Neue Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater

Seit dem 1. August 2014 ist der Berufszugang des "Honorar-Finanzanlagenberaters" im neu geschaffenen § 34h GewO geregelt. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist, dem Kunden die Honorarberatung zu verdeutlichen und gleichzeitig diese zu stärken.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf keine Zuwendungen (z.B. Provisionen) von Produktgebern oder sonstigen Dritten annehmen. Er muss bei seiner Beratung eine hinreichende Auswahl von auf dem Markt angebotenen Anlageprodukten berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind identisch mit den Regeln für Finanzanlagenvermittler. Auch hier ist die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und die Sachkunde nachzuweisen. Ebenso ist der Eintrag im Vermittlerregister vorgeschrieben.
Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO können im Erlaubnisverfahren nach § 34h GewO Erleichterungen für sich in Anspruch nehmen. Anlagenberater nach § 34h GewO dürfen allerdings kein Gewerbe mehr als Vermittler ausüben. Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis (§ 34h GewO) erlischt die Erlaubnis als Vermittler nach § 34f GewO automatisch.
Die Industrie- und Handelskammern sind für die Erlaubniserteilung, Registerführung und die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.