Ausfuhrgenehmigung
Allgemeine Genehmigungen (AGG)
Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ pauschal anwenden. Dabei sind die Bedingungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung einzuhalten. Diese beziehen sich auf Warenarten, Werte, Empfangsländer und Meldepflichten. Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.
Maßnahmen zur Verschlankung von Exportkontrollverfahren
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die bereits bestehenden nationalen AGG grundlegend überarbeitet sowie fünf neue AGG bekanntgegeben. Die Änderungen und die neuen AGG treten am 1. September in Kraft.
Ziel ist, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und Nato-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle auf der Website des BAFA.
Vor diesem Hintergrund lädt das BAFA am 19. September 2023 zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein. Die Veranstaltung bietet der deutschen Industrie und Wissenschaft die Gelegenheit, sich aus erster Hand umfassend über die Änderungen und Neuerungen zu informieren. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.
Ziel ist, Genehmigungsverfahren für Lieferungen an ausgewählte EU- und Nato-Partner sowie enge Partnerländer zu beschleunigen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle auf der Website des BAFA.
Vor diesem Hintergrund lädt das BAFA am 19. September 2023 zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein. Die Veranstaltung bietet der deutschen Industrie und Wissenschaft die Gelegenheit, sich aus erster Hand umfassend über die Änderungen und Neuerungen zu informieren. Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.
(Die nachfolgenden Informationen auf dieser IHK-Website entsprechen noch dem Stand vor dem 1. August 2023 und werden zeitnah angepasst)
1. EU-weit gültige AGG
Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
- EU 001 Dual-use-Güter in neun Länder
- EU 002 Ausgewählte Dual-use-Güter in sechs Länder
- EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
- EU 004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
- EU 005 Bestimmte Telekommunikationsgüter
- EU 006 Bestimmte Chemikalien
- EU 007 Konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie
- EU 008 Ausfuhr von Gütern der Verschlüsselung (Encryption)
2. Nationale AGG
Zusätzlich bestehen nationale Befreiungen. Diese nationalen AGG sind nachfolgend aufgeführt. EU-weit geltende AGG sind vorrangig zu nutzen. Einzige Ausnahme: deutsche Exporteure können auswählen, ob sie die schon bisher bestehende nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 oder die neue EU 008 bzw. die EU005 nutzen.
Die nationalen AGG sind befristet. Jährlich zum 1. April verlängert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bestehenden AGG in der Regel um ein Jahr und nimmt gegebenenfalls inhaltliche Anpassungen vor.
Das BAFA informiert auf seiner Website über die Verlängerung der nationalen AGG zum 01. April 2023. Die AGG Nr. 12 bis 17 sowie Nr. 30 werden bis zum 31. März 2024, die AGG Nr. 18 bis 28 bis zum 30. September 2023 verlängert. Inhaltliche Änderungen gibt es keine.
Bereits im Dezember 2022 wurde die AGG Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Der Kreis der privilegierten Güter der AGG Nr. 32 wurde erweitert.
Bereits im Dezember 2022 wurde die AGG Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge) bis zum 31. März 2024 und die AGG Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Der Kreis der privilegierten Güter der AGG Nr. 32 wurde erweitert.
Die nationalen AGG
(gültig bis 31. März 2024, *gültig bis 30. September 2023)
- Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
- Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
- Nr. 14 (Pumpen und Ventile)
- Nr. 15 (Brexit)
- Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
- Nr. 17 (Frequenzumwandler)
- Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)*
- Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)*
- Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)*
- Nr. 21 (Schutzausrüstung)*
- Nr. 22 (Sprengstoffe)*
- Nr. 23 (Wiederausfuhr)*
- Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)*
- Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)*
- Nr. 26 (Streitkräfte)*
- Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)*
- Nr. 28 (Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich)*
- Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran
- Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine), gültig bis 31. Dezember 2023
3. Die richtige AGG finden
Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie den genauen Wortlaut und die in der AGG festgelegten Kriterien. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommt, ist der AGG-Finder des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Genehmigungen bietet des BAFA im Internet.
4. AGG in ATLAS richtig anmelden
Ausführer, die eine AGG nutzen, müssen dies in der ATLAS-Ausfuhranmeldung anzeigen. Das geschieht über eine Codierung. Welche Codierungen hierfür zu nutzen sind und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, darüber informiert das Handbuch Ausfuhrgenehmigung, Genehmigungscodierung, elektronische Abschreibung der deutschen Zollverwaltung.
Quelle: IHK Stuttgart