EU-Berufs­kraftfahrer­qualifikation - Bescheini­gungen für BBiG-Betriebe erforderlich

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ermöglicht Ausbildungsbetrieben, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufs­kraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" durchführen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BKrFQG), sowie Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BKrFQG), die Weiterbildung oder die beschleunigte Grundqualifikation (Pflichtlehr­gang für die Zulassung zur IHK-Prüfung) anzubieten. Dies ist ohne zusätzliche Anerkennung nach BKrFQG und BKrFQV möglich.

Bescheinigung durch die IHK

16.11.2019. Ausschließlich Betriebe, die die o. g. Berufsausbildung bzw. Umschulung durchführen, dürfen die Erleichterungen - Durchführung der Weiterbildung oder der beschleunigten Grundqualifikation ohne Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde – in Anspruch nehmen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie die Vertreter der Länder möchten sichergestellt wissen, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BKrFQG eingehalten werden (enge Auslegung). Daher hat das BMVBS die IHKs gebeten, den Ausbildungsbetrieben eine Bescheinigung auszustellen, durch die bestätigt wird, dass der jeweilige Betrieb eine Berufsausbildung Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchführt.

Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes

Die Bescheinigung soll den Betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag ausgestellt werden. Die Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes bleibt von der Ausstellung solch einer zusätzlichen Bescheinigung völlig unberührt. Gleiches gilt für Bildungseinrichtungen, die Umschulungen anbieten (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BKrFQG). Die Schulung gem. BKrFQG darf nur im Rahmen der bestehenden Anerkennung gem. BBiG durchgeführt werden. Weicht der Betrieb von den Vorgaben gem. BBiG ab, ist eine Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde notwendig.

Muster der Bescheinigungen

finden Sie unter "Weitere Informationen". Diese IHK-Bescheinigung gibt den Fahrerlaubnisbehörden, die auf Grund der von den Betrieben ausgestellten Bescheinigungen über die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung einen Eintrag in den Führerschein des Fahrers vornehmen sollen, Aufschluss darüber, ob der Betrieb zur Ausbildung gem. BKrFQG berechtigt war. Mit dieser Bescheinigung werden auch Nachfragen bei den IHKs vermieden. Die Bescheinigungen erhalten nur Betriebe, die die Ausbildung tatsächlich durchführen. Eine ausschließliche Anerkennung gem. BBiG reicht nicht aus. Hervorzuheben ist ferner, dass geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein müssen, um den Unterricht beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden) bzw. Weiterbildung (35 Stunden) durchführen zu können. Schulungen außerhalb des anerkannten Ausbildungsortes in externen Räumlichkeiten (z.B. Inhouse-Schulungen in Firmen oder Schulungen in Tagungshotels) sind von der Privilegierung nach dem BKrFQG, Schulungen ohne gesonderte Anerkennung durchführen zu dürfen, nicht erfasst. Unternehmen, die dieses beabsichtigen, benötigen eine Anerkennung nach BKrFQG und BKrFQV.