Seit dem 13.01.2018 sind Gebühren für bargeldlose Zahlungen unwirksam

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Juni 2017 das "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie" beschlossen. Rechtlicher Hintergrund des Gesetzes ist die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015), die bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war. Das Gesetzesvorhaben ist damit abgeschlossen.

Seit dem 13.01.2018 können Händler und Dienstleister die Gebühren für bargeldlose Zahlungsmittel nunmehr nicht mehr auf den einzelnen Kunden abwälzen

Bisher dürfen Händler die Kosten der Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel auf ihre Kunden abwälzen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass mindestens eine kostenlose Zahlungsmethode angeboten wird. Seit dem 13.01.2018 können Händler und Dienstleister die Gebühren für bargeldlose Zahlungsmittel nunmehr nicht mehr auf den einzelnen Kunden abwälzen. Zudem sind auch Entgelte für die Nutzung von Lastschriftverfahren und Überweisungen gegenüber dem Kunden seit dem 13.01.2018 unwirksam. Diese Regelung betrifft sowohl das Verhältnis B2C als auch der Verhältnis B2B.

AGB sollten geprüft und angepasst werden

In der Folge dieser Gesetzesänderung entsteht für Händler und Dienstleister ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der bisher verwendeten Texte, insbesondere der AGB. Werden nach Inkrafttreten der Regelungen weiterhin entsprechende Entgelte gefordert, so liegt ein abmahnfähiger Verstoß vor. Darüber hinaus können bereits vom Kunde entrichtete Entgelte zurückfordern werden.
Keine Anwendung finden die neuen Regelungen auf Zahlungen in bar, wie beispielweise die Zahlung per Nachnahme. Hier bleiben Entgelte weiterhin grundsätzlich zulässig.
Händler und Dienstleister, welche bis dato eine der von dem Gesetz erfassten Gebühr erhoben haben, werden die Kosten ab 13.01.2018 wohl in der gesamten Preiskalkulation berücksichtigen müssen.