Nr. 2605508
Aktuelle Handelsthemen

EU-Kom­mission: Tool­box für sicheren und nach­haltigen E-Com­merce

Im Februar 2025 hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine umfassende Toolbox unterbreitet, um einen sicheren und nachhaltigen E-Commerce in der EU zu ermöglichen und zugleich Wettbewerbsgleichheit für europäische Anbieter sicherzustellen.
Im Jahr 2024 erreichten rund 4.6 Mrd. Sendungen mit einem Wert von nicht mehr als 150 Euro den EU-Binnenmarkt, entsprechend 12 Millionen Pakete pro Tag. Dies waren doppelt so viele wie in 2023 und dreimal so viele wie in 2022 und viele der Waren wurden als nicht mit der EU-Gesetzgebung vereinbar befunden.

Konsumenten in der EU sollen das volle Potenzial des E-Commerce nutzen können

Die EU-Kommission möchte gewährleisten, dass in Europa Konsumenten das volle Potenzial des E-Commerce nutzen können und online Zugang zu fertigen, erschwinglichen, sicheren und hochqualitativen Produkten haben. Gleichermaßen sollten die europäischen Unternehmen von der Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt profitieren.

Das EU-Instrumentarium beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

  1. Zollreform: Einführung eines neuen Unionszollkodex und eines EU-Zolldatenhubs zur besseren Überwachung und Kontrolle von Waren, die in die EU importiert werden. Abschaffung der 150-€-Zollgrenze, Bearbeitungsgebühr für kleine E-Commerce-Sendungen, Erweiterung des 'Import One Stop Shop' (IOSS)
  2. Umweltschutz: Umsetzung der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte und Einführung von erweiterten Herstellerverantwortungspflichten für Textilien und Schuhe.
  3. Koordinierte Kontrollen: Einrichtung eines Prioritätskontrollbereichs für den E-Commerce, um gefährliche und nicht konforme Produkte zu identifizieren und zu entfernen.
  4. Produktsicherheit: Verstärkte Marktüberwachungsmaßnahmen und gemeinsame Aktionen zur Bekämpfung von Produktfälschungen und zur Sicherstellung der Produktsicherheit.
  5. Digitale Dienste: Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) zur Regulierung von Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung illegaler Produkte.
  6. Verbraucherschutz: Einführung eines Digital Fairness Act (für 2026 geplant) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im digitalen Umfeld und zur Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken.
  7. Streitbeilegung: Verbesserung der alternativen Streitbeilegung für Verbraucher, insbesondere bei Streitigkeiten mit Nicht-EU-Händlern.
  8. Digitale Werkzeuge: Einführung des Digital Product Passport (DPP) zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Produkten.
  9. Bewusstseinsbildung: Förderung von Aufklärungskampagnen für Verbraucher über ihre Rechte und Risiken beim Online-Kauf.
  10. Internationale Zusammenarbeit: Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit mit Herkunftsländern importierter Waren, insbesondere China, zur Schulung und Sensibilisierung für EU-Produktsicherheitsvorschriften.
Die konkreten Inhalte sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Neuer Bürokratie befürchtet

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bereits im Dezember 2024 Ihren 10-Punkte Maßnahmenkatalog für einen Für einen fairen E-Commerce vorgestellt hat, begrüßt die Strategie der EU-Kommission grundsätzlich, warnt aber vor neuer Bürokratie.
Aus Sicht der DIHK seien dazu "keine neuen Regelungen nötig, die zu weiteren bürokratischen Belastungen führen". Wichtig sei vor allem eine konsequente Anwendung des bestehenden Rechts. “Dazu brauchen wir zum Beispiel dringend eine Verbesserung der digitalen und analogen Infrastruktur für den Zoll. Auch die angekündigte Abstimmung der Maßnahmen aus den einzelnen Politikbereichen wie beispielsweise Umwelt, Produktsicherheit, Steuern und Zoll, ist dabei unerlässlich.” (Dirk Bindung, Bereichsleiter Digitale Wirtschaft, Infrastruktur, Regionalpolitik der DIHK)
Warenverkehr innerhalb der EU

Intrastat: Die Er­fassung des inner­ge­mein­schaft­lichen Waren­ver­kehrs

1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Anhang 5 beantwortet Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Intrastat.
Der Leitfaden wird jährlich aktualisiert.
Rückwirkend zum 1. Januar wurden die Intrastat-Meldeschwellen für Eingänge aus der EU von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Versendungen in die EU von 500.000 Euro auf 1 Million Euro angehoben.

2. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

In Deutschland sind umsatzsteuerpflichtige Unternehmen von der Meldepflicht befreit, wenn ihre Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten oder Eingänge aus diesen Staaten im Vorjahr bisher 500.000 Euro (ab 2025: 1 Millionen Euro) bei Versendungen bisher 800.000 Euro (ab 2025: 3 Millionen Euro), bei Eingängen nicht überstiegen haben.
Es ist nur diejenige Verkehrsrichtung zu melden, bei der die Meldeschwelle überschritten wurde. Überschreitet man diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat der Überschreitung. Die Meldeschwellen variieren in den EU-Staaten, da ein bestimmter Anteil des Warenverkehrs statistisch erfasst werden soll. In Deutschland gibt es keine Bagatellgrenze für die Meldung von Produkten mit geringem Wert in der Intrastat.
Die neuen Meldeschwellen gelten rückwirkend zum 1. Januar 2025 für
  • Eingänge: 1 Millionen Euro
  • Versendungen: 3 Millionen Euro.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 6. sind die Schwellen aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

4. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.

5. Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2024 (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert.

6. Änderungen Außenhandelsstatistik 2025

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen, keine wesentlichen weiteren Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig sollen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung führen, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2022:

7. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2024)

Mitgliedsstaat Währung Eingang Versendung
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 1.650.000 1.900.000
Dänemark DKK 41.000.000 11.300.000
Deutschland EUR 800.000 500.000
Estland EUR 700.000 350.000
Finnland EUR 800.000 800.000
Frankreich EUR Die Schwellenwerte von 460.000 Euro bei der Einfuhr und 1 Euro bei der Versendung wurden abgeschafft. Unternehmen müssen diese Erklärung monatlich einreichen, sobald sie Post von der Zollverwaltung erhalten haben (je nach erhaltener Post kann es sich um eine Erklärung bei der Einfuhr, bei der Versendung oder beides handeln).
Griechenland EUR 150.000 90.000
Irland EUR 500.000 635.000
Italien EUR Wenn in mindestens
einem der vier
vorangegangenen
Quartale der Betrag
= oder > 350.000 € ist
0
Kroatien HRK 450.000 300.000
Lettland EUR 350.000 200.000
Litauen EUR 550.000 400.000
Luxemburg EUR 250.000 200.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich EUR 1.100.000 1.100.000
Polen PLN 6.200.000 2.800.000
Portugal EUR 600.000 600.000
Rumänien RON 1.000.000 1.000.000
Schweden SEK 15.000.000 4.500.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 220.000 270.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 15.000.000 15.000.000
Ungarn HUF 270.000.000 150.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland) GBP 500.000 250.000
Zypern EUR 320.000 75.000


Quelle: IHK Region Stuttgart
Lieferkette

EU-Entwaldungsverordnung verschoben

Der Gültigkeitsbeginn der umstrittenen EU-Entwaldungsverordnung („EUDR“, Verordnung (EU) 2023/1115) wurde vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025 verschoben. Dies wurde am 4.12.2024 im Trilog der EU-Institutionen entschieden und am 23.12.2024 hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Ebenfalls veröffentlicht wurde in diesem Zusammenhang im Dezember 2024 eine Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission über die Funktionsweise des Informationssystems.

Beschlossene neue Fristen

  • Für große und für mittlere Unternehmen erfolgt eine Verschiebung vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025.
  • Für Kleinst- und kleine Unternehmen gibt es eine Verschiebung vom 30.06.2025 auf den 30.06.2026, wobei diese Sonderregelung schon bisher nicht für Holz und nicht für mittlere Unternehmen gilt.
  • In Artikel 29 wird der EU-Kommission selbst eine zeitliche Änderung gewährt: Sie müsste eigentlich bis 30.12.2024 eine Liste der Staaten veröffentlichen, für die nur ein geringes oder aber ein hohes Risiko gilt. Diese in Arbeit befindliche Liste soll nun bis 30.06.2025 vorgelegt werden, was ein Eingeständnis der EU-Kommission darstellt, dass auch sie ihre aktuell geltenden Fristsetzungen nicht einhalten kann. Betroffene Rohstoffe aus Staaten mit künftig geringem Risiko fallen dennoch unter viele Verordnungsbestimmungen (Sorgfaltserklärungen usw.), aber nicht unter die Artikel 10 und 11 (Risikobewertung und Risikominderung).

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind hier abrufbar, allerdings vorerst nur in englischer Sprache. Auch die FAQ wurden (auf Englisch) erweitert, hier wird voraussichtlich wieder eine Übersetzung durch die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) erfolgen.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Anleitung zum Ausfüllen

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025

Zollanmeldungen sind über das elektronische Zollsystem ATLAS zu erstellen. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen gibt verbindlich vor, wie Zollanmeldungen zu erstellen sind und welche Datenfelder für welches Verfahren vorgeschrieben sind.

Merkblatt zu Zollanmeldungen 2025

Jedes Jahr veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Website das aktuelle Merkblatt:
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2025 (MZSW)

Was ist neu?

Erstmals in diesem Jahr hat der Zoll auf seiner Website einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen gegenüber der Ausgabe vom Vorjahr publiziert.
Im Merkblatt selbst sind alle Änderungen gegenüber der Ausgabe 2024 durch kursive Schrift erkennbar. Das Merkblatt 2025 enthält unter anderem
  • Informationen zu den neuen Regelungen des Betriebskontinuitätsverfahrens (Ausfallverfahrens)
  • Klarstellungen einzelner Datenanforderungen beispielsweise zum Feld Vertreter Sicherheit und Ursprung.

Weitere Hilfen zum Erstellen von Zollanmeldungen