Gewerberecht
Merkblatt: Bedarfsgegenstände
Der Begriff "Bedarfsgegenstände" umfasst eine Vielzahl von Produkten, die Verbraucher im Alltag nutzen. Dazu gehören sowohl Lebensmittelbedarfsgegenstände als auch andere Alltagsgegenstände wie Spielzeug, Kleidung oder Produkte, die mit der Mundschleimhaut in Kontakt kommen. Diese Gegenstände dürfen bei ihrem vorgesehenen oder vorhersehbaren Gebrauch keine gesundheitliche Gefahr darstellen.
Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände?
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Produkte des täglichen Gebrauchs, die dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, bereits in Kontakt stehen oder bei erwarteter Nutzung mit Lebensmitteln in Berührung kommen könnten. Beispiele hierfür sind:
- Ess- und Trinkgeschirr (zum Beispiel Besteck, Teller, Trinkgläser, Servietten)
- Maschinen zur Lebensmittelherstellung
- Verpackungsmaterialien für Lebensmittel (zum Beispiel Jutesäcke, Papiertüten, Kartonverpackungen, Frischhaltefolien, Tiefkühlboxen)
- Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (zum Beispiel Kaffee- und Teefilter, Fleischwolf, Gewürzmühle, Kaffeemühle)
Diese Produkte müssen nach guter Herstellungspraxis gefertigt werden und dürfen unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Substanzen an die Lebensmittel abgeben, die:
- die Gesundheit gefährden,
- eine unzulässige Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel bewirken oder
- die sensorischen Eigenschaften (Gerich, Geschmack, Aussehen) der Lebensmittel beeinträchtigen.
Zudem dürfen Kennzeichnung, Werbung und Präsentation der Lebensmittelbedarfsgegenstände den Verbraucher nicht täuschen oder in die Irre führen.
Was sind sonstige Bedarfsgegenstände?
Sonstige Bedarfsgegenstände sind Artikel des täglichen Gebrauchs, die in längerem Kontakt mit dem menschlichen Körper stehen oder die mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen. Auch Produkte, die der Körperpflege dienen, zählen dazu. Beispiele sind:
- Gegenstände, die die Mundschleimhaut berühren (z. B. Flaschen- und Beruhigungssauger für Babys, Zahnbürsten, Trillerpfeifen, Luftballons, Mundstücke von Musikinstrumenten).
- Gegenstände mit Körperkontakt (z. B. Bettwäsche, Federbetten, Handtücher, Waschlappen, Luftmatratzen, Haltegurte, Schwimmhilfen, Schreibgeräte).
- Produkte zur Körperpflege (z. B. Haarbürsten, Lockenwickler, Nagelscheren, Rasierapparate, Massagegeräte).
- Hygieneartikel (z. B. Taschentücher, Stilleinlagen, Slipeinlagen).
- Accessoires (z. B. Schmuck, Gürtel, Taschen, künstliche Wimpern und Nägel, Abziehbilder für die Haut).
- Bekleidung jeglicher Art (z. B. Unterwäsche, Wintermäntel, Schuhe, Handschuhe, Kopfbedeckungen; Schutzbekleidungen wie Fahrradhelme oder Knieschützer).
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Die rechtlichen Grundlagen für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegt. Zusätzlich gilt in Deutschland die nationale Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Für bestimmte Materialarten, wie Kunststoffe, existieren zudem spezielle Einzelvorschriften.
Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 bringt für Lebensmittelunternehmen im Vergleich zur nationalen Gesetzgebung folgende Pflichten mit sich:
1. Spezifische Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände,
2. detailliertere Vorschriften zur Kennzeichnung der Produkte und
3. neue Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen.
Welche Kennzeichnung ist erforderlich?
Gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 müssen Lebensmittelbedarfsgegenstände vor ihrer ersten Inverkehrbringung mit den folgenden Informationen gekennzeichnet werden:
- Name oder Firma sowie Anschrift oder Sitz des Herstellers, Verarbeiters oder Verkäufers, der in der EU ansässig ist. Eine bloße Markennennung ist nicht ausreichend.
- Die Eignung für den Lebensmittelkontakt oder ein entsprechender Hinweis auf den Verwendungszweck, alternativ das Glas-Gabel-Symbol (laut Anhang II der Verordnung). Wenn der Verwendungszweck eindeutig erkennbar ist, wie bei Trinkgläsern oder Suppenlöffeln, kann diese Angabe entfallen.
- Besondere Hinweise für eine sichere Nutzung.
- Entsprechend Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ist eine Kennzeichnung erforderlich, die die Rückverfolgbarkeit des Gegenstandes sicherstellt.
Diese Kennzeichnungen müssen beim Verkauf an den Endverbraucher gut sichtbar, klar lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand, dessen Verpackung oder einem daran befestigten Etikett angebracht sein. Alternativ können die Angaben auch auf einem Schild in der Nähe des Produkts deutlich sichtbar gemacht werden. Bei Gegenständen, die nicht im Einzelhandel an den Endverbraucher verkauft werden, können die Informationen in einem Begleitdokument enthalten sein.
Wann ist eine Konformitätserklärung erforderlich?
Laut Art. 16 der Verordnung (EG) 1935/2004 und der nationalen Bedarfsgegenständeverordnung ist für Gegenstände aus Kunststoff, regenerierter Cellulose und Keramik eine Konformitätserklärung erforderlich. Diese Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beiliegt. Diese Erklärung muss vom Hersteller oder dem Verantwortlichen für das erste Inverkehrbringen erstellt und muss Angaben entsprechend Anlage 12 der Bedarfsgegenständeverordnung enthalten.
Zusätzlich müssen auf Anforderung der zuständigen Behörden geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die nachweisen, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu zählen Eignungsnachweise, Informationen von vorgelagerten Produktionsstufen, Rezepturen, Dokumentation der Herstellungspraxis, Analyseergebnisse, Risikoabschätzungen und Worst-Case-Szenarien.
Der Lebensmittelverband Deutschland bietet für Gegenstände aus Kunststoff einen Leitfaden zur Konformitätserklärung an.
Quelle: IHK Darmstadt Rhein Main Neckar