Nr. 2605508
Frist: 21.05.2026

Neue Abfallverbringungs­verordnung greift ab Mai

Neuerungen der EU-Abfallverbringungsverordnung

Brüssel, 26.02.2026. Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Diese Verordnung wurde in 2024 novelliert und greift in diesem Jahr.

Frist: 21.05.2026

Die Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist, d. h. am 21. Mai 2026, die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 komplett ablösen.
Mit der neuen Verordnung werden sowohl die Regelungen zu Abfällen aus der „Gelben Liste“ als auch zu Abfällen aus der „Grünen Liste“ präzisiert und in Teilen verschärft. Artikel 18 zur „Grünen Liste“ wird dadurch deutlich umfangreicher.
Außerdem werden Kunststoffabfallexporte in Nicht-OECD-Staaten (Abfallcode B3011) ab 21.11.2026 verboten, um eine stoffliche Verwertung innerhalb der EU zu fördern.

Nur noch elektronische Begleitdokumente

Bisher wurden grenzüberschreitende Abfallverbringungen mit Papierdokumenten durchgeführt. Ab 21. Mai 2026 werden alle an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen Beteiligten zum elektronischen Datenaustausch verpflichtet.
Sämtliche Informationen, Unterlagen und behördlichen Entscheidungen zu grün gelisteten und notifizierungsbedürftigen Abfällen müssen dann elektronisch geführt werden.
Die Einzelheiten des dafür zu nutzenden „Digital Waste Shipment System (DIWASS)“ regelt u. a. die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen zum Stand der notwendigen Vorarbeiten stellt die GADSYS bereit.
Das Forum Abfallverbringung der LAGA informiert ebenfalls auführlich.
Eine gut lesbare und strukturierte Übersicht über die kommenden Änderungen infolge der neuen Verordnung hat auch die SAM mbh (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) veröffentlicht. Sie ist auf der SAM-Homepage in Form einer 14-seitigen pdf-Datei zu finden (hier ganz unten auf der Seite unter “Sonstiges”, Stand 11/2025: Abfallverbringung | SAM GmbH RLP (sam-rlp.de)
Quelle IHK Südlicher Oberrhein, ergänzt
Bürokratie

Entwaldungs­ver­ordnung wird zur Never Ending Story

Brüssel, 19.11.2025. EU-Umweltkommissarin Roswall hatte im September angekündigt, dass die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Es regte sich aber Widerstand im Europäischen Parlament. Nun werden neue Kompromisse gesucht.
Man ist nun weiter auf der Suche nach einem tragfähigen Kompromiss, der aber wahrscheinlich viele versprochene Erleichterungen wieder “einkassiert”. Eine sehr unbefriedigende Vorgehensweise für die betroffenen Unternehmen.

Neuer Vorschlag - Stand: November

Der europäische Rat schlägt aktuell (Stand 16.11.2025) folgende Regelungen vor:
  • Geltungsbeginn: 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Die Pflicht zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung würde ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Produkt erstmals auf dem Markt bereitstellen.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssten keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr einreichen; lediglich die ersten nachgelagerten Wirtschaftsakteure müssten die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben.
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssten nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Der Rat beauftragte zudem die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 ein Simplification Review durchzuführen, um die Auswirkungen der EUDR und die administrative Belastung zu bewerten.

Verabschiedung noch vor Weihnachten?

Mit diesem Vorschlag geht man in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Die finale Abstimmung im Europäischen Parlament soll dann nach Einigung zwischen dem 15. - 18. Dezember 2025 stattfinden.

Unsicherheit bei Betroffenen bleibt

Aus Sicht der Wirtschaft gehen die Deregulierungsansätze immer noch nicht weit genug. Die aktuelle inhaltliche und zeitliche Unsicherheit wird die rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der Verordnung - wann immer sie dann in Kraft tritt - zusätzlich erschweren.
Quelle: EU, DIHK, verändert.
CO2-Grenzausgleich

Vereinfachungen bei CBAM verabschiedet

Brüssel, Berlin, 20.10.2025. Die s. g. Omnibus-Reform (Verordnung (EU) 2025/2083) mit den CBAM-Vereinfachungen ist nun in Kraft getreten.

Vereinfachungen ab 01.01.2026

Nach dieser neuen Verordnung brauchen Unternehmen, die CBAM-Güter unter 50 Tonnen im Jahr importieren, keine Zulassung für den Import beantragen, keine CO2-Emissionen berichten und auch keine Zertifikate kaufen.
Für Importeure, die diese Schwelle auch im Jahr 2026 überschreiten, gelten diese Erleichterungen nicht. Indirekte Zollvertreter, sowie Einführer von Wasserstoff und Strom, benötigen unabhängig von der neuen Mengenschwelle stets den Status als zugelassener CBAM-Anmelder.

Ab 50 t gilt weiterhin: Ohne Zulassung kein Import

Um ab dem 01.01.2026 weiterhin CBAM-Waren über 50 t/a in das Zollgebiet der Europäischen Union einzuführen, müssen betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register stellen, um den Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ zu erhalten. Dies ist in den Artikeln 4, 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 CBAM-Verordnung geregelt.
Nach Auskunft der in Deutschland zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt haben (Stand: Oktober 2025) zahlreiche relevante Wirtschaftsbeteiligte noch keinen Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt. Damit drohe für diese Wirtschaftsbeteiligten ein Importverbot ab Januar.

Nähere Informationen bei der DEHSt

Details zum Thema auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle.
Quelle: DEHSt, DIHK
Bürokratieabbau

Entwaldungsverordnung (EUDR) soll vereinfacht werden

Brüssel, 15.04.2025. Nachdem das In-Kraft-Treten der s. g. Entwaldungsverordnung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen um ein Jahr verschoben wurde, macht man sich seitens der EU nun doch an Vereinfachung der Regelungen.

Entwaldungsverordnung wird verschlankt

Aktualisierte Leitlinien, ein delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Vereinfachungen sowie ein Durchführungsrechtsakt für die Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) führen.

Delegierter Rechtsakt im Sommer

Die Europäische Kommission hat bereits Mitte April Informationen, neue Leitfäden bzw. aktualisierte Leitlinien und FAQs für die Vereinfachung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Mitgliedstaaten, Marktteilnehmer und Händler veröffentlicht.
Die eingeführten Vereinfachungen werden durch einen delegierten Rechtsakt ergänzt, der zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht wurde. Dieser enthält weitere Präzisierungen und Vereinfachungen in Bezug auf den Anwendungsbereich der EUDR und geht auf den Wunsch von Interessenträgern nach Leitlinien für bestimmte Produktkategorien ein. Dadurch sollen unnötige Verwaltungskosten für die Wirtschaft und Behörden vermieden werden.

30 % weniger Aufwand

Zudem arbeitet die EU Kommission derzeit mit einem Durchführungsrechtsakt an der Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems. Er wird spätestens am 30.06.2025 nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten angenommen. Alle diese Maßnahmen sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % führen.

Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen

  • Große Unternehmen können bestehende Sorgfaltserklärungen wiederverwenden, wenn Waren, die zuvor auf dem EU-Markt waren, wieder eingeführt werden. Dies bedeutet, dass weniger Informationen im IT-System übermittelt werden müssen.
  • Ein Bevollmächtigter kann nun im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen eine Sorgfaltserklärung vorlegen.
  • Unternehmen dürfen statt für jede auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Sendung oder Charge jährlich Sorgfaltserklärungen vorlegen.
  • Klarstellung der „Gewissheit“, dass die Due Diligence durchgeführt wurde, so dass große nachgelagerte Unternehmen von vereinfachten Verpflichtungen profitieren (es gilt nun eine minimale rechtliche Verpflichtung, Referenznummern der Due Diligence Statements (DDS) von ihren Lieferanten zu erheben und diese Referenzen für ihre eigenen DDS-Einreichungen zu verwenden).
Mehr zum Thema und Quelle: Europäische Kommission

Aktuelle Handelsthemen

EU-Kom­mission: Tool­box für sicheren und nach­haltigen E-Com­merce

Im Februar 2025 hat die EU-Kommission den Vorschlag für eine umfassende Toolbox unterbreitet, um einen sicheren und nachhaltigen E-Commerce in der EU zu ermöglichen und zugleich Wettbewerbsgleichheit für europäische Anbieter sicherzustellen.
Im Jahr 2024 erreichten rund 4.6 Mrd. Sendungen mit einem Wert von nicht mehr als 150 Euro den EU-Binnenmarkt, entsprechend 12 Millionen Pakete pro Tag. Dies waren doppelt so viele wie in 2023 und dreimal so viele wie in 2022 und viele der Waren wurden als nicht mit der EU-Gesetzgebung vereinbar befunden.

Konsumenten in der EU sollen das volle Potenzial des E-Commerce nutzen können

Die EU-Kommission möchte gewährleisten, dass in Europa Konsumenten das volle Potenzial des E-Commerce nutzen können und online Zugang zu fertigen, erschwinglichen, sicheren und hochqualitativen Produkten haben. Gleichermaßen sollten die europäischen Unternehmen von der Wettbewerbsgleichheit im Binnenmarkt profitieren.

Das EU-Instrumentarium beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

  1. Zollreform: Einführung eines neuen Unionszollkodex und eines EU-Zolldatenhubs zur besseren Überwachung und Kontrolle von Waren, die in die EU importiert werden. Abschaffung der 150-€-Zollgrenze, Bearbeitungsgebühr für kleine E-Commerce-Sendungen, Erweiterung des 'Import One Stop Shop' (IOSS)
  2. Umweltschutz: Umsetzung der Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte und Einführung von erweiterten Herstellerverantwortungspflichten für Textilien und Schuhe.
  3. Koordinierte Kontrollen: Einrichtung eines Prioritätskontrollbereichs für den E-Commerce, um gefährliche und nicht konforme Produkte zu identifizieren und zu entfernen.
  4. Produktsicherheit: Verstärkte Marktüberwachungsmaßnahmen und gemeinsame Aktionen zur Bekämpfung von Produktfälschungen und zur Sicherstellung der Produktsicherheit.
  5. Digitale Dienste: Durchsetzung des Digital Services Act (DSA) zur Regulierung von Online-Marktplätzen und zur Bekämpfung illegaler Produkte.
  6. Verbraucherschutz: Einführung eines Digital Fairness Act (für 2026 geplant) zur Stärkung des Verbraucherschutzes im digitalen Umfeld und zur Bekämpfung unfairer Geschäftspraktiken.
  7. Streitbeilegung: Verbesserung der alternativen Streitbeilegung für Verbraucher, insbesondere bei Streitigkeiten mit Nicht-EU-Händlern.
  8. Digitale Werkzeuge: Einführung des Digital Product Passport (DPP) zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und Transparenz von Produkten.
  9. Bewusstseinsbildung: Förderung von Aufklärungskampagnen für Verbraucher über ihre Rechte und Risiken beim Online-Kauf.
  10. Internationale Zusammenarbeit: Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit mit Herkunftsländern importierter Waren, insbesondere China, zur Schulung und Sensibilisierung für EU-Produktsicherheitsvorschriften.
Die konkreten Inhalte sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Neuer Bürokratie befürchtet

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), die bereits im Dezember 2024 Ihren 10-Punkte Maßnahmenkatalog für einen Für einen fairen E-Commerce vorgestellt hat, begrüßt die Strategie der EU-Kommission grundsätzlich, warnt aber vor neuer Bürokratie.
Aus Sicht der DIHK seien dazu "keine neuen Regelungen nötig, die zu weiteren bürokratischen Belastungen führen". Wichtig sei vor allem eine konsequente Anwendung des bestehenden Rechts. “Dazu brauchen wir zum Beispiel dringend eine Verbesserung der digitalen und analogen Infrastruktur für den Zoll. Auch die angekündigte Abstimmung der Maßnahmen aus den einzelnen Politikbereichen wie beispielsweise Umwelt, Produktsicherheit, Steuern und Zoll, ist dabei unerlässlich.” (Dirk Bindung, Bereichsleiter Digitale Wirtschaft, Infrastruktur, Regionalpolitik der DIHK)
Warenverkehr innerhalb der EU

Intrastat: Die Er­fassung des inner­ge­mein­schaft­lichen Waren­ver­kehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Das Meldeverfahren IDEV läuft Ende 2026 aus (siehe 5.)

1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Der Leitfaden zur Intrastat 2026 enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. Anhang 5 beantwortet häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Intrastat.
Der Leitfaden wird jährlich aktualisiert. 2026 gab es nur wenige Änderungen, deswegen finden Sie hier wesentlichen die Änderungen aus 2025:
Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik aus 2025:

Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
- Eingang von 800.000 Euro auf 3 Mio. Euro
- Versendung von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro
Unternehmen, die die neuen Schwellen 2024 und mutmaßlich 2025 für die jeweilige Verkehrsrichtung unterschreiten, müssen nicht mehr melden. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.

- Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat

- Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich
die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".

- Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß § 30 und 31 AHStatDV)

- weitere Einzelheiten sind unter 6. aufgeführt.

2. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.
Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

3. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio. Euro (Versendungen) bzw. 3 Mio. Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich, unter 7. sind die Schwellen (Stand 2022) aufgeführt. Die unterschiedliche Höhe der Schwellen liegt daran, dass in jedem Land ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

4. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 3 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik, insbesondere Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern.

5. Wie erfolgen die Meldungen? IDEV läuft Ende 2026 aus.

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Online-Meldeverfahren IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. IDEV kann nur noch für die Daten bis einschließlich Dezember 2026 genutzt werden, danach ist eStatistik.core das einzige Verfahren. Ausnahme: Die Datenmengen liegen unter 1 MB.
Unternehmen, die 2026 erstmals Dateien im INSTAT/XML-Format senden, müssen den Dateiupload bereits jetzt direkt unter .CORE vornehmen. Testdateien, die über das Online-Meldeverfahren IDEV gesendet werden, werden aktuell nicht mehr durch das Statistische Bundesamt geprüft. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits im INSTAT/XML-Format melden und beispielsweise aufgrund einer Systemumstellung, eines Updates oder eines neu hinzugekommenen Unternehmensteils einen Test durchführen möchten. Achtung: .core plausibilisiert die Daten sofort.
Weiterführende Informationen hat das Statistische Bundesamt veröffentlicht. Durch die rechtzeitige Veröffentlichung kann der Umstieg besser eingeplant werden.
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (Ausfüllanleitung) mit umfassenden Beispielen publiziert.

6. Änderungen Außenhandelsstatistik 2025

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen in der Intrahandelsstatistik, kleinere weitere Änderungen. Diese betreffen sowohl die Intrahandelsstatistik als auch teilweise die Extrastat, also die statistischen Daten, die mit der Zollanmeldung abgegeben werden:
  1. Diese betreffen die Abgabe einer Fehlmeldung, falls in ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Berichtsmonat keine meldepflichtigen Warenbewegungen hat.
  2. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern für Zusammenstellungen und Sortimente (Kapitel 99) wurden etwas vereinfacht und unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Es gibt nur noch genehmigungspflichtige Sammelnummern für Waren der Kapitel 87 (9990 87), 88 (9990 88) und alle anderen (9990 99 25). Alle Genehmigungen können nun mehrfach verwendet werden.
  3. Unter der Warennummer 9990 99 25 können sowohl reguläre (geringwertige) Waren als auch Restposten, Konkurswaren, Gebrauchtwaren und Retouren angemeldet werden.
  4. Der Wert der einzelnen Waren in diesen Sortimenten darf 1000 Euro nicht übersteigen (bis 2024: 500 Euro), für Waren der Kapitel 1 - 24 sind das 400 Euro (bis 2024: 200 Euro)
  5. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen (Ausfuhr) ist wieder möglich. Achtung: Falls eine Ausfuhr in ein zollrechtliches Versandverfahren überführt wird, kann dies zu Rückfragen führen.
  6. Die Wertschwellen für die Nutzung der genehmigungsfreien Vereinfachungen des § 31 AHStatDV wurden verdoppelt:
    1. Bei Sendungen bis zu einem von nun 5000 Euro kann Zubehör unter der Warennummer der Hauptware angemeldet werden.
    2. Bei Sendungen über einem Wert von 5000 Euro dürfen Teile und Zubehör bis zu einem Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör (Positionswert), die in verschiedene Warennummern einzureihen sind, der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert zugeordnet werden.
    3. Die Einzelheiten sind unter 6.1 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik im Detail ausgeführt.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über diese Änderungen zum 1. Januar 2022:

7. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2024)

Mitgliedsstaat Währung Eingang Versendung
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 1.650.000 1.900.000
Dänemark DKK 41.000.000 11.300.000
Deutschland EUR 800.000 500.000
Estland EUR 700.000 350.000
Finnland EUR 800.000 800.000
Frankreich EUR Die Schwellenwerte von 460.000 Euro bei der Einfuhr und 1 Euro bei der Versendung wurden abgeschafft. Unternehmen müssen diese Erklärung monatlich einreichen, sobald sie Post von der Zollverwaltung erhalten haben (je nach erhaltener Post kann es sich um eine Erklärung bei der Einfuhr, bei der Versendung oder beides handeln).
Griechenland EUR 150.000 90.000
Irland EUR 500.000 635.000
Italien EUR Wenn in mindestens
einem der vier
vorangegangenen
Quartale der Betrag
= oder > 350.000 € ist
0
Kroatien HRK 450.000 300.000
Lettland EUR 350.000 200.000
Litauen EUR 550.000 400.000
Luxemburg EUR 250.000 200.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich EUR 1.100.000 1.100.000
Polen PLN 6.200.000 2.800.000
Portugal EUR 600.000 600.000
Rumänien RON 1.000.000 1.000.000
Schweden SEK 15.000.000 4.500.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 220.000 270.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 15.000.000 15.000.000
Ungarn HUF 270.000.000 150.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland) GBP 500.000 250.000
Zypern EUR 320.000 75.000


Quelle: IHK Region Stuttgart