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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften

Informationen zu Aufbewahrungsfristen

Stand: Januar 2019. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet alle Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Vor allem aber aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu beachten.

1. Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren

(01.01.2019: Vernichtung aus 2008 und früher)
  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
  • Bilanzen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Organisationsunterlagen (z. B. Vermerke und Erläuterungen zu den Umbuchungen anlässlich eines Jahresabschlusses)
  • Lageberichte
  • ausgestellte und empfangene Rechnungen
  • Buchungsbelege

Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren

(01.01.2019: Vernichtung aus 2012 und früher)
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Kopien der abgesandten Briefe
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Die Aufbewahrungspflicht beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist bzw. das Inventar, die Bilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt ist. Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bzw. Abgangs und bei Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Beispiel: Der Jahresabschluss des Jahres 2010 wurde im August 2012 erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12.2012 und endet am 31.12.2021. Die Unterlagen können deshalb erst ab 1.1.2022 entsorgt werden.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Besteuerung weiterhin, d. h. nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist, aufzubewahren sind daher insbesondere Unterlagen, die
  • für eine begonnene Betriebsprüfung,
  • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO,
  • für anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren sowie
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen 
von Bedeutung sind.

Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen:

Privatpersonen (auch Unternehmer, die Leistungen für ihren privaten Bereich verwenden), die aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ von Unternehmern für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Verstoß können bis zu 500 € Bußgeld verhängt werden. Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in
der Rechnung hinzuweisen, z. B. durch einen Zusatz „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“

Anlage: Folgende Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2019 vernichten

Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge wesentliche Schriftgutarten auf. Dabei
kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes allein noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat.
Schriftgüter, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr und
früheren Jahren erfolgt ist, können ab 1. Januar 2019 vernichtet werden, soweit nicht die oben genannten Sonderfälle vorliegen, die die Aufbewahrungsfrist verlängern.
Schriftgut Aufbewahrungsfrist
(Jahre)
 
Abrechnungsunterlagen(soweit  Buchungsbelege)
10
2008
Abschreibungsunterlagen
10
2008
Abtretungserklärungen nach Erledigung
6
2012
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
10
2008
Akkreditive
6
2012
Aktenvermerke(soweit Buchungsbelege)
10
2008
Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
6
2012
Anlagenvermögensbücher und -karteien
10
2008
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
10
2008
Ausfuhrunterlagen
6
2012
Ausgangsrechnungen
10
2008
Außendienstabrechnungen, soweit Buchungsbelege
10
2008
Bankbelege
10
2008
Bankbürgschaften
6
2012
Belege, soweit Buchfunktion (offene-Posten-
Buchhaltung)
10
2008
Bestell- und Auftragsunterlagen
6
2012
Betriebsabrechnungen mit Belegen
als Bewertungsunterlagen
10
2008
Betriebskostenrechnungen
10
2008
Betriebsprüfungsbericht
6
2012
Bewertungsunterlagen (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Bewirtungsrechnungen (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Bilanzen (Jahresabschlüsse)
10
2008
Bilanzunterlagen
10
2008
Buchungsanweisungen
10
2008
Buchungsbelege
10
2008
Darlehensunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)
6
2012
Dauerauftragsunterlagen
(soweit nicht Buchungsgrundlage,
nach Ablauf des Vertrages)
6
2012
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)
10
2008
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
10
2008
Doppel von Rechnungen
10
2008
Einfuhrunterlagen
6
2012
Eingangsrechnungen
10
2008
Einnahmenüberschussrechnung
10
2008
Eröffnungsbilanzen
10
2008
Essenmarkenabrechnungen (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Exportunterlagen
6
2012
Fahrtkostenerstattungsunterlagen (soweit Buchungs-
belege)
10
2008
Finanzberichte
6
2012
Frachtbriefe
6
2012
Gehaltslisten
10
2008
Geschäftsberichte
10
2008
Geschäftsbriefe
(außer Rechnungen und Gutschriften)
6
2012
Geschenknachweise
6
2012
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung)
10
2008
Grundbuchauszüge
10
2008
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
10
2008
Gutschriften
10
2008
Schriftgut Aufbewahrungsfrist
(Jahre)
Handelsbriefe
(außer Rechnungen und Gutschriften)
6
2012
Handelsbücher
10
2008
Handelsregisterauszüge
6
2012
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)
10
2008
Inventar (soweit Bilanzunterlagen)
10
2008
Investitionszulage (Unterlagen)
6
2012
Jahresabschlüsse und Erläuterungen
10
2008
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
10
2008
Kassenberichte
10
2008
Kassenbücher und –blätter
10
2008
Kassenzettel (soweit Buchungsbelege 10 Jahre)
6
2012
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
10
2008
Kontenregister
10
2008
Kontoauszüge
10
2008
Konzernabschlüsse
10
2008
Konzernlageberichte (mit zum Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen u. sonst.
Organisationsunterlagen)
10
2008
Kreditunterlagen
(soweit Buchungsbelege,
nach Ablauf des Kreditvertrages)
10
2008
Lageberichte
10
2008
Lagerbuchführungen
10
2008
Lieferscheine (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Lohnbelege (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Lohnlisten
10
2008
Magnetbänder mit Buchfunktion
10
2008
Mahnungen und Mahnbescheide
6
2012
Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)
6
2012
Nachnahmebelege (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung
10
2008
Pachtunterlagen (nach Ablauf des Vertrages)
6
2012
Preislisten
6
2012
Protokolle (allgemeiner Art)
6
2012
Prozessakten (nach Beendigung des Verfahrens)
10
2008
Quittungen
10
2008
Rechnungen
10
2008
Reisekostenabrechnungen
10
2008
Sachkonten
10
2008
Saldenbilanzen
10
2008
Schriftgut Aufbewahrungsfrist
(Jahre)
Schadensunterlagen
(soweit nicht Buchungsgrundlage)
6
2012
Schriftwechsel (allgemein)
6
2012
Spendenbescheinigungen
10
2008
Steuerunterlagen und Steuererklärungen
10
2008
Telefonkostennachweise (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege 10 Jahre)
6
2012
Überweisungsbelege
10
2008
Umsatzsteuervoranmeldungen
10
2008
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)
10
2008
Verkaufsbücher
10
2008
Vermögensverzeichnis
10
2008
Vermögenswirksame Leistungen
(Unterlagen, soweit nicht Buchungsbelege)
6
2012
Versand- und Frachtunterlagen
(soweit Buchungsbelege 10 Jahre)
6
2012
Versicherungspolicen
6
2012
Verträge (soweit nicht Buchungsgrundlage)
6
2012
Warenbestandsaufnahmen (Inventuren)
10
2008
Wareneingangs- und -ausgangsbücher
10
2008
Wechsel (soweit Buchungsbelege)
10
2008
Zollbelege
10
2008
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel
oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)
10
2008
 Anmerkung 1: Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; Protokolle der DÜVO-Meldung gilt dagegen nur eine dreijährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 2: Bei vermögenswirksamen Leistungen gilt bei Buchungsbelegen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, soweit es sich um Handelsbriefe handelt gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 3: Wird ein privates Konto auch zur Verbuchung betrieblicher Einnahmen verwendet, wird es nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem betrieblichen Konto. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dann ebenfalls 10 Jahre.

2. In welcher Form müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 S. 1 HGB, § 147 Abs. 2 S. 1 AO).
Erfolgt eine nach AO und GoBD ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung der Unterlagen auf Bilddateiformaten, Datenträgern bzw. als Daten in sonstiger maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei), können die Papierbelege grundsätzlich vernichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Originalunterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften im Original aufzubewahren sind, wie z. B. nach § 62 Abs. 2 UStDV „Belegnachweis im Vorsteuervergütungsverfahren”. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen:
 

3. Wo muss aufbewahrt werden?

Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Die zuständige Finanzbehörde kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen abweichend vom vorgenannten Grundsatz bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzungen sind, dass
  • der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  • der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
  • der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
  • die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Quelle: Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Berlin