverwalter

Zertifizierter Wohn­im­mobilien­verwalter – was ist unter einem zertifi­zierten Verwalter zu ver­stehen?

Die WEG-Reform ist nun schon seit 1. Dezember 2020 in Kraft. Das Gesetz hat deutliche Veränderungen für WEG-Verwalter mit sich gebracht. Unter anderem wurde ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt.
Das Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) sieht in § 19 Absatz 2 Nr. 6 vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung auch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26 a WEG gehört. Ursprünglich hieß es noch, dass Wohnungseigentümer ab dem 01. Dezember 2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter haben. Dieser Zeitpunkt wurde vom Gesetzgeber um ein Jahr auf den 01. Dezember 2023 verschoben. Die Regelung ist am 11. November 2022 in Kraft getreten.
WEG-Verwalter, die zum Stichtag 01.12.2020 noch nicht bei einer WEG bestellt waren, haben damit noch Zeit in die Prüfung zu gehen, sofern kein gleichgestellter Abschluss vorliegt. Wir raten jedoch davon ab, die Prüfung allzu lange hinauszuschieben, da nicht gewährleistet werden kann, dass jeder Prüfungsanwärter “kurz vor knapp” auch noch einen Prüfungsplatz ergattern kann.

Aktuelles zur Prüfung bei der IHK

Die IHK Nordschwarzwald bietet die Prüfung nicht an.

Was ist unter einem zertifizierten Verwalter zu verstehen?

Hierzu wurde am 16. Dezember 2021 die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter im Bundesgesetzblatt verkündet.
Grundsätzlich darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor der Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Themen, die Gegenstand der Prüfung sein können, reichen gemäß § 1 ZertVerwV von Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Grundkenntnisse) über rechtliche Grundlagen wie Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht bis hin zu kaufmännischen und technischen Grundlagen.
Eine bestimmte Art der Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgesehen.

Gibt es Befreiungen von der Prüfungspflicht?

Mit Verkündung der Prüfungsverordnung steht auch fest, wer von der Prüfungspflicht befreit ist und sich aufgrund einer gleichgestellten Qualifikation ebenso als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen darf. Dies regelt § 7 der Prüfungsverordnung. Dem zertifizierten Verwalter ist hiernach gleichgestellt, wer:
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausübung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • Einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • Einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften?

Auch für Juristische Personen und Personengesellschaft ist eine Möglichkeit vorgesehen sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen zu dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 der Prüfungsverordnung einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist der Verordnungsbegründung zufolge, wer Eigentümerversammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalter trifft. Personen, die Tätigkeiten wie Sekretariat oder Hausmeisterarbeiten ausführen, müssen daher keine Prüfung ablegen; dasselbe gilt für Personen, die ausschließlich Leitungsfunktionen wahrnehmen, ohne konkret mit der WEG-Verwaltung befasst zu sein.

Ausnahmen für Kleingemeinschaften mit Eigenverwaltung

Zudem besteht eine Ausnahme in kleineren Anlagen für Fälle der sogenannten Eigenverwaltung.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Anlage aus weniger als neun Sondereigentumsrechten besteht und ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde. Denn in solchen Kleinanlagen nimmt der Verwaltungsaufwand typischerweise einen geringeren Umfang ein. Ein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht jedoch auch in solchen Anlagen, wenn mindestens ein Drittel der Wohnungseigentümer dies verlangt.
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt.

Gibt es Übergangsfristen?

Ab 01.12.2023 können Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen.
Verwalter die bereits bei Inkrafttreten der WEG-Reform am 01.12.2020 schon bestellt waren, gelten gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
Quelle: IHK Karlsruhe, Stand: 18.11.2022.
Der Punkt “Aktuelles zur Prüfung bei der IHK” wurde angepasst.

IHK-Lehrgänge "Zertifizierter Verwalter nach §26a Wohnungseigentumsgesetz – Online-Prüfungsvorbereitung

Darlehens­vermittler

§ 34k GewO - Was Darlehens­vermittler jetzt wissen müssen

Zum 20.11.2026 wird eine neue Erlaubnis-und Registrierungspflicht für Darlehensvermittler nach § 34k GewO eingeführt. Handlungsbedarf entsteht dann auch für Darlehensvermittler, die bereits über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34c GewO verfügen. Der neue § 34k GewO ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Ziel ist ein höheres Verbraucherschutzniveau bei Konsumentenkrediten. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte im Überblick dargestellt:

Bislang ist die Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen Teil der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Das ändert sich aber: Ab dem 20.11.2026 bekommt diese Tätigkeit eine eigene Erlaubnis mit § 34k GewO.
Wer also Allgemein-Verbraucherdarlehen und entsprechende Finanzierungshilfen für Verbraucher vermittelt oder vermitteln will, benötigt dann eine Erlaubnis nach § 34k GewO, statt wie bisher nach § 34c GewO.
Die wichtigsten Neuerungen dabei sind:
  • Sachkundenachweis,
  • Registrierungspflicht im öffentlichen Vermittlerregister,
  • Regelmäßige Weiterbildungspflicht.

Wer die neue Erlaubnis nicht benötigt

Nicht betroffen sind Tätigkeiten, die gar nicht in den neuen Erlaubnistatbestand fallen, etwa die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO oder Unternehmensdarlehen außerhalb des Verbraucherdarlehensbereichs.

Wer erlaubnisfrei bleibt

Der Gesetzgeber sieht bestimmte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor.
Erlaubnisfreie Konstellationen sind demnach:
  • Darlehensvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister mit weniger als 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Mio. EUR
  • reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
  • Mitarbeiter unter Verantwortung eines erlaubnisinhabenden Unternehmens
  • Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
  • Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB

Wann es los geht

Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft und kann auch erst ab diesem Zeitpunkt beantragt werden.
Bis zum 19.11.2026 kann die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S.1 Nr. 2 GewO wie bislang beantragt werden.
Ab dem 20.11.2026 ist eine 34c-Erlaubnis zwingend in eine neue 34k-Erlaubnis umzutauschen. Für all diejenigen, die bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs.1 Nr. 2 GewO besitzen, gibt es eine Übergangfrist zum Umtausch.

Übergangsfrist für Umtausch bis 31.05.2027

Wer bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 besitzt, - und auch weiterhin in diesem Bereich tätig bleiben möchte -, kann diese § 34c-Erlaubnis im sogenannten vereinfachten Verfahren bis zum 31. Mai 2027 in eine § 34k-Erlaubnis umtauschen.
Wer den Umtausch innerhalb dieser Frist beantragt hat den Vorteil, dass lediglich diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
  • Nachweis der bestehenden Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO
  • Sachkundenachweis in Form von
    1. Alte-Hasen-Regelung
    2. Sachkundeprüfung
    3. gleichgestellte Berufsqualifikation
Der zentrale Vorteil nur innerhalb der Übergangsfrist ist die Alte-Hasen-Regelung: Das bedeutet die Sachkunde kann nachgewiesen werden, indem eine ununterbrochene Tätigkeit (in der Darlehensvermittlung) mindestens seit dem 01. Januar 2021 belegt wird.
Daneben bleibt es natürlich möglich die Sachkundeprüfung zu absolvieren, sofern die Voraussetzungen der Alte-Hasen-Regelung nicht erfüllt werden können.
Die IHK Nordschwarzwald bietet diese Sachkundeprüfung nicht an. Entsprechende Prüfungen werden jedoch beispielsweise von der IHK Karlsruhe oder der IHK Region Stuttgart durchgeführt.
Ebenso kann die Sachkunde über eine gleichgestellte Berufsqualifikationen nachgewiesen werden.
Die Gebühr für den Erlaubnisumtausch samt Registrierung im Vermittlerregister
beläuft sich auf 90,00 €.

Besonderheit bei Großunternehmen

Die Erlaubnispflicht gilt ab dem 20.11.2026 auch für Darlehensvermittler, die ausschließlich zur Finanzierung eigener Warenverkäufe oder Dienstleistungen Darlehensverträge vermitteln, sofern sie die KMU-Schwellenwerte der Empfehlung 2003/361/EG überschreiten, insbesondere bei mindestens 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro.
Diese zukünftig der Erlaubnispflicht § 34k GewO unterfallenden Unternehmen können in entsprechender Anwendung der Alte-Hasen-Regelung einen Antrag für dieses spezielle Verfahren stellen. Dies betrifft ausdrücklich nur Unternehmen, die keine KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind.

Registrierungspflicht

Mit dem §34k wird auch eine Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister zur Pflicht.
Registrierungspflichtig sind
  • Gewerbetreibende/ Erlaubnisinhaber und
  • leitende Angestellte (nicht aber sämtliche Mitarbeiter die im erlaubnispflichtigen Bereich mitwirken).

Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen

Diese folgenden Berufsqualifikationen sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
  • Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
  • Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
  • Bankkaufmann / Bankkauffrau
  • Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
  • Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen – Fachrichtung Finanzberatung
  • Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin
  • Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
  • Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
  • Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
  • Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
  • mathematisches Studium
  • wirtschaftswissenschaftliches Studium
  • rechtswissenschaftliches Studium.

Wenn die Übergangsfrist versäumt wird

Das Wichtigste vorab:
Bestehende Erlaubnisse nach § 34c GewO erlöschen spätestens am 19. November 2027 vollständig. Danach dürfen ohne die neue § 34k-Erlaubnis und Registrierung keine Verbraucherdarlehen vermittelt werden.
Darüber hinaus gilt: Wer die Umtauschfristen bis zum 31.05.2027 nicht einhält, verliert den Vorteil des vereinfachten Verfahrens und die Möglichkeit die Sachkunde als Alter-Hase nachzuweisen.
Es bleibt jedoch das reguläre Antragsverfahren.
Das bedeutet in der Praxis, dass neben dem Antrag folgendes nachzuweisen ist:
  • die Sachkunde (Sachkundeprüfung oder Nachweis gleichgestellter Berufsqualifikation)
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse.
Die Gebühr für die Erlaubnis im regulären Antragsverfahren samt Registrierung im Vermittlerregister beläuft sich auf 385,00 €.

Delegation der Sachkunde

Handelt es sich beim Erlaubnisinhaber um eine juristische Person – zum Beispiel eine GmbH – kann der Sachkundenachweis von der Geschäftsführung auf eine angemessene Zahl von geeigneten Beschäftigten übertragen werden. Voraussetzung: Diese Personen müssen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben.
Wer aber als natürliche Person selbst tätig ist oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit trägt muss den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist dann nicht möglich.

Anforderungen an die Beschäftigten im Betrieb

Einen formalen Sachkundenachweis müssen die Beschäftigten zwar nicht erbringen.
Erlaubnisinhaber sind aber dafür verantwortlich, dass Ihre Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbrauchrdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen.
Das gilt für alle, die an der Vermittlung oder Beratung von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen mitwirken, sei es im direkten Kundenkontakt, im nichtkundenbezogenen Bereich, oder in leitender Position.

Regelmäßige Weiterbildungspflicht

Sowohl dem Erlaubnisinhaber als auch dessen bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, sowie Personen in leitender Position, obliegt es sich weiterzubilden. Dabei gilt es die Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf Kundenberatung, die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und im Hinblick auf Finanzierung und Kreditprodukte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder gar eine Stundenanzahl ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgegeben.
Bei gegebenem Anlass kann die IHK als Aufsichtsbehörde die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen über die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der letzten 3 Jahre beim Erlaubnisinhaber anfordern, auch betreffend dessen Beschäftigte.

Delegation der Weiterbildung

Wie bei der Sachkunde, kann auch die Weiterbildungspflicht bei juristischen Personen auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegiert werden, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Ausübung von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befassten Mitarbeitenden obliegt.

Was Honorar-Darlehensberater beachten müssen

Die Tätigkeiten als Darlehensvermittler und als Honorar-Darlehensberater schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus.
Betroffene müssen sich demnach bei Erlaubnisbeantragung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder Honorar-Darlehensberater registriert werden wollen.
Die honorargestützte unabhängige Beratung soll für den Kunden ein alternatives Angebot zur provisionsbasierten Beratung und Vermittlung darstellen. Diese Honorar-Beratung soll nur derjenige durchführen dürfen, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann und sich die Erbringung der Beratungsleistung allein durch Zuwendungen des Kunden (Honorar) entgelten lässt.
Die Fristen nochmal im Überblick

20.11.2026: §34k GewO tritt in Kraft .
20.11.2026 – 31.05.2027: Umtausch der Erlaubnis von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich.
31.05.2027: Letzter Tag für den Antrag auf Umtausch: bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die Alte-Hasen-Regel möglich; danach nur noch reguläres Antragsverfahren mit allen erforderlichen Unterlagen .
bis 19.11.2027: mit bestehender Erlaubnis nach § 34c GewO darf weitervermittelt werden; die Erlaubnis erlischt automatisch mit Ablauf diesen Datums.

Die Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) und deren aktueller Stand

Neben dem § 34k GewO wird es auch eine spezielle Verordnung geben, die die nähere Ausgestaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben für Darlehensvermittler regelt. Insbesondere Regelungen zur Sachkundeprüfung und gleichgestellten Berufsqualifikationen, zur Weiterbildungspflicht, zur Registrierung und zu Verhaltenspflichten für Darlehensvermittler. Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung vom 10.07.2026 zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Unser Tipp
Nutzen Sie die Übergangsfrist, um die bestehende 34c-Erlaubnis im vereinfachten Verfahren einfacher und kostengünstiger in eine 34k-Erlaubnis umzutauschen.
Quelle: IHK Karlsruhe; angepasst durch die IHK Nordschwarzwald
Das neue UWG

Greenwashing vermeiden – Was die neue EU EmpCo Richtlinie für Unternehmen bedeutet

Die bevorstehenden Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bringen neue Anforderungen an allgemeine und künftige Umweltaussagen, Marken- oder Firmennamen mit Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Abverkaufsfristen mit sich, die Unternehmen aller Größen und Branchen unmittelbar betreffen.

EmpCo – Richtlinie der EU schützt Verbraucher vor „Greenwashing“

Mit der neuen EU Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo) werden die Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Diese wurden durch eine Änderung des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) am 12.02.2026 ins deutsche Recht übernommen.
Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor „Greenwashing“. Mit der Änderung wird die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz tritt am 27. September 2026 in Kraft.
Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, ergeben sich konkrete Auswirkungen.

Webinar: “Greenwashing” vermeiden – Was die neue EU EmpCo Richtlinie für Unternehmen bedeutet

Ein Online-Webinar der IHK Südlicher Oberrhein klärt über die wichtigsten Aspekte auf – kostenfrei, Dienstag, 30.06.2026 von 11:00 - 12:00 Uhr - hier Informationen & Anmeldung
Zusammenfassend ergeben sich folgende wesentlichen Aspekte:

“Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig

Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) wären nur zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z. B. „Blauer Engel“, „EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden könnten.
Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig verboten.
Konsequenzen für Unternehmen:
  • Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen bzw. unterlassen
  • Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (z. B. Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
  • Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich juristisch + faktisch prüfen
  • Pauschale „Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.

Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten

Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.
Beispiel:
Wenn nur die Verpackung recycelt ist, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.

Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.
Bedeutung:
  • Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt „klimaneutral“ sei, nur weil Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
  • Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.

Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln

Es ist künftig unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.
Folgen:
  • „Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
  • Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
  • Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.

Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (z. B. „Wir werden bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn:
  • ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
  • diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
  • unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
  • die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)
Implikation:
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.

Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden

Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.
Beispiele:
  • „Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
  • „Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss

Strengere Sanktionen: Bußgelder bis zu 4 % des EU‑Jahresumsatzes

Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. € Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3)
Das entspricht dem Sanktionsniveau der EU‑Verbraucherschutzrichtlinie – ähnlich wie beim Datenschutz (DSGVO).

Höhere Anforderungen an Produktvergleichsportale

Wenn Unternehmen Vergleichsdienste betreiben, müssen sie ihre Vergleichsmethode offenlegen und aktuell halten. (§ 5b Abs. 3a)
Dies betrifft insbesondere:
  • Händler mit Nachhaltigkeits-Vergleichstools,
  • Online-Plattformen,
  • Marktplatzanbieter.

Fazit

Unternehmen müssen ihre gesamte Nachhaltigkeitskommunikation prüfen und ggf. überarbeiten. Besonders riskant sind künftig alle allgemeinen und pauschalen Umweltbehauptungen sowie Kompensationsmodelle. Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement müssen enger zusammenarbeiten – andernfalls drohen erhebliche Bußgelder und Reputationsschäden.
Quelle: IHK Freiburg, verändert
2026

Mittelstand warnt vor geplanter Reform der Erbschaftsteuer. Investitionsstandort Deutschland in Gefahr

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Nordschwarzwald blickt mit großer Sorge auf die von der SPD vorgeschlagenen Änderungen der Erbschaftsteuer. Nach Einschätzung der regionalen Wirtschaft würden die vorgesehenen Regelungen zu einer drastischen Mehrbelastung bei der Übertragung von Betriebsvermögen führen. Besonders betroffen wären Familien- und eigentümergeführte Unternehmen – das Rückgrat der deutschen Wirtschaftsstruktur.
Pforzheim, 16.01.2026. Kritik äußert der Mittelstand insbesondere am geplanten Freibetrag von 5 Millionen Euro. Dieser ist deutlich zu niedrig bemessen und wird in der Praxis bereits durch die Übertragung von Gewerbegrundstücken, Produktionsanlagen oder Fuhrparks schnell überschritten. Eine realitätsnahe Anpassung, die die Vermögens- und Investitionsstrukturen mittelständischer Betriebe berücksichtigt, ist aus Sicht der IHK Nordschwarzwald daher dringend erforderlich.
Zudem weist die IHK Nordschwarzwald darauf hin, dass die Vorschläge die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren, die Ausnahmen für Betriebsvermögen ausdrücklich als gerechtfertigt ansieht. Diese Regelungen seien essenziell, um Arbeitsplätze zu sichern, Innovationskraft zu fördern und die Fortführung mittelständischer Unternehmen zu ermöglichen. Eine harte Reform könnte viele Familienbetriebe zum Verkauf zwingen. Kapital, das dann zur Steuer abgeführt werden müsste, fehle dann für Zukunftsinvestitionen und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Für die Unternehmen in der Region schafft die aktuelle politische Debatte zusätzliche Unsicherheiten. Viele Betriebe befinden sich in Transformationsprozessen und benötigen stabile Rahmenbedingungen, um Investitionen zu planen und Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Vor diesem Hintergrund bewertet die IHK Nordschwarzwald die aktuelle Diskussion über verschärfte steuerliche Belastungen als kontraproduktiv. Spekulationen schaffen Unsicherheit. Unternehmen brauchen jetzt Verlässlichkeit und Planungssicherheit.
IHK-Präsidentin Claudia Gläser bringt die Sorge der Unternehmen klar zum Ausdruck: „Die vorliegenden Pläne zeigen: Teile der Bundesregierung scheinen die prekäre Lage vieler mittelständischer Unternehmen in Deutschland weiterhin zu verkennen.“
Auch IHK-Hauptgeschäftsführerin Tanja Traub warnt eindringlich vor den Folgen: „Wer den Mittelstand belastet, gefährdet nicht nur Unternehmen, sondern auch hunderttausende Arbeitsplätze. Wir brauchen eine Reform mit Augenmaß – nicht eine Politik, die Investitionen unmöglich macht.“
Die IHK Nordschwarzwald appelliert daher an die Bundesregierung, die besondere Bedeutung familiengeführter Unternehmen anzuerkennen und eine Reform der Erbschaftsteuer zu erarbeiten, die Betriebsfortführungen unterstützt, Investitionen stärkt und Arbeitsplätze sichert.
Recht

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2026

Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026) vom 26. November 2025 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar 2026 im Versicherungsrecht und im Beitragsrecht der Krankenversicherung sowie in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten, gemäß der Einkommensentwicklung angepasst.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales