Versicherungsvermittler
Informationspflichten
Nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationen zu übermitteln:
- Familienname und Vorname sowie die Firma,
- Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- betriebliche Anschrift
- ob der Versicherungsvermittler
- als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung,
- als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung oder
- als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung
-
Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der der Versicherungsvermittler im Register eingetragen ist,
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle sind folgende
Angaben zu machen:
DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50
(Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/ Anruf) - die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent, die der Vermittler an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
- die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann. Als außergerichtliche Streitschlichtungstellen im Bereich Versicherungsvermittlung sind in der Regel der Ombudsmann e.V. und der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.
Die oben erwähnten Informationen müssen beim ersten Geschäftskontakt in Textform übermittelt werden. Sie sollten schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (wie etwa Diskette, CD-ROM, DVD) dem Kunden übergegeben werden. Dies ist möglich auf dem Briefbogen, einer Visitenkarte oder Broschüre des Vermittlers oder in einer E-Mail. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich sein. Zum Nachweis der Erfüllung Ihrer Informationspflichten sollten Sie sich den Empfang vom Kunden bestätigen lassen. Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen.
Eine mündliche Übermittlung ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. Dann müssen die Informationen aber unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein, dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden.