Aktueller Hinweis für die Vermittlerbranche

Neue Pflichten für Vermittler ab 10.03.2021

Offenlegungspflicht in Bezug auf nachhaltige Investitionen

Auf europäischer Ebene wurden 2019 die sog. Transparenzverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen regeln. Die ersten Vorgaben sind ab 10. März 2021 einzuhalten.
Ende 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung) bzw. Mitte 2020 die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomieverordnung) auf EU-Ebene erlassen. Diese regeln die Offenlegungspflicht von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern in Bezug auf nachhaltige Investitionen. Der Anwendungszeitpunkt für die einzelnen Vorschriften ist gestaffelt. Die ersten Vorgaben sind ab 10. März 2021 einzuhalten.

Versicherungsvermittler

Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Die Transparenzverordnung findet auch Anwendung auf Versicherungsvermittler, die eine Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte erbringen.
Konkret geht es um vorvertragliche Informationen zu Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen und kapitalbildenden Lebensversicherungen, die auf diejenigen zukommen, die drei und mehr Mitarbeiter beschäftigen. Die Informationen müssen bspw. auf der jeweiligen Homepage des Vermittlers veröffentlicht werden.
Der Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) hat dazu eine Checkliste mit Hilfestellungen für Vermittler herausgebracht. Diese finden Sie unter weitere Informationen.

Finanzanlagenvermittler

Unsicherheit herrschte darüber, ob Finanzanlagenvermittler unter die Vorschriften der EU- Offenlegungsverordnung fallen. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesfinanzministerium dahingehend geäußert, dass gewerbliche Finanzberater nicht betroffen seien.
Vom Wortlaut der Verordnung her ist das nicht der Fall. Von Sinn und Zweck allerdings schon. Eventuell könnte es sich um einen Redaktionsfehler handeln, der in absehbarer Zeit behoben wird. Der deutsche Gesetzgeber hat von der fakultativen Ausnahmemöglichkeit des Art. 3 MiFID II Gebrauch gemacht und die Finanzanlagenvermittler über § 3 WpHG vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Stand 19.12.2022:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat inzwischen klargestellt, dass Finanzanlagenvermittler den Regelungen nicht unterfallen: Veröffentlichung von Fragen und Antworten des BaFin.
Da Finanzanlagevermittler gem. § 34 f Abs. 1 GewO innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG tätig sein müssen, sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen/keine Wertpapierfirma. Somit sind sie nicht Adressat der OffenlegungsVO.”
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Checkliste