DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN
Satzung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald hat in ihrer Sitzung vom 7. Oktober 2020 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067), folgende Satzung beschlossen:
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Aufgaben
- § 3 Organe
- § 4 Vollversammlung
- § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
- § 6 Ausschüsse
- § 7 Präsidium
- § 8 Präsident*in
- § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 9 Geschäftsführung
- § 10 Vertretung
- § 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
- § 12 Veröffentlichungen
- § 13 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
(1) Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald“.
(2) Sie hat ihren Sitz in Pforzheim und umfasst (IHK-Bezirk) den Stadtkreis Pforzheim sowie die Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt.
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel.
§ 2 Aufgaben
Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der
gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihr, insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Sie hat die ihr durch Gesetz und Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 3 Organe
Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind:
- die Vollversammlung,
- das Präsidium,
- die Präsidentin/der Präsident,
- die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
§ 4 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus 49 unmittelbar gewählten Mitgliedern. Das Wahlverfahren einschließlich der mittelbaren Nachwahl von freiwerdenden Sitzen, sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
(2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
(a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG),
(b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
(c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
(d) die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Präsidiums (6 Abs. 1 IHKG),
(e) die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers (7 Abs. 1 IHKG),
(f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
(g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
(h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
(i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
(j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
(k) die Wahl der Rechnungsprüfer*innen,
(l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
(m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
(n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
(o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter*innen für den Berufsbildungsausschuss
(p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
(q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
(r)Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin/den Präsidenten nach § 8a
(b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (4 S. 2 Nr. 2 IHKG),
(c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
(d) die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und des Präsidiums (6 Abs. 1 IHKG),
(e) die Bestellung der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers (7 Abs. 1 IHKG),
(f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG),
(g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG),
(h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG),
(i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG),
(j) den Erlass einer Geschäftsordnung,
(k) die Wahl der Rechnungsprüfer*innen,
(l) die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
(m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
(n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
(o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter*innen für den Berufsbildungsausschuss
(p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
(q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
(r)Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin/den Präsidenten nach § 8a
(3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter*innen der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Näheres kann dazu in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Präsidentin/vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter*innen der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Näheres kann dazu in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit von der Präsidentin/vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.
§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Vollversammlung ist von der Präsidentin/vom Präsidenten zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein Fünftel ihrer Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Sitzungen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Über die Behandlung von Anträgen, bei denen diese Antragsfrist nicht eingehalten worden ist oder die erst in der Sitzung gestellt werden, entscheidet das Präsidium. Wird dieser Antrag der Vollversammlung zur Behandlung vorgelegt, unterbleibt die Behandlung, wenn ein Fünftel der in der Sitzung Anwesenden widerspricht.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten*innen bewerben, ist derjenige Kandidat*in gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungsgeräte durchgeführt werden.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann die Präsidentin/der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Präsidentin/der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/vom Vorsitzenden und der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden; die elektronische Übermittlung ist zulässig. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(9) Die Protokolle sind für mindestens 20 Jahre durch die IHK aufzubewahren und danach entweder weiter durch die IHK selbst zu verwahren, oder dem Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg zur weiteren Aufbewahrung zu überlassen.
(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens eine Woche vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Über die Behandlung von Anträgen, bei denen diese Antragsfrist nicht eingehalten worden ist oder die erst in der Sitzung gestellt werden, entscheidet das Präsidium. Wird dieser Antrag der Vollversammlung zur Behandlung vorgelegt, unterbleibt die Behandlung, wenn ein Fünftel der in der Sitzung Anwesenden widerspricht.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten*innen bewerben, ist derjenige Kandidat*in gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungsgeräte durchgeführt werden.
(7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann die Präsidentin/der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet die Präsidentin/der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht.
(8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/vom Vorsitzenden und der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden; die elektronische Übermittlung ist zulässig. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
(9) Die Protokolle sind für mindestens 20 Jahre durch die IHK aufzubewahren und danach entweder weiter durch die IHK selbst zu verwahren, oder dem Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg zur weiteren Aufbewahrung zu überlassen.
§ 6 Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter*innen für die Ausschussmitglieder berufen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter*innen sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums, die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter*innen sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und 6 Vizepräsidenten*innen, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Seine Zusammensetzung soll die regionale Verteilung des Kammerbezirks widerspiegeln. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt einer/eines Nachfolgers*in wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. Die Anzahl der Amtsperioden der Vizepräsidenten*innen ist unbegrenzt, für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten ist eine einmalige Wiederwahl zulässig, wobei eine unvollständige erste Amtsperiode nicht einzubeziehen ist.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; sofern mündlicher Austausch möglich ist, zählen auch Mitglieder, die per Video oder Telefon zugeschaltet sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Präsidentin/vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
(5) Die Protokolle sind für mindestens 20 Jahre durch die IHK aufzubewahren und danach entweder weiter durch die IHK selbst zu verwahren, oder dem Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg zur weiteren Aufbewahrung zu überlassen.
(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
(3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; sofern mündlicher Austausch möglich ist, zählen auch Mitglieder, die per Video oder Telefon zugeschaltet sind. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Präsidentin/vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von 6 Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
(5) Die Protokolle sind für mindestens 20 Jahre durch die IHK aufzubewahren und danach entweder weiter durch die IHK selbst zu verwahren, oder dem Wirtschaftsarchiv Baden-Württemberg zur weiteren Aufbewahrung zu überlassen.
§ 8 Präsident*in
(1) Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher*in der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk.
(2) Die Präsidentin/der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Die Präsidentin/der Präsident wird bei Verhinderung durch die/den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten*in, sonst durch die/den amtsältesten Vizepräsidenten*in vertreten.
(2) Die Präsidentin/der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil.
(3) Die Präsidentin/der Präsident wird bei Verhinderung durch die/den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten*in, sonst durch die/den amtsältesten Vizepräsidenten*in vertreten.
§ 8a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen oder auf ein anderes Organ delegieren.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin/der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie die Präsidentin/der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, sie/er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Sie/er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie/er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter*innen der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt, eine/ein stellvertretende/stellvertretender Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer kann vom Präsidium bestellt werden. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter*innen obliegt der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und eine/ein Vizepräsident*in, den Anstellungsvertrag einer/eines stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin/ Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter*innen sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
(5) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter*innen; bei seiner Verhinderung übt seine/sein Stellvertreter*in seine Befugnisse aus.
(2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch die Hauptgeschäftsführerin/den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Sie/er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter*innen der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
(3) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt, eine/ein stellvertretende/stellvertretender Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer kann vom Präsidium bestellt werden. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter*innen obliegt der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer.
(4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Den Anstellungsvertrag der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und eine/ein Vizepräsident*in, den Anstellungsvertrag einer/eines stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin/ Hauptgeschäftsführers unterzeichnen die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter*innen sowie alle Kündigungen und Aufhebungsverträge unterzeichnet die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer.
(5) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter*innen; bei seiner Verhinderung übt seine/sein Stellvertreter*in seine Befugnisse aus.
§ 10 Vertretung
(1) Die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden.
(2) Die Präsidentin/der Präsident kann von einer/einem Vizepräsidenten*in vertreten werden, die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer durch seine/seinen Stellvertreter*in.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seine/seinen Stellvertreter*in vertreten werden.
(4) Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von der Präsidentin/dem Präsidenten und einer/einem Vizepräsidenten*in, gegenüber allen Mitarbeitern*innen von der Hauptgeschäftsführerin/vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsidentin/Präsident oder Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer vertreten.
Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die Präsidentin/der Präsident die Stimme; ist die Präsidentin/der Präsident nicht anwesend, führt die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsidentin/Präsident und Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
(2) Die Präsidentin/der Präsident kann von einer/einem Vizepräsidenten*in vertreten werden, die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer durch seine/seinen Stellvertreter*in.
(3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt; er kann durch seine/seinen Stellvertreter*in vertreten werden.
(4) Gegenüber der Hauptgeschäftsführerin/dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von der Präsidentin/dem Präsidenten und einer/einem Vizepräsidenten*in, gegenüber allen Mitarbeitern*innen von der Hauptgeschäftsführerin/vom Hauptgeschäftsführer vertreten.
(5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsidentin/Präsident oder Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer vertreten.
Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt die Präsidentin/der Präsident die Stimme; ist die Präsidentin/der Präsident nicht anwesend, führt die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsidentin/Präsident und Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.
§ 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer*innen für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(2) Die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Die Präsidentin/der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin/der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
(3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils zwei Rechnungsprüfer*innen für die Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung der Hauptgeschäftsführerin/des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Veröffentlichungen
Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt herausgegeben worden ist. Zusätzlich kann die IHK die Rechtsvorschriften auch im Internet veröffentlichen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.07.2006 außer Kraft.
Pforzheim, 08.10.2020
gez. Claudia Gläser, Präsidentin
gez. Martin Keppler, Hauptgeschäftsführer
gez. Claudia Gläser, Präsidentin
gez. Martin Keppler, Hauptgeschäftsführer
Das Ministerium für Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BadenWürttemberg hat den Beschluss der Vollversammlung über die Satzung mit Schreiben vom 09.11.2020, Az.: 42-4221.2-06/55, genehmigt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „12/2020“ veröffentlicht:
Pforzheim, 10.11.2020
gez. Claudia Gläser, Präsidentin
gez. Martin Keppler, Hauptgeschäftsführer
gez. Claudia Gläser, Präsidentin
gez. Martin Keppler, Hauptgeschäftsführer