Bewachungsgewerbe
Sachkundeprüfung und Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Wichtige Informationen zum Verfahren. Stand: 25.04.2012
1. Rechtsgrundlagen
Die Berufszulassung und -ausübung für das Bewachungsgewerbe sind in § 34 a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung geregelt. Nach diesen Vorschriften wird die Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes u.a. davon abhängig gemacht, dass Unternehmer und Angestellte
- eine Unterrichtung über die notwendigen rechtlichen Vorschriften bzw.
- bei bestimmten Tätigkeiten eine bestandene Sachkundeprüfung nachweisen können.
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern.
2. Die Sachkundeprüfung
2.1 Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Den Nachweis der Sachkundeprüfung muss jeder erbringen, der
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr macht (z.B. Citystreifen; Sicherheitspersonal, in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren oder Bahnhöfen)
- vor Ladendieben schützt (z.B. Ladendetektive; Türsteher im Eingangsbereich von Läden)
- als externe Wachperson den Einlassbereich gastgewerblichen Diskotheken bewacht (z. B. Türsteher)
Wegen des direkten Bürgerkontakts hält der Gesetzgeber eine besonders qualifizierte Durchführung dieser drei Wachaufgaben für besonders wichtig. Deshalb müssen Wachpersonen, die mit diesen wichtigen Tätigkeiten betraut sind, die Grundlagen und Grenzen der ihnen zustehenden Rechte kennen und auch nachweisen, dass sie über Techniken und Maßnahmen zur vorbeugenden Konfliktbewältigung informiert sind. Der Unternehmer darf also kein Personal ohne Sachkundeprüfung in den genannten Bereichen einsetzen.
Ausnahmen
- Personen mit bestimmten durch Prüfungszeugnisse belegten Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst bei Polizei, Bundesgrenzschutz, Feldjägern, im Justizvollzugsdienst oder Fachkräfte für Schutz und Sicherheit, Werkschutzfachkräfte, Werkschutzmeister) sind von der Sachkundeprüfung befreit.
- Besitzstandschutz (und damit ebenfalls Befreiung) genießen auch Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
2.2 Wo und ab wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?
Die Sachkundeprüfung wird alle 2 Monate von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer abgenommen:
Prüfungstermine der IHK Nordschwarzwald.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit dem Formular, das wir für Sie zum Download bereitgestellt haben.
2.3 Gibt es Eingangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung?
Nein. Die Vorbereitung ist frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Da die Prüfung schwer ist, empfehlen wir einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Diese werden von verschiedenen Industrie- und Handelskammern angeboten.
2.4 Was kostet die Sachkundeprüfung?
Die Gebühr für die Sachkundeprüfung beträgt 150 Euro. Bei Wiederholung der schriftlichen Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an, bei Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 100 Euro. Sie erhalten eine Rechnung, die spätestens 1 Woche vor dem Prüfungstermin beglichen sein muss.
Wer sich zur Prüfung anmeldet, diese Anmeldung aber storniert, zahlt eine Stornogebühr. Diese beträgt bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt spätestens bis zum 5. Werktag vor der Prüfung 50 Euro, bei einem späteren Rücktritt ist die Stornogebühr eine volle Prüfungsgebühr , d.h. bei der schriftlichen Prüfung 150 Euro, bei Wiederholung nur der mündlichen Prüfung 100 Euro.
Wer sich zur Prüfung anmeldet, diese Anmeldung aber storniert, zahlt eine Stornogebühr. Diese beträgt bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt spätestens bis zum 5. Werktag vor der Prüfung 50 Euro, bei einem späteren Rücktritt ist die Stornogebühr eine volle Prüfungsgebühr , d.h. bei der schriftlichen Prüfung 150 Euro, bei Wiederholung nur der mündlichen Prüfung 100 Euro.
Nimmt ein Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2.5 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
- Vormittags findet die schriftliche Prüfung statt. Sie dauert 120 Minuten
- Nachmittags werden die Prüflinge in kleinen Gruppen mündlich geprüft. Für jeden Prüfling stehen etwa 15 Minuten zur Verfügung.
- Wird die Prüfung bestanden, bekommt der Prüfling eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
- Die Prüfung kann wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr fällt dann nochmals an.
2.6 Was ist Prüfungsgegenstand?
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschriften (BGV A 1, BGV A 5, BGV C 7, BGV A 8)
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Nähere Informationen bietet der Rahmenstoffplan.
2.7 Gibt es weitere Vorschriften für die Bereiche, die der Sachkundeprüfung unterliegen?
Ja, Bewachungstätige müssen als so genannte Citystreife und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken ein Schild tragen, auf dem ihr Name oder eine Kennnummer und der Name des Bewachungsunternehmers zu sehen sind.
2.8 Wichtige Hinweise für Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist
Für diese Tätigkeiten darf nur Personal eingesetzt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BewachV) vorlegen kann oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) und
- zuverlässig ist (d.h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Einzige Ausnahme:
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
Wer eine einschlägige Berufsausbildung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) mit abschließender Prüfung erfolgreich absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden.
3. Die Unterrichtung
3.1 Was ist Zweck der Unterrichtung?
Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt (Definition siehe 4.) , die keiner Sachkundeprüfung bedarf, muss eine Unterrichtung besuchen.
Der Unterricht soll die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut machen, der ihnen ermöglicht, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahr zu nehmen.
Der Schwerpunkt des Unterrichts liegt auf den Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.
3.2 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?
Nicht teilnehmen muss, wer die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe erfolgreich abgelegt hat oder bestimmte Ausbildungsabschlüsse (vgl. 2.1.) vorweisen kann. Teilnehmen muss also jeder, der diese Nachweise nicht hat und
- als unselbständiger Mitarbeiter mit Bewachungsaufgaben betraut wird, die nicht der Sachkundeprüfung bedürfen
- als Selbständiger das Bewachungsgewerbe ausüben will, bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH), soweit er mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist
- mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt ist (Betriebsleiter)
3.3 Was ist wichtig für das Bewachungspersonal?
- Unterrichtungsdauer: mindestens 40 Stunden je 45 MinutenI
- Inhalt: wurde erweitert um Datenschutzrecht, Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen.
- Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts.
3.4 Was ist wichtig für den Unternehmer?
- Unterrichtungsdauer: mindestens 80 Stunden je 45 Minuten
- Inhalt: erweitert um Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- Verständniskontrolle: durch mündliche und schriftliche Fragen an die Teilnehmer im Rahmen des Unterrichts.
3.5 Wichtige Hinweise für Bewachungstätigkeiten
Der Unternehmer darf für Bewachungstätigkeiten, die keiner Sachkundeprüfung bedürfen nur Personal einsetzen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- das zuverlässig ist (d.h. keinen relevanten Eintrag im behördlichen Führungszeugnis - unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister - hat) und
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (Ausnahme: wer eine einschlägige Berufsausbildung mit abschließender erfolgreicher Prüfung absolviert hat, kann auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingesetzt werden) und
- die Unterrichtung bereits erfolgreich absolviert hat und die entsprechende Bescheinigung oder die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers hat (vgl. frühere Übergangsvorschrift für Personal, das am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war) oder
- den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Ausbildungsprüfung hat (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewachV) oder
- den Nachweis der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4) vorlegen kann.
4. Keine Bewachungstätigkeiten sind beispielsweise...
- Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte des Objektbetreibers (der Kaufhausangestellte, der im Kaufhaus auch bewacht oder der Angestellte, der Pförtnerdienste ausübt.)
- ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentrale, Installation von Notruf- und Alarmanlagen
- Babysitten
- Kinderbetreuung in Kaufhäuser
- Hostessendienst und Auskunftserteilung bei Messen usw.
- Parkplatzeinweiser, soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
- Reine Fahrer- und Kundendiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen z.B. Geld- und Werttransporte)
- Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
Für diese Tätigkeiten wird weder eine Sachkundeprüfung noch eine Unterrichtung benötigt.
Diese IHK-Information soll als Service nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die IHK-Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.