Gesellschaftsrecht

Ordnungsgeld bei Erfüllung der Publizitätspflichten

Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Beschluss vom 29.6.2015 (Az. 28 Wx 1/15) festgestellt, dass die Herabsetzung eines zuvor durch das Bundesamt für Justiz bereits festgesetzten Ordnungsgeldes trotz nachträglicher Einreichung der Jahresabschlussunterlagen beim Bundesanzeigerverlag zur Offenlegung im Unternehmensregister nicht in Betracht kommt.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Gesellschaft ihren Pflichten zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen, den sog. Publizitätspflichten, beim Bundesanzeigerverlag erst nach Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes nachgekommen. Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren setzte das zuständige Beschwerdegericht das Ordnungsgeld von 2.500 Euro auf 500 Euro herab, da die Gesellschaft ihren Publizitätspflichten nachträglich nachgekommen war.
Gegen die Herabsetzung des Ordnungsgeldes richtete sich die beim OLG Köln eingelegte Rechtsbeschwerde. Das OLG Köln gab der Rechtsbeschwerde statt. Die Herabsetzung eines Ordnungsgeldes nach Festsetzung komme weder durch das Bundesamt für Justiz noch in einem Beschwerdeverfahren in Betracht, da nach § 335 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) bei der Herabsetzung des Ordnungsgeldes nur Umstände zu berücksichtigen seien, die vor der Entscheidung des Bundesamtes für Justiz über die Festsetzung des Ordnungsgeldes eingetreten sind. Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes sei daher nach Festsetzung des Ordnungsgeldes und damit im Beschwerdeverfahren selbst bei Nachholung der Offenlegung nicht mehr möglich. Andernfalls gehe die Beuge- und Sanktionsfunktion des Ordnungsgeldes gänzlich verloren.

Hinweis

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden vom Bundesamt für Justiz von Amts wegen durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes geahndet, sobald das Bundesamt vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Kenntnis davon hat, dass ein Unternehmen seinen Jahres- oder Konzernabschluss nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig offengelegt hat. Das Bundesamt fordert sodann das Unternehmen schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro bis 25.000 Euro auf, innerhalb von sechs Wochen der Offenlegung nachzukommen oder begründeten Einspruch gegen die Offenlegung einzulegen. Nur bei Nachholung der Offenlegung bzw. rechtzeitiger Einspruchseinlegung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist entfällt die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Andernfalls setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Erfolgt die Nachholung der Offenlegungspflichten erst nach Festsetzung des Ordnungsgeldes, entfällt das Ordnungsgeld nicht. Hierdurch soll eine deutlich höhere Offenlegungsquote erreicht werden. Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird daher empfohlen, der Offenlegungspflicht rechtzeitig nachzukommen.
Quelle:  IHK Frankfurt am Main, Frankfurt