Versicherungsvermittler

Neuerungen für Versicherung­svermittler und -berater

Ende Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Insurance Distribution Directive (IDD) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin für Versicherungsvermittler und -berater vorgesehenen Änderungen traten in wesentlichen Teilen am 23. Februar 2018 in Kraft.

Vergütungsregelungen

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Regelung die besagte, dass Versicherungsvermittler ihre Vergütung ausschließlich vom Versicherungsunternehmen erhalten, wurde zuletzt gestrichen. An den Vergütungsregelungen für Versicherungsvermittler ändert sich insofern nichts. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Gewähren oder Versprechen von Sondervergütungen aus dem Versicherungsvertrag für Versicherungsvermittler künftig untersagt ist.

Weitere Änderungen im Überblick

Versicherungsberater

Die bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e der Gewerbeordnung (GewO) tätigen Versicherungsberater werden künftig unter dem Erlaubnistatbestand § 34d Absatz 2 GewO geführt. Auch weiterhin ist jedoch aufgrund des neuen § 34d Absatz 3 GewO klargestellt, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater nicht zulässig ist. Insofern ergibt sich keine Änderung zur vorherigen Situation.
Der Versicherungsberater darf sich bei seiner Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Bei Vorliegen mehrerer für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet Versicherungen hat der Versicherungsberater vorrangig Nettoprodukte anzubieten. Sofern durch den Versicherungsberater Bruttotarife vermittelt werden, hat er unverzüglich zu veranlassen, dass die Zuwendungen, wie in § 48c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt, durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungsnehmer ausgekehrt werden.
Für bislang mit einer Erlaubnis nach § 34e GewO tätige Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor. Hiernach gilt eine vor dem 23. Februar 2018 erteilte Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34e GewO als Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung). Die Bezeichnung der Erlaubnis wird von der Registerbehörde im öffentlichen Register angepasst. Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsberater trotz des Zuwendungsverbotes Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens annehmen dürfen, die aus einer Vermittlung entstanden sind, die bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO (in der neuen Fassung) erfolgt ist.

Weiterbildungsverpflichtung

Eine weitere Neuerung bringt die in § 34d Absatz 9 GewO vorgesehene Pflicht zur Weiterbildung. Diese gilt sowohl für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, für Ausschließlichkeitsvertreter sowie für die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Der Umfang beträgt 15 Zeitstunden pro Jahr.
Zur konkreten Ausgestaltung der Anforderung an die Weiterbildungspflicht kann derzeit leider noch nichts gesagt werden. Diese werden in einer Verordnung geregelt, die der Gesetzgeber erst noch erlassen muss. Wir werden Sie hierüber informieren, sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen.

Möglichkeit zur Sachkundedelegation

Die bislang bereits bestehende Möglichkeit der Sachkundedelegation wird durch die Gesetzesänderung eingeschränkt und ist bei natürlichen Personen künftig dann nicht mehr möglich, wenn diese selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.

Berufshaftpflichtversicherung und gleichwertige Garantie

Neu ist ferner, dass neben dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung künftig alternativ das Bestehen einer gleichwertigen Garantie nachgewiesen werden kann, § 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO (in der neuen Fassung).

Vereinfachtes Verfahren für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater

Für den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater sieht der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor. Versicherungsvermittler können nach § 156 Absatz 2 GewO die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO unter Vorlage der bisherigen Gewerbeerlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, die vor dem 23. Februar 2018 ereilt worden ist, im Rahmen eines vereinfachten Erlaubnisverfahrens beantragen. In diesem Fall erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sachkunde.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Stuttgart