Umsatzsteuer

Anerkennung der Ausgangsvermerke im ATLAS-Verfahren als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Entsprechend BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 erkennt die Finanzverwaltung neben dem klassischen Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk auch andere im IT-Verfahren ATLAS erzeugte Ausgangsvermerke als Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG an.
Berlin, 26.01.2015. Dazu wird Abschnitt 6.7a UStAE eingefügt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten in allen offenen Fällen.
Es werden folgende Ausgangsvermerke, die im IT-Verfahren ATLAS durch die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als Ausfuhrnachweis anerkannt:
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt,
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Abs. 2 ZK-DVO,
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 ZK-DVO und
  • Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung.
Das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 enthält Muster der o. g. Ausgangsvermerke.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DHK), Berlin.