Recht und Steuern

Steuern | Finanzen | Mittelstand - Ausgabe Februar 2021

Beiträge Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand (Ausgabe 2/2021) 
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Aktueller Stand Unternehmenshilfen

Beihilferechtlicher EU-Rahmen für Hilfen ausgeweitet

Größere Flexibilität und Entlastung für Unternehmen
Die EU hat Ende Januar 2021 ihren “Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie" (Temporary Framework) erweitert. Das bedeutet für viele Unternehmen weniger Nachweispflichten.
Hervorzuheben sind folgende Erhöhungen/Änderungen bzw. Verlängerungen: 
  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf € 1,8 Mio. (bislang € 800.000) 
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf € 10 Mio. (bislang € 3 Mio.)
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021) 
  • Neue Kategorie „Schadensausgleichsregelung“ für die November- und Dezemberhilfen extra 
Damit gelten nun auch höhere Grenzen bei den deutschen Corona-Hilfen. So müssen etwa Antragsteller mit einem kumulierten Fördervolumen von bis zu 2 Mio. Euro (Kleinbeihilfen und De-minimis) am Ende der Förderperiode keine beihilferechtlichen Verluste nachweisen. Die Bundesregierung wird die Anhebung der Grenzen ebenfalls umsetzen und seine Programme entsprechend von der EU-Kommission genehmigen lassen.  

November- und Dezemberhilfe "Extra" aktiviert

Die EU-Kommission hat weitere beihilferechtliche Entscheidungen getroffen. So wurde die November-/Dezemberhilfe „Extra“ mit Auszahlungen über 4 Millionen Euro pro Unternehmen von der EU-Kommission genehmigt. Die weiteren Auszahlungsbedingungen und das Antragsverfahren werden derzeit vom BMWI erarbeitet (siehe im nächsten Punkt). 
Zudem wurde ein Rettungsschirm für die Messe- und Kongressbranche genehmigt. Die „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“ richtet sich ausschließlich an Betreiber von Messegeländen. Bei der Entscheidung der Kommission handelt es sich um eine Bestätigung der beihilferechtlichen Zulässigkeit von möglichen Unterstützungsmaßnahmen z.B. der Bundesländer oder Kommunen für die Betreiber von Messegeländen. Es handelt sich also nicht um ein eigenes Messeprogramm oder einen „Rettungsschirm“ der EU oder des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro.  

Unternehmen können Beihilferahmen wählen

Der neue EU-Rahmen eröffnet den Unternehmen bei der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht. Daher kann nunmehr das Programm November- /Dezemberhilfe „Extra“ von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet: Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung bezieht dabei nicht nur erlittene, nachgewiesene Verluste mit ein, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen. 
Das bedeutet: Jedes Unternehmen kann wählen, welcher Beihilferahmen für den eigenen Antrag bzw. das Zusammenspiel der eigenen Anträge am besten passt. In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen. Denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt und somit insgesamt ein höherer Schaden gemildert werden. Diese erhöhte Flexibilität bedeutet eine große Erleichterung für viele Unternehmen und auch für die in die Beantragung eingebundenen Steuerberaterinnen und Steuerberater. 

Beihilferechtliche Rahmenregelungen im Überblick

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:  
  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro. 
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.  
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden. 
Derzeit sind noch Antragstellungen ohne Verlustnachweis in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro möglich. Die Antragstellungen für großvolumige Anträge in dem „Extra-Programm“ von über 1 Million Euro sollen spätestens Mitte März starten. Die Arbeiten dazu laufen im BMWI auf Hochtouren. Das BMWI erstellt bereits erläuternde Informationen. Zudem wurde eine Experten-Hotline eingerichtet, die insbesondere für Fachfragen – auch der prüfenden Dritten – Ansprechpartner ist. 
Die Antragfristen für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe wurden bis Ende April 2021 sowie bei der Überbrückungshilfe II bis Ende März 2021 verlängert.  

Reguläre Auszahlung der Dezemberhilfe gestartet 

Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit kann die Auszahlung der Dezemberhilfe durch die Länder starten.  
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020. Und seit dem 5. Januar 2021 fließen Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag erfolgt über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen. 

Überbrückungshilfe III erweitert 

Bereits mit den Beschlüssen der Regierungschefs von Bund und Ländern und der Bundeskanzlerin im Januar 2021 wurden weitere Erleichterungen und Erweiterungen bei der Überbrückungshilfe III vereinbart und bekannt gegeben: 
  • Einzelhändler können für Saisonware Abschreibungen von bis zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten ansetzen. Die Definitionen und Voraussetzungen werden aktuell erarbeitet und sollen in Kürze bekannt gegeben werden.  
  • Die Neustarthilfe wird auf 7.500 Euro angehoben. Nach den bisher vorliegenden Informationen verbleibt es bei der Neustarthilfe beim Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Es wird also keinen erweiterten Zeitraum ab November 2020 geben. 
  • Zudem können Antragsteller wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen. Möglich ist die Wahl zwischen der Kleinbeihilfenregelung und der Fixkostenregelung. Bei der Wahl der Kleinbeihilfenregelung besteht mittlerweile ein Volumen von 1,8 Mio. Euro. Bei Wahl dieser Option entfällt für die meisten Unternehmen der Nachweis von ungedeckten Fixkosten. 
  • Die Abschlagszahlungen wurden auf 100.000 Euro pro Monat erhöht. Hier sollen nach Antragstellung keine umfangreichen Prüfungen erfolgen. 
Es wird keine Pflicht für GbRs zur Eintragung ins Transparenzregister eingeführt. GbRs müssen sich folglich nicht für die Beantragung der Überbrückungshilfe II oder auch III in das Transparenzregister eintragen lassen.  

BMWi richtet Informationsdienst ein

Das BMWI hat über folgende Neuerungen informiert: 
„Damit Sie immer auf dem Laufenden sind, haben wir auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einen Push-Nachrichtendienst eingerichtet. Wenn Sie diesen abonnieren, erhalten Sie regelmäßig über Ihren Browser aktuelle Meldungen, Informationen zu Fristen und zu Aktualisierungen der FAQ mit genauen Hinweisen zu den Fundstellen auf den Webseiten, unabhängig davon, ob Sie die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de besuchen. Dieser Nachrichtendienst richtet sich vor allem an die Redakteure Ihrer Webseiten und prüfende Dritte, die so rasch und vor allem detaillierte Informationen erhalten können. 
Wie können Sie den Push-Dienst abonnieren? 
Wenn Sie die Infoseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de aufrufen, erscheint in Ihrem Browser folgender Hinweis: 
„Die Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möchte Ihnen Benachrichtigungen senden. 
Aktuelle Meldungen, Aktualisierungen der FAQ und Fristen. Nichts verpassen.“ 
Wenn Sie in diesem Fenster auf „zulassen“ klicken, erhalten Sie zukünftig die Push-Nachrichten. Sie können dies jederzeit unter den Datenschutzhinweisen deaktivieren.“

Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III für Kulturbereich  

Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten werden auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 Euro für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können. Mit der geplanten Regelung werden nun auch „freie“, also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbstständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben. 

Corona-Wirtschaftshilfen – Anträge auf Überbrückungshilfen III jetzt möglich

Ein Überblick über die aktuellen Corona-Wirtschaftshilfen
Seit Mittwoch, 10. Februar 2021, können prüfende Dritte für ihre Mandanten die Überbrückungshilfe III beantragen. Abschlagszahlungen bis 400.000 Euro sollen ab dem 15. Februar ausgezahlt werden, höhere Abschläge ab Ende Februar. Die 400.000 Euro ergeben sich als kumulierter Abschlag für die Monate November, Dezember, Januar und Februar. Anträge auf Neustarthilfe für Soloselbstständige sollen voraussichtlich ab Ende Februar möglich sein. Nun steht zu hoffen, dass damit erst einmal die ärgsten Liquiditätssorgen gemindert werden können.

Zugang zum Antrag frei geschaltet 

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) stellt auf seiner Seite die nötigen Links bereit: 

FAQs zu den einzelnen Unternehmenshilfen wurden aktualisiert 

Auch zu den November- und Dezemberhilfen hat das BMWi seine Fragen-Antworten-Kataloge ergänzt und aktualisiert. Vorgenommen wurde hier wie auch bei den Überbrückungshilfen zahlreiche Klarstellungen. Die FAQs können Sie hier abrufen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 
Wesentliche Änderungen in den einzelnen FAQ-Listen:  
  1. Neuer Stand FAQ Überbrückungshilfe II (2.2.2021). 
Unter Punkt 4.16 wurde ein Wahlrecht bezüglich der Einordnung der beihilferechtlichen Regelung bei der ÜH II aufgenommen. Bisher galt hier, dass die ÜH II nur unter der Bundesreglung Fixkostenregelung 2020 fällt, mit der Folge, dass ungedeckte Fixkosten in der Schlussabrechnung nachzuweisen waren. Das Wahlrecht kann im Rahmen der Schlussabrechnung ausgeübt werden. Wenn die Wahl auf die Kleinbeihilfenregelung fällt, entfällt der Nachweis der ungedeckten Fixkosten.  
Das BMWi schreibt dazu: 
„Wichtige Vereinfachung seit dem 2. Februar 2021: Die Europäische Kommission hat ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) am 28. Januar 2021 erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurde die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dies schafft den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen nun auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewähren zu können. Den Unternehmen wird daher rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes: 
  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe). 
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden. 
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. 
Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).“ 
2. Neuer Stand FAQ November-/Dezemberhilfe (26.01.2021) 
Unter Punkt 3.12. wurde klargestellt: Die digitale Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein, also nicht vor Juli 2021. Dies gilt dann auch für die anderen Förderprogramme. Hier steht, dass frühestens nach Ablauf des Förderzeitraums eine Schlussabrechnung möglich sein wird.  
3. Neuer Stand FAQ Beihilfe (3.2.2021) 
In der Ergänzung und Überarbeitung der FAQ wurden die Beträge bei der Kleinbeihilfenregelung und der Fixkostenregelung 2020 noch nicht angepasst, weil die Bundesregelungen (Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfe) zunächst aufgrund der neuen Rahmen bei der Europäischen Kommission erneut notifiziert werden müssen. Nach erfolgter Genehmigung werden Förderungen auf Basis der neuen, deutlich angehobenen Obergrenzen möglich.  
Hierzu der Hinweis in den FAQ: „Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird aktuell an die „5. Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021 angepasst, die u.a. eine Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. EUR vorsieht. Die Bundesregierung notifiziert die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 entsprechend neu und wird nach erfolgter Genehmigung Förderungen auf dieser neuen, deutlich erhöhten Grundlage ermöglichen.“ 
Unter A.I.4 wurde bezüglich der Darlehen ergänzt: „Beim KfW-Schnellkredit ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Rückzahlung jederzeit ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Bei den anderen Programmen (Unternehmerkredit, Gründerkredit) erhebt die KfW zudem derzeit keine Vorfälligkeitsentschädigung; es sollte in diesen Programmen vorab mit der Hausbank geklärt werden, ob diese ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt.“ 
Unter A. II. 6 wurde ein umfangreiches Beispiel zu der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten mit einigen Fallvarianten aufgenommen.  
Unter B. 3. wurde zu den Tilgungen ergänzt: „Das bedeutet für Tilgungszahlungen: Diese können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibung als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend „gedeckelt“ werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.“ 
Unter B.4 wurden die Ausführungen zur Berücksichtigung des Unternehmerlohns bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten erweitert: „Die Pfändungsfreigrenze beträgt hiernach grundsätzlich 1.178,59 EUR monatlich. Sofern gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich dieser Betrag um 443,57 EUR monatlich für die erste unterhaltspflichtige Person, 247,12 EUR monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person, bis zu maximal 2.610,63 EUR monatlich.  
Sofern der Gewinn im angesetzten Monat den o.g. Betrag übersteigt, darf der überschießende Teil in Höhe von drei Zehnteln, oder, wenn Unterhaltspflichten bestehen, zu zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person aufsummiert werden. Maximal ansetzbar sind hier 3.613,08 EUR monatlich. 
Achtung: Die obenstehenden Beträge sind Nettobeträge. Um diese an Bruttowerte anzugleichen, ist zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern jeweils ein pauschaler Aufschlag um 40 Prozent zulässig. Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen auch ein Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 EUR brutto monatlich angesetzt werden. 
Weitere Einnahmen aus anderen Quellen (z.B. aus Vermietung) mindern die Höhe des ansetzbaren fiktiven Unternehmerlohns an dieser Stelle nicht“.
Bei B.5 wurde ergänzt, dass die erhaltenen Hilfen bei der Berechnung auf die Monate aufgeteilt werden können: „Wenn im Bescheid nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen ist, kann dieser wahlweise gedrittelt werden, einem bestimmten Monat zugeordnet werden, oder gemäß des Antrags auf die jeweiligen Monate aufgeteilt werden.“ 
Neu aufgenommen wurde B.10 zum Zeitpunkt der Angabe der ungedeckten Fixkosten: „Die ungedeckten Fixkosten werden bei der Überbrückungshilfe II nicht als solche im Antrag vermerkt, dort sind zunächst nur die förderfähigen Fixkosten anzugeben. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Prognosen. Die ungedeckten Fixkosten sind erst im Rahmen der Schlussabrechnung darzulegen. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststeht, dass und in welcher Höhe die ungedeckten Fixkosten nicht ausreichen, können entsprechende Kürzungen bei den angesetzten Fixkosten vorgenommen werden.“ 

Aktuelle Steuerpolitik und Steuerrecht

Konkretisierung des Gewinnbegriffs des § 4 Abs. 4a EStG

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen den Gewinnbegriff im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG im Hinblick auf die Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben.
Betriebliche Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG steuerlich nicht abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist dabei grundsätzlich der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hatte der BFH (Az. X R 6/18) – entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung – entschieden, dass außerbilanzielle Korrekturen bei der Bestimmung des Gewinns nicht zu berücksichtigten sind.
Somit bleiben u. a. folgende steuerliche Korrekturen außer Ansatz:
  • nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Abs. 5b EStG),
  • nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,
  • abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,
  • Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.
Das BMF-Schreiben vom 2. November 2018 (BStBl I 2018, S. 1207) wird deshalb in Randnummer 8 Satz 4 wie folgt gefasst: „Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG nicht aus …“.

Verlängerte Reinvestitionsfrist bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Informationen aus dem Bundesfinanzministerium
Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen die Fristen zur Vornahme der Reinvestitionen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) um ein Jahr verlängert.
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so können die darauf entfallenden stillen Reserven innerhalb einer bestimmten Frist auf ein neu angeschafftes, funktionsgleiches Wirtschaftsgut übertragen werden, ohne dass die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssten. Grundsätzlich beträgt diese Frist zur Reinvestition ein Jahr, bei Immobilien können sie bis zu sechs Jahre betragen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Fristen mit beigefügtem Schreiben um ein Jahr verlängert.

Forschungszulage – BMF veröffentlicht Musterstundenzettel

Weitere Informationen in den überarbeiteten FAQs
Das BMF hat einen Musterstundenzettel zur Arbeitszeit-Dokumentation der mit den jeweiligen Forschungsvorhaben betrauten Personen veröffentlicht.
Mit Beginn des Jahres 2020 wurde für die forschenden Unternehmen die Forschungszulage - bezogen auf die Personalkosten im FuE-Bereich - nach dem Forschungszulagengesetz eingeführt. Kürzlich hat das Bundesministerium der Finanzen seine FAQs hierzu aktualisiert und das Muster für einen Stundenzettel veröffentlicht. Den Musterstundenzettel finden Sie beigefügt. Diesen und die FAQs sowie die bisherigen Veröffentlichungen zur Forschungszulage finden Sie hier

Aussetzung der Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung möglich

Erleichterungen für Corona-krisengebeutelte Unternehmen
Die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ganz oder teilweise herabgesetzt werden. Damit soll den Unternehmen in der Corona-Krise Liquidität erhalten bleiben. Schon im vergangenen Jahr hatten Finanzämter auf Antrag auf die Sondervorauszahlung verzichtet.
Das Bundesfinanzministerium weist in den FAQ „Corona“ (Steuern) darauf hin, dass die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 herabsetzen und bereits gezahlte Beträge erstatten können. Betroffene Unternehmen müssen dazu bis zum 31. März 2021 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 einreichen. Gleichzeitig müssen sie darlegen, dass sie von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie „wirtschaftlich unmittelbar“ und „nicht unerheblich negativ“ betroffen sind. Die Dauerfristverlängerung an sich wird von dem Antrag nicht berührt und gleichwohl gewährt.
Es wird nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Sofern die reguläre Sondervorauszahlung angemeldet wurde, können bis zum 31. März 2021 begründete berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 übermittelt werden.
Hintergrund: Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend. Gewöhnlich ist die Gewährung der Dauerfristverlängerung von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Aktuelle Haushaltspolitik

Steuereinnahmen 2020 um 7,3 Prozent gesunken

Folgen der Corona-Pandemie prägen Steueraufkommen 2020
Nachdem das Wirtschaftswachstum 2020 um 5 Prozent im Vergleich zu 2019 zurückging, liegen nun auch aktuelle Zahlen für die Entwicklung der Steuereinnahmen in dem von den Auswirkungen der Corona-Pandemie geprägten Jahr 2020 vor. Im Haushaltsjahr 2020 ist das Steueraufkommen (ohne Gemeindesteuern) insgesamt um 7,3 Prozent gegenüber 2019 gesunken. Die Einnahmen aus den Gemeinschaftsteuern verringerten sich um 8,6 Prozent; das Aufkommen der Bundessteuern sank um 3,6 Prozent. Die Ländersteuern verzeichneten einen Einnahmezuwachs von 7,4 Prozent.
Die Entwicklung des Steueraufkommens in den einzelnen Steuerarten verlief unterschiedlich. Im Haushaltsjahr 2020 lag das kassenmäßige Lohnsteueraufkommen um 4,7 Prozent unter dem Niveau des Vorjahres. Die auf die unternehmerische Tätigkeit bezogenen Steuerarten ‚Körperschaftsteuer‘ und ‚veranlagte Einkommensteuer‘ verzeichneten höhere Aufkommensrückgänge (Körperschaftsteueraufkommen -24,2 Prozent; veranlagte Einkommensteuer - 7,4 Prozent, jeweils gegenüber dem Vorjahr).

Corona-Maßnahmen wirken sich aus

Aufgrund der temporären Umsatzsteuersenkung, dem gesunkenen privaten Konsum sowie rückläufigen Importen ging das kassenmäßige Aufkommen der Steuern vom Umsatz um 9,8 Prozent gegenüber 2019 zurück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuern vom Umsatz den höchsten Beitrag zum Gesamtsteueraufkommen in Höhe von rund 30 Prozent leisten. In Milliarden ausgedrückt bedeutet das für 2020 einen Rückgang von fast 24 Mrd. Euro. Dagegen stieg das kassenmäßige Aufkommen der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge im Haushaltsjahr 2020 um 31,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Das Aufkommen aus den Bundessteuern ging um 3,6 Prozent gegenüber 2019 zurück. Wesentlichen Einfluss hatten geringere Bezüge von Strom und Energie durch Einschränkungen der Geschäftstätigkeit in den Unternehmen (Stromsteuer -1,9 Prozent, Energiesteuer -7,5 Prozent) und der nahezu zum Erliegen gekommene Luftverkehr (Luftverkehrsteuer -75,3 Prozent). Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer gingen auf Jahresbasis um 4,9 Prozent zurück.

Bund verzeichnet stärkeren Steuerrückgang als Länder

In der Jahresgesamtbetrachtung 2020 sind vor allem die Steuereinnahmen des Bundes stark rückläufig gewesen. Sie verzeichneten nach Verrechnung von Bundesergänzungszuweisungen im Jahr 2020 einen Rückgang um 14 Prozent gegenüber 2019. Die Einnahmen des Bundes aus den Gemeinschaftssteuern verringerten sich um 13,1 Prozent. Unter anderem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz hat sich der Anteil des Bundes an den Steuern vom Umsatz zugunsten von Ländern und Gemeinden gegenüber dem Vorjahr beträchtlich verringert.
Damit wurden die Steuermindereinnahmen der Länder durch den aus dem Lohnsteueraufkommen gezahlten einmaligen Kinderbonus sowie durch die temporäre Steuersatzsenkung bei der Umsatzsteuer kompensiert. Zudem beteiligte der Bund sich erneut an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder. Da sich das Aufkommen der Steuern vom Umsatz zudem durch die Umsatzsteuersatzsenkung auch insgesamt verringerte, sanken allein die Einnahmen des Bundes aus dem Aufkommen der Steuern vom Umsatz um 20,6 Prozent gegenüber 2019.
Die Länder verbuchten nach Bundesergänzungszuweisungen ein leichtes Minus ihrer Steuereinnahmen im Jahr 2020 in Höhe von 2,5 Prozent. Die Ländereinnahmen aus den Gemeinschaftssteuern verringerten sich 2020 um 5,3 Prozent. Demgegenüber war bei den Ländersteuern ein deutliches Plus von 7,4 Prozent zu verzeichnen. Alle Ländersteuern bis auf die Biersteuer (-8,2 Prozent vor allem durch den gesunkenen Absatz in der Gastronomie) verzeichneten 2020 höhere Einnahmen. Besonders stark fiel der Zuwachs bei der Erbschaftsteuer aus (+ 23,1 Prozent).
Die Einnahmen der Gemeinden aus ihrem Anteil an den Gemeinschaftssteuern gingen im Gesamtjahr 2020 um 2,5 Prozent zurück.

Bundeshaushalt schloss 2020 mit hohem Defizit ab

Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie prägten den Haushalt 2020
Der Bundeshaushalt 2020 schloss zum ersten Mal seit sieben Jahren mit einem Defizit ab. Die zum Ausgleich erforderliche Nettokreditaufnahme (NKA) betrug rund 130,5 Mrd. Euro.
Die tatsächliche Nettokreditaufnahme von 130,5 Mrd. Euro blieb deutlich unter der erwarteten und im Zweiten Nachtragshaushalt 2020 vom Bundestag genehmigten Nettokreditaufnahme von 217,8 Mrd. Euro. Auch mit der geringeren Nettokreditaufnahme von 130,5 Mrd. Euro wurde die laut Schuldenbremse zulässige NKA überschritten. Deshalb hatte der Bundestag bei Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltes eine Tilgungsverpflichtung verabschiedet. Die endgültige Berechnung des ab 2023 zu tilgenden Betrages erfolgt zum 1. September 2021.

Niedrigste Steuerfinanzierungsquote 

Die Ausgaben stiegen 2020 gegenüber dem Vorjahr um 28,7 Prozent an und die Steuereinnahmen gingen um 13,9 Prozent kräftig zurück. Im Jahr 2020 wurden nur noch 64,1 Prozent der Ausgaben des Bundeshaushalts durch Steuereinnahmen gedeckt. Im Jahr 2019 waren es noch 95,9 Prozent gewesen. Diese Steuerfinanzierungsquote 2020 ist die niedrigste des Bundes in einem Haushaltsjahr.
Die investiven Ausgaben erreichten im Bundeshaushalt 2020 eine Höhe von 50,3 Mrd. Euro und damit einen Anteil von 11,4 Prozent an den Gesamtausgaben. Die Investitionsausgaben des Jahres 2019 wurden um rund ein Drittel überschritten. Im Haushalt eingestellt waren rd. 71,3 Mrd. Euro. In den Investitionen des Bundeshaushaltes sind auch die Finanzhilfen enthalten. Da vor allem die Finanzhilfen an die Unternehmen zu einem deutlichen Teil 2020 noch nicht ausgezahlt wurden, ergaben sich Minderausgaben von rund 20,9 Mrd. Euro. Da dieses Ergebnis bereits in den Beratungen zum Bundeshaushalt 2021 absehbar war, wurde insbesondere die Etatpositionen „Finanzielle Hilfen an Unternehmen“ nochmals um fast 40 Mrd. Euro aufgestockt und beläuft sich für 2021 auf rund 80 Mrd. Euro.

Internationale und Europäische Steuerpolitik

Kürzere Frist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren mit GB nach Brexit

Abgabe bis spätestens 31. März 2021
Auch nach dem Brexit können sich deutsche Unternehmen in UK gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Für Umsatzsteuerbeträge, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, müssen Anträge spätestens bis zum 31. März 2021 über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden.
Seit Jahresbeginn ist UK umsatzsteuerlich ein Drittland. Unternehmen können sich auch weiterhin in UK gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen. Für Umsatzsteuerbeträge, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, gelten noch die Vorschriften für Erstattungen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Das betrifft sowohl das materielle Recht, also beispielsweise die Frage, für welche Leistungen die Vorsteuer-Erstattung anzuwenden ist, also auch das elektronische Antragsverfahren über BOP beim BZSt. Dabei ist eine deutlich kürzere Antragsfrist zu beachten. Anträge für Vorsteuer-Vergütungen für das Jahr 2020 müssen spätestens bis zum 31. März 2021 bei den zuständigen Behörden eingereicht werden. 
Ab 1. Januar 2021 gezahlte Vorsteuerbeträge sollen künftig über das sog. Drittstaaten-Verfahren erstattet werden. Dazu müssen entsprechende Anträge direkt bei den britischen Finanzbehörden eingereicht werden. Die Liste der sogenannten Gegenseitigkeit soll angepasst werden.

Programm Horizont Europa zumindest offiziell gestartet

Forschungsförderung in der EU wirkt – bald
Am 2. Februar 2021 hat EU-Forschungskommissarin Mariya Gabriel zusammen mit Europaabgeordneten und Vertretern der portugiesischen Ratspräsidentschaft den formalen Start des Forschungsrahmenprogramms Horizont Europa (2021 bis 2027) verkündet. Bis es tatsächlich anläuft und Unternehmen Mittel beantragen können, wird es aber noch dauern, da viele der Regelungen für die neuen EU-Programme noch nicht formell vom EU-Gesetzgeber verabschiedet sind.
Die EU-Institutionen hatten sich bereits am 11. Dezember 2020 politisch auf das Forschungsprogramm Horizont Europa geeinigt. Allerdings mussten das Europäische Parlament und der Rat der EU den Rechtsgrundlagen noch formell zustimmen, was im Januar geschah. Das Programm wird für den Zeitraum 2021 bis 2027 mit rund 95 Milliarden Euro ausgestattet sein.

Aufstockung um 30 Prozent

Die beschlossenen Mittel beinhalten fünf Milliarden Euro aus dem Corona-Wiederaufbauprogramm "Next Generation EU" sowie eine zusätzliche Aufstockung um vier Milliarden Euro, für die sich das Europaparlament in den Verhandlungen stark gemacht hatte. Zusammengenommen stellt das einen Anstieg gegenüber dem laufenden Forschungs- und Innovationsprogramm "Horizont 2020" von fast 30 Prozent dar.
Gestützt auf den Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) und dem European Innovation Council (EIC), der bislang nur als Pilotprojekt existierte, will das EU-Programm die Mitgliedstaaten bei ihren Forschungs- und Innovationsbemühungen unterstützen. So sollen Wirtschaft und Gesellschaft in der EU in den Bereichen Energie, Verkehr, Gesundheit, Ressourcennutzung und Abfallentsorgung krisenresistenter und nachhaltiger werden.

Auch BioNTech und CureVac profitieren

Der EIC soll die Funktion einer zentralen Anlaufstelle haben, um wesentliche Innovationen vom Labor bis zur Marktreife zu führen sowie Start-ups und kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) dabei zu helfen, ihre Ideen in einem größeren Maßstab umzusetzen. Er soll dabei die Arbeit des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) ergänzen. Während der Pilotphase ist es den Begünstigten des EIC gelungen, fast fünf Milliarden Euro von externen Investoren einzuwerben.
Horizont Europa soll mit anderen EU-Programmen wie zum Beispiel InvestEU, Erasmus+ oder den europäischen Struktur- und Investitionsfonds verzahnt werden, um eine schnellere Verbreitung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und deren Überführung in die Praxis zu gewährleisten. In Bezug auf die Corona-Impfstoffforschung ist dies bereits gelungen: Hier haben die europäischen Unternehmen BioNTech und CureVac Zuschüsse aus bestehenden EU-Forschungs- und Innovationsprogrammen erhalten sowie Darlehen, die über die Europäische Investitionsbank ausgezahlt wurden.

Kommission gibt neue Leitlinien für die Aufbaupläne der Mitgliedstaaten heraus

Darlehen und Zuschüsse für Reformen nach der Pandemie
Nach der im Dezember erzielten politischen Einigung über die Aufbau- und Resilienzfazilität (RRF) hat die Kommission den Mitgliedstaaten am 25. Januar 2021 aktualisierte Leitlinien für ihre Aufbaupläne vorgelegt. Mit der RRF werden 672,5 Mrd. Euro an Darlehen und Zuschüssen bereitgestellt, um Reformen und Investitionen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen und den grünen und digitalen Wandel nach der Pandemie zu beschleunigen.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür ihre nationalen Reform- und Investitionspläne darlegen. Deutschland hat seinen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) am 16. Dezember 2020 durch das Kabinett gebracht und am 23.12.2020 – als Entwurf – nach Brüssel übermittelt. Die Bundesregierung spricht auch deshalb von einem Entwurf, weil noch nicht alle benötigten Rechtstexte aus Brüssel vorliegen: So gibt es bislang keine final abgestimmte RRF-Verordnung. Und auch die Leitlinien für das „Do-no-significant-harm“-Prinzip (der wirtschaftliche Aufbau darf die Umwelt nicht nachhaltig schädigen oder gefährden) will die EU-Kommission erst Mitte Februar vorlegen.

Schwerpunkt auf Digitalisierung

Die vorgeschlagenen Investitionen sind folgenden sechs Schwerpunkten zugeordnet: 1. Klimapolitik und Energiewende; 2. Digitalisierung der Wirtschaft und Infrastruktur; 3. Digitalisierung der Bildung; 4. Stärkung der sozialen Teilhabe; 5. Stärkung des Gesundheitssystems und 6. Moderne Verwaltung und Abbau von Investitionshemmnissen. Hierfür stehen von Seiten der EU ca. 25,5 Mrd. Euro Finanzmittel (in laufenden Preisen) zur Verfügung. Allerdings sind die Maßnahmen des DARP eingebettet in den größeren Rahmen des Konjunktur- und Zukunftspaketes der Bundesregierung aus dem Juni 2020. Dieses wird sich allein in den Haushalten 2020 und 2021 mit einem Betrag von über 180 Mrd. Euro niederschlagen.
Die politische Einigung zwischen Rat und EP brachte einige Änderungen am Text der Verordnung. Diese werden nun in den bereits im September vorgelegten Leitlinien (Part 1 und Part 2nachvollzogen. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten gegenüber Brüssel deutlich machen, wie ihre Pläne zur Gleichstellung zwischen den Geschlechtern beitragen und die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte widerspiegeln. Des Weiteren sollen sie den Konsultationsprozesses auf nationaler Ebene nachzeichnen und ein Kontroll- und Prüfsystems enthalten, welches den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet.
Die Mitgliedstaaten sollen nachweisen, dass ihre Aufbaupläne zu mindestens 37 Prozent der Gesamtmittel zum Klimaschutz und zu mindestens 20 Prozent zum digitalen Wandel beitragen. Deutschland plant, mit jeweils 40 Prozent für „Green“ und „Digital“ über die Mindestanforderungen deutlich hinauszugehen.

Wettbewerbsgleichheit bei der Lieferung von Kleinbetragssendungen in die EU

Zweiter Teil des MwSt-Digitalpakets findet ab Jahresmitte Anwendung
Bei Bestellungen über das Internet wird es ab dem 1. Juli 2021 zu Rechtsänderungen im Bereich Mehrwertsteuer und Zoll kommen: Die Lieferschwelle von 22 Euro Warenwert, bis zu der Waren bislang mehrwertsteuerfrei in die EU geliefert werden können, fällt weg. Dafür gibt es für Warenwerte unter 150 Euro Erleichterungen im MwSt-Verfahren.
Die Rechtsänderung zur Jahresmitte setzt den zweiten Teil des sogenannten MwSt-Digital-Pakets um. Insgesamt sollen die Rechtsänderungen die Rechtstreue der Importeure steigern und ihnen zugleich ihre Wirtschaftstätigkeit erleichtern. Ziel der neuen Regelung ist es zum einen, Wettbewerbsverzerrungen bei EU-Kleinbetragssendungen im Verhältnis zu Lieferanten aus Drittländern zu beseitigen. Denn diese liefern ihre Waren bislang mehrwertsteuerfrei. Zum anderen möchte die EU eine Lücke im Steuererhebungsverfahren füllen, die dadurch entstanden ist, dass Lieferanten in der Vergangenheit den Wert ihrer Lieferung wahrheitswidrig niedrig angesetzt hatten, um unterhalb dieser Schwelle zu bleiben.
Die Erleichterung besteht darin, dass Importeure in die EU bei Warenwerten bis 150 Euro die MwSt nur über die Finanzverwaltung eines Mitgliedstaates ihrer Wahl anmelden und abführen müssen – für die gesamte EU. Allerdings müssen die Nutzer ihrer Meldung das Mehrwertsteuer-Recht des jeweiligen Lieferlandes zugrunde legen. Die Nutzung des MwSt-Anmeldeverfahrens ("One Stop Shop") ist freiwillig. Die Alternative hierzu ist die Registrierung bei der Finanzverwaltung jedes einzelnen Lieferlandes.
Da die Regelungen des zweiten MwSt-Digitalpakets auch für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU gelten, sind ihr auch zahlreiche Lieferanten, Dienstleistungserbringer und Internet-Plattformen mit Sitz in der Europäischen Union unterworfen. Eigentlich sollten die Regeln bereits ab dem Jahresbeginn gelten. Wegen der Corona-Pandemie wurde ihr Geltungsbeginn allerdings um sechs Monate verschoben.