Versicherungsvermittler
Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler
Seit dem 23. Februar 2018 gilt für Vermittler von Versicherungen eine neue Weiterbildungsverpflichtung. Diese ergibt sich aus § 34d Abs. 9 S. 2 GewO.
Die Detailregelungen sind in
§ 7 Versicherungsvermittlerverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB) enthalten.
§ 7 Versicherungsvermittlerverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 114 KB) enthalten.
1. Wer ist betroffen?
Von der Weiterbildungsverpflichtung sind die Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter und -makler) mit Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO), die Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) sowie die gebundenen Versicherungsvertreter (§ 34d Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 GewO) erfasst. Neben den selbstständigen Gewerbetreibenden sind auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten erfasst.
Nicht betroffen sind die sogenannten produktakzessorischen Versicherungsvertreter, die lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
Die Weiterbildungsverpflichtung gilt seit dem 23. Februar 2018.
2. Welchen Umfang hat die Weiterbildungsverpflichtung?
Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden. Eine darüber hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden.
3. Welche Maßnahmen kommen in Frage?
Die Weiterbildung kann erfolgen:
- in Präsenzform,
- im Selbststudium,
- durch betriebsinterne Maßnahmen
- oder in einer anderen geeigneten Form.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Maßnahme erforderlich.
Der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat zudem sicherzustellen, dass die in Anlage 3 zur VersVermV-E geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein (z.B. muss die Anwesenheit dokumentiert sein) und die Qualität muss sichergestellt sein.
4. Welche Inhalte hat die Weiterbildungspflicht?
Die Weiterbildungsverpflichtung hat als Ziel den Erhalt, die Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Die Weiterbildung muss dabei mindestens
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des Gewerbetreibenden
entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen
Kompetenz gewährleisten. Zum Fachwissen gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Themen:
den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des Gewerbetreibenden
entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen
Kompetenz gewährleisten. Zum Fachwissen gehören insbesondere die nachfolgend aufgeführten Themen:
- Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3 Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze
1.3.1 Kundensituation und Kundenbedarf
1.3.2 Kundengerechte Lösungen
1.3.3 Gesprächsführung und Systematik
1.4 Kundenbetreuung - Rechtliche Grundlagen
2.1 Vertragsrecht
2.1.1 Geschäftsfähigkeit
2.1.2 Zustandekommen von allgemeinen Verträgen
2.1.3 Grundlagen des Versicherungsvertrages
2.1.4 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages
2.2 Besondere Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag
2.2.1 Versicherungsschein
2.2.2 Beitragszahlung
2.2.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.2.4 Vorvertragliche Anzeigepflicht
2.2.5 Gefahrerhöhung
2.2.6 Pflichten im Schadenfall
2.2.7 Eigentumswechsel in der Schadenversicherung
2.3 Vermittler- und Beraterrecht
2.3.1 Allgemeine Rechtsstellung
2.3.2 Grundlagen für die Tätigkeit
2.3.3 Besondere Rechtsstellung
2.3.4 Umgang mit Interessenkonflikten
2.3.5 Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.3.6 Arbeitnehmervertretungen
2.4 Wettbewerbsrecht
2.4.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.4.2 Unzulässige Werbung
2.5 Verbraucherschutz
2.5.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.5.2 Schlichtungsstellen und Behandlung von Beschwerden
2.5.3 Datenschutz
2.6 Versicherungsaufsicht: Zuständigkeiten
2.7 Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
2.8 Geldwäschegesetz - Vorsorge
3.1 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
3.1.1 Einführung
3.1.2 Versicherungspflicht
3.1.3 Rentenrechtliche Zeiten
3.1.4 Renten
3.1.5 Rentenberechnung
3.1.6 Versorgungslücke
3.1.7 Steuerliche Behandlung der GRV
3.2 Private Vorsorge durch Lebens- /Rentenversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Versicherungen zur Arbeitskraftabsicherung
3.2.1 Grundlagen: Angebotsformen; Leistungsumfang;
3.2.2 Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge: Basisversorgung; Kapitalgedeckte Zusatzversorgung (§§ 10a, 79 ff EStG), Versicherungsanlageprodukte; Weitere Versicherungsprodukte
3.3 Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung)
3.3.1 Grundlagen: Definition; Berechtigter Personenkreis; Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung; Gleichbehandlung; Unverfallbarkeit; Vorzeitiges Ausscheiden; Vorzeitige Altersleistung; Insolvenz des Arbeitgebers
3.3.2 Grundzüge der Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse
3.3.3 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.4 Gesetzliche und private Unfallversicherung
3.4.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.4.2 Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
3.4.3 Leistungsumfang der privaten Unfallversicherung: Unfallbegriff und Geltungsbereich; Leistungsarten; Ausschlüsse; Besonderheiten
3.4.4 Versicherungssummen; Anpassung; Besonderheiten
3.4.5 Tarifaufbau und -anwendung
3.4.6 Antragsaufnahme: Versicherbare Personen; Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
3.4.7 Versicherungsfall
3.4.8 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen
3.5 Gesetzliche und private Krankenversicherung/ soziale und private Pflegeversicherung
3.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
3.5.2 Gesetzliche Krankenversicherung
3.5.3 Private Krankenversicherung: Bedarfsermittlung; Leistungsumfang; Beitragsermittlung;
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Antragsaufnahme; Annahmerichtlinien; Versicherungsfall
3.5.4 Soziale und private Pflegeversicherung; Private Pflegezusatzversicherung
3.5.5 Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen - Sach-/Vermögensversicherung
4.1 Haftpflichtversicherung
4.1.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen; Haftungsgrundsätze
4.3.5 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.3.6 Versicherungsfall
4.3.7 Besonderheiten
4.3.8 Haushaltglasversicherung nach den AGIB
4.4 Gebäudeversicherung
4.4.1 Einführung: Bedarf, Zielgruppen
4.4.2 Leistungsumfang: Versicherte Sachen; Versicherte Gefahren und Schäden; Klauseln; Versicherte Kosten; Versicherter Mietausfall
4.4.3 Versicherungsformen
4.4.4 Entschädigungsleistung für Sachen
4.4.5 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung;
4.4.6 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.4.7 Versicherungsfall
4.4.8 Feuer-Rohbauversicherung
4.4.9 Besonderheiten
4.5 Rechtsschutzversicherung
4.5.1 Einführung: Bedarf; Zielgruppen
4.5.2 Leistungsumfang: Leistungsarten; Versicherte Personen; Geltungsbereich; Ausschlüsse
4.5.3 Beitragsermittlung: Risikomerkmale; Tarifaufbau und -anwendung
4.5.4 Antragsaufnahme: Aufbau und Inhalt der Anträge; Annahmerichtlinien
4.5.5 Versicherungsfall
4.5.6 Besonderheiten
5. Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung?
Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das heißt, auch zum Beispiel wenn die Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenommen wurde oder die Tätigkeit in einem Jahr für mehrere Monate unterbrochen wurde, muss die Weiterbildung in vollem Umfang erfolgen. Wer allerdings z.B. wegen einer Elternzeit im gesamten Kalenderjahr keine weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der Weiterbildungspflicht.
Der Erwerb einer in § 5 VersVermV-E aufgeführten Berufsqualifikation gilt als Weiterbildung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Berufsqualifikation nicht dem Nachweis der Sachkunde, sondern der Weiterbildung dient.
6. Was geschieht mit den Weiterbildungsnachweisen?
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie oder ihre Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und über fünf Jahre aufzubewahren.
Die Nachweise sind zunächst nicht bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einzureichen. Die IHK kann anordnen, dass die Gewerbetreibenden eine Erklärung nach einem vorgegebenen Muster über die Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht abgeben. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die IHK hat die Möglichkeit, im Rahmen von Stichprobenkontrollen anhand der Unterlagen zu prüfen, ob die Weiterbildungspflicht erfüllt wurde.
Hinsichtlich der gebundenen Versicherungsvermittler müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die näheren Regelungen hierzu trifft die BaFin in einem Rundschreiben.
Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.